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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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an nicht zweifeln, und ich beharre mit allertieffestem Respect,

Euer Käyserlichen Majestät,

Datum den 30. Januarii, 9. Febr. Anno 1690.

allerunterthänigst-gehorsamster und getreuer Fürst, Christian Albrecht, Hertzog zu Hollstein-Gottorff.

CXII.
Schreiben Frauen Eleonorae Charlottae, Hertzogin zu Hollstein-Sunderburg-Frantzhagen, an den Käyser Leopoldum, worinn sie ihr Recht auf das Land Hadeln kürtzlich deduciret, und sich bey ihrer gerechten Praetension allergnädigst zu manuteniren bittet, de Anno 1690.

P. P.

ES ist nicht alleine Reichs-sondern auch Weltkündig, daß der Durchläuchtige Fürst und Herr, Herr Julius Frantz, Hertzog zu Sachsen, Engern und Westphalen, mein freundlich geliebter Herr Vetter, so vor einigen Monaten selig in GOtt verstorben, und zwar ohne männliche Leibes-Erben, bloß zwey Fürstliche Princeßinnen hinterlassen, dadurch denn nicht allein das Fürstenthum Sachsen-Lauenburg, als ein offenes Feudum, Ihrer Käyserlichen Majestät und dem Reiche, sondern auch das Land Hadeln, als ein unwidersprechlich allbekanntes freyes Erb-Land, denen annoch übrigen Fürstlichen Fräulein und von dem Fürstlichen Hause abgestammten Erben, unstreitig heimgefallen, welche (die Fürstliche Bluts-anverwandte Fräulein) ausser einige Conradiction

an nicht zweifeln, und ich beharre mit allertieffestem Respect,

Euer Käyserlichen Majestät,

Datum den 30. Januarii, 9. Febr. Anno 1690.

allerunterthänigst-gehorsamster und getreuer Fürst, Christian Albrecht, Hertzog zu Hollstein-Gottorff.

CXII.
Schreiben Frauen Eleonorae Charlottae, Hertzogin zu Hollstein-Sunderburg-Frantzhagen, an den Käyser Leopoldum, worinn sie ihr Recht auf das Land Hadeln kürtzlich deduciret, und sich bey ihrer gerechten Praetension allergnädigst zu manuteniren bittet, de Anno 1690.

P. P.

ES ist nicht alleine Reichs-sondern auch Weltkündig, daß der Durchläuchtige Fürst und Herr, Herr Julius Frantz, Hertzog zu Sachsen, Engern und Westphalen, mein freundlich geliebter Herr Vetter, so vor einigen Monaten selig in GOtt verstorben, und zwar ohne männliche Leibes-Erben, bloß zwey Fürstliche Princeßinnen hinterlassen, dadurch denn nicht allein das Fürstenthum Sachsen-Lauenburg, als ein offenes Feudum, Ihrer Käyserlichen Majestät und dem Reiche, sondern auch das Land Hadeln, als ein unwidersprechlich allbekanntes freyes Erb-Land, denen annoch übrigen Fürstlichen Fräulein und von dem Fürstlichen Hause abgestammten Erben, unstreitig heimgefallen, welche (die Fürstliche Bluts-anverwandte Fräulein) ausser einige Conradiction

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                     freundlich geliebter Herr Vetter, so vor einigen Monaten selig in GOtt
                     verstorben, und zwar ohne männliche Leibes-Erben, bloß zwey Fürstliche
                     Princeßinnen hinterlassen, dadurch denn nicht allein das Fürstenthum
                     Sachsen-Lauenburg, als ein offenes Feudum, Ihrer Käyserlichen Majestät und dem
                     Reiche, sondern auch das Land Hadeln, als ein unwidersprechlich allbekanntes
                     freyes Erb-Land, denen annoch übrigen Fürstlichen Fräulein und von dem
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[319/0355] an nicht zweifeln, und ich beharre mit allertieffestem Respect, Euer Käyserlichen Majestät, Datum den 30. Januarii, 9. Febr. Anno 1690. allerunterthänigst-gehorsamster und getreuer Fürst, Christian Albrecht, Hertzog zu Hollstein-Gottorff. CXII. Schreiben Frauen Eleonorae Charlottae, Hertzogin zu Hollstein-Sunderburg-Frantzhagen, an den Käyser Leopoldum, worinn sie ihr Recht auf das Land Hadeln kürtzlich deduciret, und sich bey ihrer gerechten Praetension allergnädigst zu manuteniren bittet, de Anno 1690. P. P. ES ist nicht alleine Reichs-sondern auch Weltkündig, daß der Durchläuchtige Fürst und Herr, Herr Julius Frantz, Hertzog zu Sachsen, Engern und Westphalen, mein freundlich geliebter Herr Vetter, so vor einigen Monaten selig in GOtt verstorben, und zwar ohne männliche Leibes-Erben, bloß zwey Fürstliche Princeßinnen hinterlassen, dadurch denn nicht allein das Fürstenthum Sachsen-Lauenburg, als ein offenes Feudum, Ihrer Käyserlichen Majestät und dem Reiche, sondern auch das Land Hadeln, als ein unwidersprechlich allbekanntes freyes Erb-Land, denen annoch übrigen Fürstlichen Fräulein und von dem Fürstlichen Hause abgestammten Erben, unstreitig heimgefallen, welche (die Fürstliche Bluts-anverwandte Fräulein) ausser einige Conradiction

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 319. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/355>, abgerufen am 24.11.2024.