Freundschafft und Correspondenz
von Alters her gepflogen und unterhalten, sondern auch eine nähere Vereinigung
und Erb-Verbrüderung in vorigen Seculis errichtet und gestifftet worden,
inmassen Anno 1431. weyland Hertzog Bernhard zu Sachsen darüber eine gantz
bündige Versicherung an das Haus Mecklenburg abgegeben hat, auf solche Maaß und
Weise, daß nach seinem und seines Bruders, weyland Hertzog Erichs, zeitlichen
Ableben ohne Fürstliche männliche Erben, selbiges alsdenn an Land und Leuten,
und allen Zubehörungen und Würdigkeiten succediren, solche zu rechtem Erbe
einhaben, auch samt seinen Nachkommen und Erben zu ewigen Zeiten gewöhnlicher
Massen besitzen solle. Hierwider irret nun nicht, wenn etwa adseriret werden
wolte, daß dieses allegirte Pactum nicht reciprocum sey, sintemahlen aus des
Reichs Herkommen bekannt ist, daß Pacta successoria simplicia für gültig
gehalten werden, wie die Exempla von Ducibus Pomeranis, welchen Familia
Brandenburgica, und dem Hause Catzenellenbogen, welchem Landgravii Hassiae
succedireten, desgleichen auch von dem Domo Austriaca & Wirtembergica, und
sonst mehrere bekannt seynd. Und zu solchem Behuff haben sich beyde Fürstliche
Häuser, Sachsen und Mecklenburg, bey der in Anno 1518. wiederholten
Erb-Verbrüderung auf die Erb-Verträge und Erb-Einigung, darinnen schon ihre
Vor-Eltern mit einander gestanden hatten, beruffen, woraus erhellet, daß nicht
nur dieses in Anno 1518. errichtete ein Pactum reciprocum sey, sondern
dergleichen Pacta mutua schon in vorigen Zeiten unterschiedene mahl gestifftet
worden, welche in dem
Freundschafft und Correspondenz
von Alters her gepflogen und unterhalten, sondern auch eine nähere Vereinigung
und Erb-Verbrüderung in vorigen Seculis errichtet und gestifftet worden,
inmassen Anno 1431. weyland Hertzog Bernhard zu Sachsen darüber eine gantz
bündige Versicherung an das Haus Mecklenburg abgegeben hat, auf solche Maaß und
Weise, daß nach seinem und seines Bruders, weyland Hertzog Erichs, zeitlichen
Ableben ohne Fürstliche männliche Erben, selbiges alsdenn an Land und Leuten,
und allen Zubehörungen und Würdigkeiten succediren, solche zu rechtem Erbe
einhaben, auch samt seinen Nachkommen und Erben zu ewigen Zeiten gewöhnlicher
Massen besitzen solle. Hierwider irret nun nicht, wenn etwa adseriret werden
wolte, daß dieses allegirte Pactum nicht reciprocum sey, sintemahlen aus des
Reichs Herkommen bekannt ist, daß Pacta successoria simplicia für gültig
gehalten werden, wie die Exempla von Ducibus Pomeranis, welchen Familia
Brandenburgica, und dem Hause Catzenellenbogen, welchem Landgravii Hassiae
succedireten, desgleichen auch von dem Domo Austriaca & Wirtembergica, und
sonst mehrere bekannt seynd. Und zu solchem Behuff haben sich beyde Fürstliche
Häuser, Sachsen und Mecklenburg, bey der in Anno 1518. wiederholten
Erb-Verbrüderung auf die Erb-Verträge und Erb-Einigung, darinnen schon ihre
Vor-Eltern mit einander gestanden hatten, beruffen, woraus erhellet, daß nicht
nur dieses in Anno 1518. errichtete ein Pactum reciprocum sey, sondern
dergleichen Pacta mutua schon in vorigen Zeiten unterschiedene mahl gestifftet
worden, welche in dem
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Freundschafft und Correspondenz
von Alters her gepflogen und unterhalten, sondern auch eine nähere Vereinigung
und Erb-Verbrüderung in vorigen Seculis errichtet und gestifftet worden,
inmassen Anno 1431. weyland Hertzog Bernhard zu Sachsen darüber eine gantz
bündige Versicherung an das Haus Mecklenburg abgegeben hat, auf solche Maaß und
Weise, daß nach seinem und seines Bruders, weyland Hertzog Erichs, zeitlichen
Ableben ohne Fürstliche männliche Erben, selbiges alsdenn an Land und Leuten,
und allen Zubehörungen und Würdigkeiten succediren, solche zu rechtem Erbe
einhaben, auch samt seinen Nachkommen und Erben zu ewigen Zeiten gewöhnlicher
Massen besitzen solle. Hierwider irret nun nicht, wenn etwa adseriret werden
wolte, daß dieses allegirte Pactum nicht reciprocum sey, sintemahlen aus des
Reichs Herkommen bekannt ist, daß Pacta successoria simplicia für gültig
gehalten werden, wie die Exempla von Ducibus Pomeranis, welchen Familia
Brandenburgica, und dem Hause Catzenellenbogen, welchem Landgravii Hassiae
succedireten, desgleichen auch von dem Domo Austriaca & Wirtembergica, und
sonst mehrere bekannt seynd. Und zu solchem Behuff haben sich beyde Fürstliche
Häuser, Sachsen und Mecklenburg, bey der in Anno 1518. wiederholten
Erb-Verbrüderung auf die Erb-Verträge und Erb-Einigung, darinnen schon ihre
Vor-Eltern mit einander gestanden hatten, beruffen, woraus erhellet, daß nicht
nur dieses in Anno 1518. errichtete ein Pactum reciprocum sey, sondern
dergleichen Pacta mutua schon in vorigen Zeiten unterschiedene mahl gestifftet
worden, welche in dem
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Freundschafft und Correspondenz von Alters her gepflogen und unterhalten, sondern auch eine nähere Vereinigung und Erb-Verbrüderung in vorigen Seculis errichtet und gestifftet worden, inmassen Anno 1431. weyland Hertzog Bernhard zu Sachsen darüber eine gantz bündige Versicherung an das Haus Mecklenburg abgegeben hat, auf solche Maaß und Weise, daß nach seinem und seines Bruders, weyland Hertzog Erichs, zeitlichen Ableben ohne Fürstliche männliche Erben, selbiges alsdenn an Land und Leuten, und allen Zubehörungen und Würdigkeiten succediren, solche zu rechtem Erbe einhaben, auch samt seinen Nachkommen und Erben zu ewigen Zeiten gewöhnlicher Massen besitzen solle. Hierwider irret nun nicht, wenn etwa adseriret werden wolte, daß dieses allegirte Pactum nicht reciprocum sey, sintemahlen aus des Reichs Herkommen bekannt ist, daß Pacta successoria simplicia für gültig gehalten werden, wie die Exempla von Ducibus Pomeranis, welchen Familia Brandenburgica, und dem Hause Catzenellenbogen, welchem Landgravii Hassiae succedireten, desgleichen auch von dem Domo Austriaca & Wirtembergica, und sonst mehrere bekannt seynd. Und zu solchem Behuff haben sich beyde Fürstliche Häuser, Sachsen und Mecklenburg, bey der in Anno 1518. wiederholten Erb-Verbrüderung auf die Erb-Verträge und Erb-Einigung, darinnen schon ihre Vor-Eltern mit einander gestanden hatten, beruffen, woraus erhellet, daß nicht nur dieses in Anno 1518. errichtete ein Pactum reciprocum sey, sondern dergleichen Pacta mutua schon in vorigen Zeiten unterschiedene mahl gestifftet worden, welche in dem
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 324. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/360>, abgerufen am 23.11.2024.
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