Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

gesetzt, und sonst sicherlich vermeynet, daß ihnen solches von keinem würde disputiret, oder in Zweifel gezogen werden können, und also die hohe Käyserliche Sequestration, um Verhütung aller Unruhe, ihrer Seits gerne gesehen. Als aber ich, Eleonora Charlotte, gebohrne Hertzogin zu Sachsen, Engern und Westphalen, und vermählte Hertzogin zu Schleßwig-Hollstein, Stormarn und der Ditmarsen, Gräfin zu Oldenburg und Delmenhorst, etc. in einem ausgegebenen, iedoch durch den Druck nicht publicirten gemachten Scripto von ungefehr gesehen, und sonsten vernommen, daß, vermöge dieses Scripti, auch andere auf dieses Erb-Land Hadeln einige Praetensiones machen, da doch allbekannt und Reichs-kündig, daß dieses Land Hadeln von uhralten Zeiten ein freyes ungezwungenes Land gewesen, unter den Schutz der Hertzogen zu Sachsen-Lauenburg sich freywillig begeben, von dem Fürstenthum Sachsen gantz separiret, und zu demselben, wegen Reichs-Cräyß-Vermählungs- oder anderer Steuren, und sonst niemahls gezogen werden können, sondern als ein freyes Erb-Land zu ieder Zeit gantz abgesondert gehalten, und zu keiner Union, obgleich viel Ansuchung darum geschehen, gebracht werden mögen, von einem Fürstlichen Stadthalter und andern Bedienten allein guberniret worden, ihr eigenes Land- und Stadt-Recht gehabt, und sonst zu allen und ieden Zeiten vor ein Erb-Land vor die Stamms-Fürstinnen praeserviret und sequestriret worden, wogegen die von dem Schrifft-Steller zuletzt angehengte Rationes nicht das geringste vermögen. Denn 1. gesetzt, daß dieses Erb-Land Hadeln in einige hohe Fürstliche Lehn-Brieffe, aut ex

gesetzt, und sonst sicherlich vermeynet, daß ihnen solches von keinem würde disputiret, oder in Zweifel gezogen werden können, und also die hohe Käyserliche Sequestration, um Verhütung aller Unruhe, ihrer Seits gerne gesehen. Als aber ich, Eleonora Charlotte, gebohrne Hertzogin zu Sachsen, Engern und Westphalen, und vermählte Hertzogin zu Schleßwig-Hollstein, Stormarn und der Ditmarsen, Gräfin zu Oldenburg und Delmenhorst, etc. in einem ausgegebenen, iedoch durch den Druck nicht publicirten gemachten Scripto von ungefehr gesehen, und sonsten vernommen, daß, vermöge dieses Scripti, auch andere auf dieses Erb-Land Hadeln einige Praetensiones machen, da doch allbekannt und Reichs-kündig, daß dieses Land Hadeln von uhralten Zeiten ein freyes ungezwungenes Land gewesen, unter den Schutz der Hertzogen zu Sachsen-Lauenburg sich freywillig begeben, von dem Fürstenthum Sachsen gantz separiret, und zu demselben, wegen Reichs-Cräyß-Vermählungs- oder anderer Steuren, und sonst niemahls gezogen werden können, sondern als ein freyes Erb-Land zu ieder Zeit gantz abgesondert gehalten, und zu keiner Union, obgleich viel Ansuchung darum geschehen, gebracht werden mögen, von einem Fürstlichen Stadthalter und andern Bedienten allein guberniret worden, ihr eigenes Land- und Stadt-Recht gehabt, und sonst zu allen und ieden Zeiten vor ein Erb-Land vor die Stamms-Fürstinnen praeserviret und sequestriret worden, wogegen die von dem Schrifft-Steller zuletzt angehengte Rationes nicht das geringste vermögen. Denn 1. gesetzt, daß dieses Erb-Land Hadeln in einige hohe Fürstliche Lehn-Brieffe, aut ex

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0356" n="320"/>
gesetzt, und sonst sicherlich vermeynet, daß ihnen
                     solches von keinem würde disputiret, oder in Zweifel gezogen werden können, und
                     also die hohe Käyserliche Sequestration, um Verhütung aller Unruhe, ihrer Seits
                     gerne gesehen. Als aber ich, Eleonora Charlotte, gebohrne Hertzogin zu Sachsen,
                     Engern und Westphalen, und vermählte Hertzogin zu Schleßwig-Hollstein, Stormarn
                     und der Ditmarsen, Gräfin zu Oldenburg und Delmenhorst, etc. in einem
                     ausgegebenen, iedoch durch den Druck nicht publicirten gemachten Scripto von
                     ungefehr gesehen, und sonsten vernommen, daß, vermöge dieses Scripti, auch
                     andere auf dieses Erb-Land Hadeln einige Praetensiones machen, da doch
                     allbekannt und Reichs-kündig, daß dieses Land Hadeln von uhralten Zeiten ein
                     freyes ungezwungenes Land gewesen, unter den Schutz der Hertzogen zu
                     Sachsen-Lauenburg sich freywillig begeben, von dem Fürstenthum Sachsen gantz
                     separiret, und zu demselben, wegen Reichs-Cräyß-Vermählungs- oder anderer
                     Steuren, und sonst niemahls gezogen werden können, sondern als ein freyes
                     Erb-Land zu ieder Zeit gantz abgesondert gehalten, und zu keiner Union, obgleich
                     viel Ansuchung darum geschehen, gebracht werden mögen, von einem Fürstlichen
                     Stadthalter und andern Bedienten allein guberniret worden, ihr eigenes Land- und
                     Stadt-Recht gehabt, und sonst zu allen und ieden Zeiten vor ein Erb-Land vor die
                     Stamms-Fürstinnen praeserviret und sequestriret worden, wogegen die von dem
                     Schrifft-Steller zuletzt angehengte Rationes nicht das geringste vermögen. Denn
                     1. gesetzt, daß dieses Erb-Land Hadeln in einige hohe Fürstliche Lehn-Brieffe,
                     aut ex
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[320/0356] gesetzt, und sonst sicherlich vermeynet, daß ihnen solches von keinem würde disputiret, oder in Zweifel gezogen werden können, und also die hohe Käyserliche Sequestration, um Verhütung aller Unruhe, ihrer Seits gerne gesehen. Als aber ich, Eleonora Charlotte, gebohrne Hertzogin zu Sachsen, Engern und Westphalen, und vermählte Hertzogin zu Schleßwig-Hollstein, Stormarn und der Ditmarsen, Gräfin zu Oldenburg und Delmenhorst, etc. in einem ausgegebenen, iedoch durch den Druck nicht publicirten gemachten Scripto von ungefehr gesehen, und sonsten vernommen, daß, vermöge dieses Scripti, auch andere auf dieses Erb-Land Hadeln einige Praetensiones machen, da doch allbekannt und Reichs-kündig, daß dieses Land Hadeln von uhralten Zeiten ein freyes ungezwungenes Land gewesen, unter den Schutz der Hertzogen zu Sachsen-Lauenburg sich freywillig begeben, von dem Fürstenthum Sachsen gantz separiret, und zu demselben, wegen Reichs-Cräyß-Vermählungs- oder anderer Steuren, und sonst niemahls gezogen werden können, sondern als ein freyes Erb-Land zu ieder Zeit gantz abgesondert gehalten, und zu keiner Union, obgleich viel Ansuchung darum geschehen, gebracht werden mögen, von einem Fürstlichen Stadthalter und andern Bedienten allein guberniret worden, ihr eigenes Land- und Stadt-Recht gehabt, und sonst zu allen und ieden Zeiten vor ein Erb-Land vor die Stamms-Fürstinnen praeserviret und sequestriret worden, wogegen die von dem Schrifft-Steller zuletzt angehengte Rationes nicht das geringste vermögen. Denn 1. gesetzt, daß dieses Erb-Land Hadeln in einige hohe Fürstliche Lehn-Brieffe, aut ex

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/356
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/356>, abgerufen am 23.11.2024.