ligions-Frieden,
dem Instrumento Pacis, nicht minder Ihrer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit
hochseligsten Andenckens unter dero Churfürstlichen eigenhändigen Unterschrifft
und Handzeichen in Anno 1681. den 11. Julii, gnädigst abgegebenen Resolution
durchaus zuwider ist; So tragen zu Euer Hochfürstlichen Gnaden löbliche
Ritterschafft und Städte das unterthänigste Vertrauen, sie werden all solchen
gewaltthätigen Eröffnungen der Kirchen fernerhin nachdrücklichst steuren, denen
Augspurgischen Confessions-verwandten Ständen und Unterthanen in dieser ihrer so
hochgesicherten Religions-Sache durchgehends gleichen Landes-Fürstlichen
starcken Schutz halten, und sie mit solchen und dergleichen Gewaltthaten
fernerweit nicht betrüben, vielmehr im Gegen-Theil die Verbrecher und Urheber
solchen höchst ärgerlichen Beginnens zu wohlverdienter exemplarischer Straffe
ziehen lassen. So wollen auch Drittens, schon von etlichen Jahren her, denen der
Augspurgischen Confession verwandten Leuten, welche auf und für den Amt-Häusern
und Clöstern dienen oder wohnen, so wenig als den Predigern im Stiffte, contra
Instrumentum Pacis, & liberum Religionis Exercitium, die Actus
ministeriales, als Tauffen, Copulationes und Begräbnissen, von ihrer Religion
Geistlichen verrichten zu lassen nicht verstattet, sondern sie vielmehr mit
solchen Actibus an die Römisch-Catholische Geistliche sich zu halten gezwungen,
und wenn deren welche sterben, nicht auf die gewöhnliche Kirchhöffe, sondern, zu
grossem Leid-Wesen der Hinterlassenen, an einen besondern Abort begraben werden,
gestalt solches auf dem
ligions-Frieden,
dem Instrumento Pacis, nicht minder Ihrer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit
hochseligsten Andenckens unter dero Churfürstlichen eigenhändigen Unterschrifft
und Handzeichen in Anno 1681. den 11. Julii, gnädigst abgegebenen Resolution
durchaus zuwider ist; So tragen zu Euer Hochfürstlichen Gnaden löbliche
Ritterschafft und Städte das unterthänigste Vertrauen, sie werden all solchen
gewaltthätigen Eröffnungen der Kirchen fernerhin nachdrücklichst steuren, denen
Augspurgischen Confessions-verwandten Ständen und Unterthanen in dieser ihrer so
hochgesicherten Religions-Sache durchgehends gleichen Landes-Fürstlichen
starcken Schutz halten, und sie mit solchen und dergleichen Gewaltthaten
fernerweit nicht betrüben, vielmehr im Gegen-Theil die Verbrecher und Urheber
solchen höchst ärgerlichen Beginnens zu wohlverdienter exemplarischer Straffe
ziehen lassen. So wollen auch Drittens, schon von etlichen Jahren her, denen der
Augspurgischen Confession verwandten Leuten, welche auf und für den Amt-Häusern
und Clöstern dienen oder wohnen, so wenig als den Predigern im Stiffte, contra
Instrumentum Pacis, & liberum Religionis Exercitium, die Actus
ministeriales, als Tauffen, Copulationes und Begräbnissen, von ihrer Religion
Geistlichen verrichten zu lassen nicht verstattet, sondern sie vielmehr mit
solchen Actibus an die Römisch-Catholische Geistliche sich zu halten gezwungen,
und wenn deren welche sterben, nicht auf die gewöhnliche Kirchhöffe, sondern, zu
grossem Leid-Wesen der Hinterlassenen, an einen besondern Abort begraben werden,
gestalt solches auf dem
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ligions-Frieden,
dem Instrumento Pacis, nicht minder Ihrer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit
hochseligsten Andenckens unter dero Churfürstlichen eigenhändigen Unterschrifft
und Handzeichen in Anno 1681. den 11. Julii, gnädigst abgegebenen Resolution
durchaus zuwider ist; So tragen zu Euer Hochfürstlichen Gnaden löbliche
Ritterschafft und Städte das unterthänigste Vertrauen, sie werden all solchen
gewaltthätigen Eröffnungen der Kirchen fernerhin nachdrücklichst steuren, denen
Augspurgischen Confessions-verwandten Ständen und Unterthanen in dieser ihrer so
hochgesicherten Religions-Sache durchgehends gleichen Landes-Fürstlichen
starcken Schutz halten, und sie mit solchen und dergleichen Gewaltthaten
fernerweit nicht betrüben, vielmehr im Gegen-Theil die Verbrecher und Urheber
solchen höchst ärgerlichen Beginnens zu wohlverdienter exemplarischer Straffe
ziehen lassen. So wollen auch Drittens, schon von etlichen Jahren her, denen der
Augspurgischen Confession verwandten Leuten, welche auf und für den Amt-Häusern
und Clöstern dienen oder wohnen, so wenig als den Predigern im Stiffte, contra
Instrumentum Pacis, & liberum Religionis Exercitium, die Actus
ministeriales, als Tauffen, Copulationes und Begräbnissen, von ihrer Religion
Geistlichen verrichten zu lassen nicht verstattet, sondern sie vielmehr mit
solchen Actibus an die Römisch-Catholische Geistliche sich zu halten gezwungen,
und wenn deren welche sterben, nicht auf die gewöhnliche Kirchhöffe, sondern, zu
grossem Leid-Wesen der Hinterlassenen, an einen besondern Abort begraben werden,
gestalt solches auf dem
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ligions-Frieden, dem Instrumento Pacis, nicht minder Ihrer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit hochseligsten Andenckens unter dero Churfürstlichen eigenhändigen Unterschrifft und Handzeichen in Anno 1681. den 11. Julii, gnädigst abgegebenen Resolution durchaus zuwider ist; So tragen zu Euer Hochfürstlichen Gnaden löbliche Ritterschafft und Städte das unterthänigste Vertrauen, sie werden all solchen gewaltthätigen Eröffnungen der Kirchen fernerhin nachdrücklichst steuren, denen Augspurgischen Confessions-verwandten Ständen und Unterthanen in dieser ihrer so hochgesicherten Religions-Sache durchgehends gleichen Landes-Fürstlichen starcken Schutz halten, und sie mit solchen und dergleichen Gewaltthaten fernerweit nicht betrüben, vielmehr im Gegen-Theil die Verbrecher und Urheber solchen höchst ärgerlichen Beginnens zu wohlverdienter exemplarischer Straffe ziehen lassen. So wollen auch Drittens, schon von etlichen Jahren her, denen der Augspurgischen Confession verwandten Leuten, welche auf und für den Amt-Häusern und Clöstern dienen oder wohnen, so wenig als den Predigern im Stiffte, contra Instrumentum Pacis, & liberum Religionis Exercitium, die Actus ministeriales, als Tauffen, Copulationes und Begräbnissen, von ihrer Religion Geistlichen verrichten zu lassen nicht verstattet, sondern sie vielmehr mit solchen Actibus an die Römisch-Catholische Geistliche sich zu halten gezwungen, und wenn deren welche sterben, nicht auf die gewöhnliche Kirchhöffe, sondern, zu grossem Leid-Wesen der Hinterlassenen, an einen besondern Abort begraben werden, gestalt solches auf dem
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 303. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/339>, abgerufen am 24.11.2024.
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