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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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CXI.
Schreiben Hertzog Christian Albrechts zu Schleßwig-Hollstein-Gottorp an den Käyser Leopoldum, worinn er sich, wegen der Succession in die Sachsen-Lauenburgischen Lande, competentia Jura reserviret, und anbey allerunterthänigst bittet, daß ihm vom Hertzogthum Sachsen-Lauenburg die seinem Amte Rheinbeck gewaltthätig entzogene acht Dörffer, cum Fructibus perceptis, restituiret werden möchten, de Anno 1690.

P. P.

EUer Käyserlichen Majestät ist, ohne mein unterthänigstes Anbringen, auch sonsten inner- und ausserhalb Reichs, und allzuviel bekannt, was Massen nach tödtlichem Hintritt des weyland Durchläuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Frantz Julii, Hertzogen zu Sachsen, Engern und Westphalen, etc. sich der Landes-Succession halber verschiedentliche Chur- und Fürstliche Praetendenten herfür gethan, welche durch Güte oder Recht aus einander zu setzen, sowohl Euer Käyserlichen Majestät allerhöchsten Amts, und kundbare höchstrühmliche Intention, als auch des hierunter periclitirenden gemeinen Vaterlandes äusserstes Verlangen ist. Nun will mich zwar vor dieses mahl ex Jure & Capite Successionis unter andere Praetendenten nicht stellen, iedoch mir und meinem Fürstlichen Hause hierunter alle competirende Jura, die hiernechst auf beständigen Grund möchten gebauet werden können, ausdrücklich vorbehalten haben, nachdem meiner bekannten unglücklichen Dejection, und daher rührenden vieljährigen Disturbii halber, mein Archiv gantz zerstreuet, und die darzu gehörige Documenta und Brieffschafften

CXI.
Schreiben Hertzog Christian Albrechts zu Schleßwig-Hollstein-Gottorp an den Käyser Leopoldum, worinn er sich, wegen der Succession in die Sachsen-Lauenburgischen Lande, competentia Jura reserviret, und anbey allerunterthänigst bittet, daß ihm vom Hertzogthum Sachsen-Lauenburg die seinem Amte Rheinbeck gewaltthätig entzogene acht Dörffer, cum Fructibus perceptis, restituiret werden möchten, de Anno 1690.

P. P.

EUer Käyserlichen Majestät ist, ohne mein unterthänigstes Anbringen, auch sonsten inner- und ausserhalb Reichs, und allzuviel bekannt, was Massen nach tödtlichem Hintritt des weyland Durchläuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Frantz Julii, Hertzogen zu Sachsen, Engern und Westphalen, etc. sich der Landes-Succession halber verschiedentliche Chur- und Fürstliche Praetendenten herfür gethan, welche durch Güte oder Recht aus einander zu setzen, sowohl Euer Käyserlichen Majestät allerhöchsten Amts, und kundbare höchstrühmliche Intention, als auch des hierunter periclitirenden gemeinen Vaterlandes äusserstes Verlangen ist. Nun will mich zwar vor dieses mahl ex Jure & Capite Successionis unter andere Praetendenten nicht stellen, iedoch mir und meinem Fürstlichen Hause hierunter alle competirende Jura, die hiernechst auf beständigen Grund möchten gebauet werden können, ausdrücklich vorbehalten haben, nachdem meiner bekannten unglücklichen Dejection, und daher rührenden vieljährigen Disturbii halber, mein Archiv gantz zerstreuet, und die darzu gehörige Documenta und Brieffschafften

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[317/0353] CXI. Schreiben Hertzog Christian Albrechts zu Schleßwig-Hollstein-Gottorp an den Käyser Leopoldum, worinn er sich, wegen der Succession in die Sachsen-Lauenburgischen Lande, competentia Jura reserviret, und anbey allerunterthänigst bittet, daß ihm vom Hertzogthum Sachsen-Lauenburg die seinem Amte Rheinbeck gewaltthätig entzogene acht Dörffer, cum Fructibus perceptis, restituiret werden möchten, de Anno 1690. P. P. EUer Käyserlichen Majestät ist, ohne mein unterthänigstes Anbringen, auch sonsten inner- und ausserhalb Reichs, und allzuviel bekannt, was Massen nach tödtlichem Hintritt des weyland Durchläuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Frantz Julii, Hertzogen zu Sachsen, Engern und Westphalen, etc. sich der Landes-Succession halber verschiedentliche Chur- und Fürstliche Praetendenten herfür gethan, welche durch Güte oder Recht aus einander zu setzen, sowohl Euer Käyserlichen Majestät allerhöchsten Amts, und kundbare höchstrühmliche Intention, als auch des hierunter periclitirenden gemeinen Vaterlandes äusserstes Verlangen ist. Nun will mich zwar vor dieses mahl ex Jure & Capite Successionis unter andere Praetendenten nicht stellen, iedoch mir und meinem Fürstlichen Hause hierunter alle competirende Jura, die hiernechst auf beständigen Grund möchten gebauet werden können, ausdrücklich vorbehalten haben, nachdem meiner bekannten unglücklichen Dejection, und daher rührenden vieljährigen Disturbii halber, mein Archiv gantz zerstreuet, und die darzu gehörige Documenta und Brieffschafften

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 317. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/353>, abgerufen am 24.11.2024.