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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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ckischen Cräyß eingebrochen. Nachdem nun unter denen auf solche Weise hochbeschädigten Ständen die Stadt Rothenburg nach mehrer Anzeig des beygefügten Tabels, und ihrer sowohl bey Ihrer Käyserlichen Majestät selbst, auch einem gesammten Reichs-Convent, noch weiter vorhabender An- und Ausführung, förderst und am allermeisten begriffen, gestalten ein solches bey nechst passirten allgemeinem Cräyß-Convent auf die, von Seiten derselben beschehene bewegliche Vorstellungen, nicht allein zu billichem Mitleiden und Eyfer in Consideration gezogen, sondern auch quoad quaestionem an? resolviret worden, daß in allewege billich seyn werde, vorgedachter, so in publico als privato, um des allgemeinen Cräysses wegen, so sehr damnificirten Stadt, als die man ex parte Conventus zu einer feindlichen Contribution, oder andern Tractaten sich einzulassen sehr ernstlich abgemahnet, so daß sie auch mit Hindansetzung ihrer particular-Convenienz ehender die so entsetzliche Feuer- und Mord-Brands-Extremitäten über sich ergehen, als sich hierunter verfänglich einzulassen erwehlet, eine Matricular-Sublevation auf gewisse Jahr, und bis zu Wiedererholung ihres ruinirten Stadt- und Land-Wesens, condigne angedeyhen zu lassen; Als ergehet an die Herren und euch, in Conformität des hierüber allschon unter dem 2. April nechsthin, in Nürnberg ausgefallenen Cräyß-Conclusi, Nahmens gesammter Fürsten und Stände, unser freundlich- und gnädigstes Ersuchen hiemit, dieselbe sich belieben lassen wollen, in Erwegung so hart erlittenen Land- und Brand-Schadens, den sie auch in vielen Jahren nicht

ckischen Cräyß eingebrochen. Nachdem nun unter denen auf solche Weise hochbeschädigten Ständen die Stadt Rothenburg nach mehrer Anzeig des beygefügten Tabels, und ihrer sowohl bey Ihrer Käyserlichen Majestät selbst, auch einem gesammten Reichs-Convent, noch weiter vorhabender An- und Ausführung, förderst und am allermeisten begriffen, gestalten ein solches bey nechst passirten allgemeinem Cräyß-Convent auf die, von Seiten derselben beschehene bewegliche Vorstellungen, nicht allein zu billichem Mitleiden und Eyfer in Consideration gezogen, sondern auch quoad quaestionem an? resolviret worden, daß in allewege billich seyn werde, vorgedachter, so in publico als privato, um des allgemeinen Cräysses wegen, so sehr damnificirten Stadt, als die man ex parte Conventus zu einer feindlichen Contribution, oder andern Tractaten sich einzulassen sehr ernstlich abgemahnet, so daß sie auch mit Hindansetzung ihrer particular-Convenienz ehender die so entsetzliche Feuer- und Mord-Brands-Extremitäten über sich ergehen, als sich hierunter verfänglich einzulassen erwehlet, eine Matricular-Sublevation auf gewisse Jahr, und bis zu Wiedererholung ihres ruinirten Stadt- und Land-Wesens, condigne angedeyhen zu lassen; Als ergehet an die Herren und euch, in Conformität des hierüber allschon unter dem 2. April nechsthin, in Nürnberg ausgefallenen Cräyß-Conclusi, Nahmens gesammter Fürsten und Stände, unser freundlich- und gnädigstes Ersuchen hiemit, dieselbe sich belieben lassen wollen, in Erwegung so hart erlittenen Land- und Brand-Schadens, den sie auch in vielen Jahren nicht

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[315/0351] ckischen Cräyß eingebrochen. Nachdem nun unter denen auf solche Weise hochbeschädigten Ständen die Stadt Rothenburg nach mehrer Anzeig des beygefügten Tabels, und ihrer sowohl bey Ihrer Käyserlichen Majestät selbst, auch einem gesammten Reichs-Convent, noch weiter vorhabender An- und Ausführung, förderst und am allermeisten begriffen, gestalten ein solches bey nechst passirten allgemeinem Cräyß-Convent auf die, von Seiten derselben beschehene bewegliche Vorstellungen, nicht allein zu billichem Mitleiden und Eyfer in Consideration gezogen, sondern auch quoad quaestionem an? resolviret worden, daß in allewege billich seyn werde, vorgedachter, so in publico als privato, um des allgemeinen Cräysses wegen, so sehr damnificirten Stadt, als die man ex parte Conventus zu einer feindlichen Contribution, oder andern Tractaten sich einzulassen sehr ernstlich abgemahnet, so daß sie auch mit Hindansetzung ihrer particular-Convenienz ehender die so entsetzliche Feuer- und Mord-Brands-Extremitäten über sich ergehen, als sich hierunter verfänglich einzulassen erwehlet, eine Matricular-Sublevation auf gewisse Jahr, und bis zu Wiedererholung ihres ruinirten Stadt- und Land-Wesens, condigne angedeyhen zu lassen; Als ergehet an die Herren und euch, in Conformität des hierüber allschon unter dem 2. April nechsthin, in Nürnberg ausgefallenen Cräyß-Conclusi, Nahmens gesammter Fürsten und Stände, unser freundlich- und gnädigstes Ersuchen hiemit, dieselbe sich belieben lassen wollen, in Erwegung so hart erlittenen Land- und Brand-Schadens, den sie auch in vielen Jahren nicht

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 315. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/351>, abgerufen am 28.11.2024.