dergestalt, daß derselbe, wie ohne
das billich, primum Locum & Sessionem, auch in denen Sachen, in welchen
derselbe, Gewissens halber, vermag, primum Votum haben, und darinn so weit mit
rathen und decidiren, nur daß durch dessen Contradiction keine für sothanes
Consistorium gehörige Sachen, so wenig in Deliberationibus, als Decisionibus
& Executionibus gehindert und aufgehalten werden, sondern Pluralitas
Votorum, gleich in allen andern Judiciis, das Directorium aber bey der
Augspurgischen Confession verwandten vornehmsten und erwehlten Consistoriali und
Superintendenti, doch mit eines Politischen Augspurgischen
Confessions-Verwandten Einrathen, verbleiben solle, ein solches auch, Laut des
errichteten Recessus, bis hieher nicht anders observiret, noch sonst etwas von
iemand darwider affectiret, sondern was im Consistorio decretiret, im Nahmen des
gnädigsten Landes-Fürsten, von desselben Cantzler und Consistorial-Räthen
expediret und unterschrieben worden, daß dennoch auch hierinn nunmehro einige
Neuerung hervorbrechen, und die Expedienda, unter der Subscription der
Stifft-Hildesheimischen Praesidenten und Consistorial-Räthe, ausgefertiget
werden sollen. Als aber solches dem Consistorial-Recessui nicht weniger, als der
unverrückten Observanz, und dem bisher üblichen Stylo allerdings zuwider, dazu
von mehrer Nachfolge ist, so tragen zu Euer Hochfürstlichen Gnaden das
unterthänigste Vertrauen, sie werden auch in diesem Puncte es bey dem
Consistorial-Recess, und der darauf gegründeten Observanz, allerdings bewenden,
auch an dero hiesiges Consistorium die gnädigste
dergestalt, daß derselbe, wie ohne
das billich, primum Locum & Sessionem, auch in denen Sachen, in welchen
derselbe, Gewissens halber, vermag, primum Votum haben, und darinn so weit mit
rathen und decidiren, nur daß durch dessen Contradiction keine für sothanes
Consistorium gehörige Sachen, so wenig in Deliberationibus, als Decisionibus
& Executionibus gehindert und aufgehalten werden, sondern Pluralitas
Votorum, gleich in allen andern Judiciis, das Directorium aber bey der
Augspurgischen Confession verwandten vornehmsten und erwehlten Consistoriali und
Superintendenti, doch mit eines Politischen Augspurgischen
Confessions-Verwandten Einrathen, verbleiben solle, ein solches auch, Laut des
errichteten Recessus, bis hieher nicht anders observiret, noch sonst etwas von
iemand darwider affectiret, sondern was im Consistorio decretiret, im Nahmen des
gnädigsten Landes-Fürsten, von desselben Cantzler und Consistorial-Räthen
expediret und unterschrieben worden, daß dennoch auch hierinn nunmehro einige
Neuerung hervorbrechen, und die Expedienda, unter der Subscription der
Stifft-Hildesheimischen Praesidenten und Consistorial-Räthe, ausgefertiget
werden sollen. Als aber solches dem Consistorial-Recessui nicht weniger, als der
unverrückten Observanz, und dem bisher üblichen Stylo allerdings zuwider, dazu
von mehrer Nachfolge ist, so tragen zu Euer Hochfürstlichen Gnaden das
unterthänigste Vertrauen, sie werden auch in diesem Puncte es bey dem
Consistorial-Recess, und der darauf gegründeten Observanz, allerdings bewenden,
auch an dero hiesiges Consistorium die gnädigste
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0347"n="311"/>
dergestalt, daß derselbe, wie ohne
das billich, primum Locum & Sessionem, auch in denen Sachen, in welchen
derselbe, Gewissens halber, vermag, primum Votum haben, und darinn so weit mit
rathen und decidiren, nur daß durch dessen Contradiction keine für sothanes
Consistorium gehörige Sachen, so wenig in Deliberationibus, als Decisionibus
& Executionibus gehindert und aufgehalten werden, sondern Pluralitas
Votorum, gleich in allen andern Judiciis, das Directorium aber bey der
Augspurgischen Confession verwandten vornehmsten und erwehlten Consistoriali und
Superintendenti, doch mit eines Politischen Augspurgischen
Confessions-Verwandten Einrathen, verbleiben solle, ein solches auch, Laut des
errichteten Recessus, bis hieher nicht anders observiret, noch sonst etwas von
iemand darwider affectiret, sondern was im Consistorio decretiret, im Nahmen des
gnädigsten Landes-Fürsten, von desselben Cantzler und Consistorial-Räthen
expediret und unterschrieben worden, daß dennoch auch hierinn nunmehro einige
Neuerung hervorbrechen, und die Expedienda, unter der Subscription der
Stifft-Hildesheimischen Praesidenten und Consistorial-Räthe, ausgefertiget
werden sollen. Als aber solches dem Consistorial-Recessui nicht weniger, als der
unverrückten Observanz, und dem bisher üblichen Stylo allerdings zuwider, dazu
von mehrer Nachfolge ist, so tragen zu Euer Hochfürstlichen Gnaden das
unterthänigste Vertrauen, sie werden auch in diesem Puncte es bey dem
Consistorial-Recess, und der darauf gegründeten Observanz, allerdings bewenden,
auch an dero hiesiges Consistorium die gnädigste
</p></div></body></text></TEI>
[311/0347]
dergestalt, daß derselbe, wie ohne das billich, primum Locum & Sessionem, auch in denen Sachen, in welchen derselbe, Gewissens halber, vermag, primum Votum haben, und darinn so weit mit rathen und decidiren, nur daß durch dessen Contradiction keine für sothanes Consistorium gehörige Sachen, so wenig in Deliberationibus, als Decisionibus & Executionibus gehindert und aufgehalten werden, sondern Pluralitas Votorum, gleich in allen andern Judiciis, das Directorium aber bey der Augspurgischen Confession verwandten vornehmsten und erwehlten Consistoriali und Superintendenti, doch mit eines Politischen Augspurgischen Confessions-Verwandten Einrathen, verbleiben solle, ein solches auch, Laut des errichteten Recessus, bis hieher nicht anders observiret, noch sonst etwas von iemand darwider affectiret, sondern was im Consistorio decretiret, im Nahmen des gnädigsten Landes-Fürsten, von desselben Cantzler und Consistorial-Räthen expediret und unterschrieben worden, daß dennoch auch hierinn nunmehro einige Neuerung hervorbrechen, und die Expedienda, unter der Subscription der Stifft-Hildesheimischen Praesidenten und Consistorial-Räthe, ausgefertiget werden sollen. Als aber solches dem Consistorial-Recessui nicht weniger, als der unverrückten Observanz, und dem bisher üblichen Stylo allerdings zuwider, dazu von mehrer Nachfolge ist, so tragen zu Euer Hochfürstlichen Gnaden das unterthänigste Vertrauen, sie werden auch in diesem Puncte es bey dem Consistorial-Recess, und der darauf gegründeten Observanz, allerdings bewenden, auch an dero hiesiges Consistorium die gnädigste
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:
Anmerkungen zur Transkription:
Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
Ligaturen werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.
Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 311. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/347>, abgerufen am 28.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.