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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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mahl darinnen repetiret worden, auf Chur-Sachsen zu transferiren, kein Recht, Freyheit oder Macht gehabt, besondern es ist dieses, wie von dem Autore selbst gesetzet, eines hohen Ministri Practica, als welcher auch zugleich in Churfürstlichen hohen Diensten gestanden, jährliche Bestallungs-Gelder genossen, und vor diese gemachte Erb-Verbrüderung ein ansehnliches erhalten, ungeachtet sonst Reichs-kündig, daß mit denen Erb-Verbrüderungen sehr ungeziemlich gehandelt worden, welches alles handgreifflich und deutlich daraus abzunehmen, daß, nachdem mein Herr Vetter seliger zu andern Gedancken gekommen, und solches seinen Räthen offenbaret, dieselbe ein Testament verfertiget, und darinne dieses Land denen Fürstlichen Princeßinnen, als ein Erb-Land, beygeleget und vermachet; So habe bey solcher offenbaren und unwidersprechlichen Bewandtniß eine höchste Nothdurfft zu seyn erachtet, meine bisher vor unstreitig gehaltene Successions-Gerechtigkeit an dem Lande Hadeln auch ans Tages-Licht zu bringen, massen ich, als eine gebohrne Hertzogin zu Nieder-Sachsen, von Hertzog Frantz Heinrichen, Hertzogen zu Sachsen, Engern und Westphalen, meine rechtmässige Gerechtsamkeit nicht minder, als des Hertzogen Frantz Erdmanns Frau Witwe, weyland Hertzogs Augusti, vorhin regierenden Hertzogen zu Sachsen, Engern und Westphalen, seligen Andenckens, nachgebliebene Tochter, meine hochgeehrte Frau Muhme, aus obigen Fundamentis allerdemüthigst darzulegen bin erinnert worden. Dannenhero Ihro Käyserliche Majestät allerdemüthigst ersuchet werden, dieses alles mit hohen Käyserlichen Gnaden in höchste

mahl darinnen repetiret worden, auf Chur-Sachsen zu transferiren, kein Recht, Freyheit oder Macht gehabt, besondern es ist dieses, wie von dem Autore selbst gesetzet, eines hohen Ministri Practica, als welcher auch zugleich in Churfürstlichen hohen Diensten gestanden, jährliche Bestallungs-Gelder genossen, und vor diese gemachte Erb-Verbrüderung ein ansehnliches erhalten, ungeachtet sonst Reichs-kündig, daß mit denen Erb-Verbrüderungen sehr ungeziemlich gehandelt worden, welches alles handgreifflich und deutlich daraus abzunehmen, daß, nachdem mein Herr Vetter seliger zu andern Gedancken gekommen, und solches seinen Räthen offenbaret, dieselbe ein Testament verfertiget, und darinne dieses Land denen Fürstlichen Princeßinnen, als ein Erb-Land, beygeleget und vermachet; So habe bey solcher offenbaren und unwidersprechlichen Bewandtniß eine höchste Nothdurfft zu seyn erachtet, meine bisher vor unstreitig gehaltene Successions-Gerechtigkeit an dem Lande Hadeln auch ans Tages-Licht zu bringen, massen ich, als eine gebohrne Hertzogin zu Nieder-Sachsen, von Hertzog Frantz Heinrichen, Hertzogen zu Sachsen, Engern und Westphalen, meine rechtmässige Gerechtsamkeit nicht minder, als des Hertzogen Frantz Erdmanns Frau Witwe, weyland Hertzogs Augusti, vorhin regierenden Hertzogen zu Sachsen, Engern und Westphalen, seligen Andenckens, nachgebliebene Tochter, meine hochgeehrte Frau Muhme, aus obigen Fundamentis allerdemüthigst darzulegen bin erinnert worden. Dannenhero Ihro Käyserliche Majestät allerdemüthigst ersuchet werden, dieses alles mit hohen Käyserlichen Gnaden in höchste

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                     Princeßinnen, als ein Erb-Land, beygeleget und vermachet; So habe bey solcher
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[322/0358] mahl darinnen repetiret worden, auf Chur-Sachsen zu transferiren, kein Recht, Freyheit oder Macht gehabt, besondern es ist dieses, wie von dem Autore selbst gesetzet, eines hohen Ministri Practica, als welcher auch zugleich in Churfürstlichen hohen Diensten gestanden, jährliche Bestallungs-Gelder genossen, und vor diese gemachte Erb-Verbrüderung ein ansehnliches erhalten, ungeachtet sonst Reichs-kündig, daß mit denen Erb-Verbrüderungen sehr ungeziemlich gehandelt worden, welches alles handgreifflich und deutlich daraus abzunehmen, daß, nachdem mein Herr Vetter seliger zu andern Gedancken gekommen, und solches seinen Räthen offenbaret, dieselbe ein Testament verfertiget, und darinne dieses Land denen Fürstlichen Princeßinnen, als ein Erb-Land, beygeleget und vermachet; So habe bey solcher offenbaren und unwidersprechlichen Bewandtniß eine höchste Nothdurfft zu seyn erachtet, meine bisher vor unstreitig gehaltene Successions-Gerechtigkeit an dem Lande Hadeln auch ans Tages-Licht zu bringen, massen ich, als eine gebohrne Hertzogin zu Nieder-Sachsen, von Hertzog Frantz Heinrichen, Hertzogen zu Sachsen, Engern und Westphalen, meine rechtmässige Gerechtsamkeit nicht minder, als des Hertzogen Frantz Erdmanns Frau Witwe, weyland Hertzogs Augusti, vorhin regierenden Hertzogen zu Sachsen, Engern und Westphalen, seligen Andenckens, nachgebliebene Tochter, meine hochgeehrte Frau Muhme, aus obigen Fundamentis allerdemüthigst darzulegen bin erinnert worden. Dannenhero Ihro Käyserliche Majestät allerdemüthigst ersuchet werden, dieses alles mit hohen Käyserlichen Gnaden in höchste

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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 322. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/358>, abgerufen am 23.11.2024.