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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Collationes Simoniacas die Gewissen allerseits beschweret, wider geist- und weltliche Rechte gehandelt, ungeschickte und untüchtige Leute zu des lieben GOttes höchst- schuldigstem Dienste dargestellet, und davon besser geschickte öffters excludirt, auch viele Christen beyderseits sehr geärgert werden, wir auch nicht zweifeln, daß an solcher ärgerlichen Crämerey der Pfarren Eure Hochfürstliche Gnaden ein ernstes Mißfallen haben; So tragen zu deroselben das unterthänigste Vertrauen, sie werden solchem wider geist- und weltliche Rechte anlauffenden Unwesen zu steuren, und es deßfalls bey der von Euer Hochfürstlichen Gnaden Durchläuchtigsten Vorfahren am Stifft rechtlichst gemachter Verordnung allerdings ohnverändert bewenden, auch, daß von Euer Hochfürstlichen Gnaden zu dem Consistorio verordneten Vice-Cantzler und Räthen darüber steiff und fest gehalten werde, Landes-Fürstlichen und nachdrücklichen Befehl ergehen zu lassen, gnädigst geruhen. Als auch Neuntens in mehrgedachtem Consistorial-Recessu ausdrücklich beliebet und enthalten ist, daß nebenst den vieren der Augspurgischen Confession verwandten Assessoribus, der zeitliche Hildesheimische Cantzler, oder, wenn kein Cantzler angeordnet, alsdenn derjenige von den weltlichen Räthen, welcher des Cantzlers Stelle vertritt, und die Direction bey der Cantzley führet, so offt und viel das Gerichte von den Augspurgischen Confessions-Verwandten angestellet und gehalten wird, nach seinem Belieben und Gefallen, dem Consistorio, um alles, an statt des gnädigsten Landes-Fürsten, desto besser mit zu beobachten, beywohnen, und dasselbe mit bekleiden möge,

Collationes Simoniacas die Gewissen allerseits beschweret, wider geist- und weltliche Rechte gehandelt, ungeschickte und untüchtige Leute zu des lieben GOttes höchst- schuldigstem Dienste dargestellet, und davon besser geschickte öffters excludirt, auch viele Christen beyderseits sehr geärgert werden, wir auch nicht zweifeln, daß an solcher ärgerlichen Crämerey der Pfarren Eure Hochfürstliche Gnaden ein ernstes Mißfallen haben; So tragen zu deroselben das unterthänigste Vertrauen, sie werden solchem wider geist- und weltliche Rechte anlauffenden Unwesen zu steuren, und es deßfalls bey der von Euer Hochfürstlichen Gnaden Durchläuchtigsten Vorfahren am Stifft rechtlichst gemachter Verordnung allerdings ohnverändert bewenden, auch, daß von Euer Hochfürstlichen Gnaden zu dem Consistorio verordneten Vice-Cantzler und Räthen darüber steiff und fest gehalten werde, Landes-Fürstlichen und nachdrücklichen Befehl ergehen zu lassen, gnädigst geruhen. Als auch Neuntens in mehrgedachtem Consistorial-Recessu ausdrücklich beliebet und enthalten ist, daß nebenst den vieren der Augspurgischen Confession verwandten Assessoribus, der zeitliche Hildesheimische Cantzler, oder, wenn kein Cantzler angeordnet, alsdenn derjenige von den weltlichen Räthen, welcher des Cantzlers Stelle vertritt, und die Direction bey der Cantzley führet, so offt und viel das Gerichte von den Augspurgischen Confessions-Verwandten angestellet und gehalten wird, nach seinem Belieben und Gefallen, dem Consistorio, um alles, an statt des gnädigsten Landes-Fürsten, desto besser mit zu beobachten, beywohnen, und dasselbe mit bekleiden möge,

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                     solcher ärgerlichen Crämerey der Pfarren Eure Hochfürstliche Gnaden ein ernstes
                     Mißfallen haben; So tragen zu deroselben das unterthänigste Vertrauen, sie
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                     ausdrücklich beliebet und enthalten ist, daß nebenst den vieren der
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[310/0346] Collationes Simoniacas die Gewissen allerseits beschweret, wider geist- und weltliche Rechte gehandelt, ungeschickte und untüchtige Leute zu des lieben GOttes höchst- schuldigstem Dienste dargestellet, und davon besser geschickte öffters excludirt, auch viele Christen beyderseits sehr geärgert werden, wir auch nicht zweifeln, daß an solcher ärgerlichen Crämerey der Pfarren Eure Hochfürstliche Gnaden ein ernstes Mißfallen haben; So tragen zu deroselben das unterthänigste Vertrauen, sie werden solchem wider geist- und weltliche Rechte anlauffenden Unwesen zu steuren, und es deßfalls bey der von Euer Hochfürstlichen Gnaden Durchläuchtigsten Vorfahren am Stifft rechtlichst gemachter Verordnung allerdings ohnverändert bewenden, auch, daß von Euer Hochfürstlichen Gnaden zu dem Consistorio verordneten Vice-Cantzler und Räthen darüber steiff und fest gehalten werde, Landes-Fürstlichen und nachdrücklichen Befehl ergehen zu lassen, gnädigst geruhen. Als auch Neuntens in mehrgedachtem Consistorial-Recessu ausdrücklich beliebet und enthalten ist, daß nebenst den vieren der Augspurgischen Confession verwandten Assessoribus, der zeitliche Hildesheimische Cantzler, oder, wenn kein Cantzler angeordnet, alsdenn derjenige von den weltlichen Räthen, welcher des Cantzlers Stelle vertritt, und die Direction bey der Cantzley führet, so offt und viel das Gerichte von den Augspurgischen Confessions-Verwandten angestellet und gehalten wird, nach seinem Belieben und Gefallen, dem Consistorio, um alles, an statt des gnädigsten Landes-Fürsten, desto besser mit zu beobachten, beywohnen, und dasselbe mit bekleiden möge,

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 310. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/346>, abgerufen am 25.11.2024.