Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

Hochfürstlichen Gnaden wir nochmahls Instanz zu machen, und dieselbe gehorsamst und unterthänigst zu ersuchen haben, das von deroselben sowohl, als des verstorbenen Herrn Cardinals, so löblich contestirte Verlangen, mit dero übrigen hochlöblichen Herren Mit-Ständen in beharrlicher guten Intelligenz stehen, und die heilsame Reichs-Satzungen eyferigst beobachten zu wollen, um destomehr bey gegenwärtiger Occasion ins Werck zu richten, und ihrem ehemahligen billichsten Erbieten zu inhaeriren, auch selbiges würcklich und gnädigst vollziehen zu lassen, ie deutlicher es, wie es in allem bey dem Beneficio emigrandi zu halten, in dem Oßnabrückischen Friedens-Schluß Art. V. §. 12. Verb. Quod si vero subditus &c. exprimirt, und an und vor sich selber nichts billichers, als eine dergleichen freye Emigration und Abzug ist. Eurer Hochfürstlichen Gnaden hierunter beschehendes Reichs-Satzungs-mäßiges Bezeugen, werden unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, auch Obere und Committenten, bey sich ereignenden Gelegenheiten, dienst-freundlich, auch respective gehorsamst und unterthänigst zu erwiedern, unvergessen seyn; Wir aber verbleiben unsers wenigen Orts,

Euer Hochfürstlichen Gnaden

Datum Regenspurg, den 5. Martii, Anno 1688.

unterthänigst-gehorsamste,

Der Evangelischen Churfürsten, Fürsten und Stände, zu gegenwärtigem allgemeinen Reichs-Tage gevollmächtigte Räthe, Vothschafften und Gesandten.

Hochfürstlichen Gnaden wir nochmahls Instanz zu machen, und dieselbe gehorsamst und unterthänigst zu ersuchen haben, das von deroselben sowohl, als des verstorbenen Herrn Cardinals, so löblich contestirte Verlangen, mit dero übrigen hochlöblichen Herren Mit-Ständen in beharrlicher guten Intelligenz stehen, und die heilsame Reichs-Satzungen eyferigst beobachten zu wollen, um destomehr bey gegenwärtiger Occasion ins Werck zu richten, und ihrem ehemahligen billichsten Erbieten zu inhaeriren, auch selbiges würcklich und gnädigst vollziehen zu lassen, ie deutlicher es, wie es in allem bey dem Beneficio emigrandi zu halten, in dem Oßnabrückischen Friedens-Schluß Art. V. §. 12. Verb. Quod si vero subditus &c. exprimirt, und an und vor sich selber nichts billichers, als eine dergleichen freye Emigration und Abzug ist. Eurer Hochfürstlichen Gnaden hierunter beschehendes Reichs-Satzungs-mäßiges Bezeugen, werden unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, auch Obere und Committenten, bey sich ereignenden Gelegenheiten, dienst-freundlich, auch respective gehorsamst und unterthänigst zu erwiedern, unvergessen seyn; Wir aber verbleiben unsers wenigen Orts,

Euer Hochfürstlichen Gnaden

Datum Regenspurg, den 5. Martii, Anno 1688.

unterthänigst-gehorsamste,

Der Evangelischen Churfürsten, Fürsten und Stände, zu gegenwärtigem allgemeinen Reichs-Tage gevollmächtigte Räthe, Vothschafften und Gesandten.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0332" n="296"/>
Hochfürstlichen Gnaden wir nochmahls Instanz zu machen, und
                     dieselbe gehorsamst und unterthänigst zu ersuchen haben, das von deroselben
                     sowohl, als des verstorbenen Herrn Cardinals, so löblich contestirte Verlangen,
                     mit dero übrigen hochlöblichen Herren Mit-Ständen in beharrlicher guten
                     Intelligenz stehen, und die heilsame Reichs-Satzungen eyferigst beobachten zu
                     wollen, um destomehr bey gegenwärtiger Occasion ins Werck zu richten, und ihrem
                     ehemahligen billichsten Erbieten zu inhaeriren, auch selbiges würcklich und
                     gnädigst vollziehen zu lassen, ie deutlicher es, wie es in allem bey dem
                     Beneficio emigrandi zu halten, in dem Oßnabrückischen Friedens-Schluß Art. V. §.
                     12. Verb. Quod si vero subditus &amp;c. exprimirt, und an und vor sich selber
                     nichts billichers, als eine dergleichen freye Emigration und Abzug ist. Eurer
                     Hochfürstlichen Gnaden hierunter beschehendes Reichs-Satzungs-mäßiges Bezeugen,
                     werden unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, auch Obere und
                     Committenten, bey sich ereignenden Gelegenheiten, dienst-freundlich, auch
                     respective gehorsamst und unterthänigst zu erwiedern, unvergessen seyn; Wir aber
                     verbleiben unsers wenigen Orts,</p>
        <p>Euer Hochfürstlichen Gnaden</p>
        <p>Datum Regenspurg, den 5. Martii, Anno 1688.</p>
        <p>unterthänigst-gehorsamste,</p>
        <l>Der Evangelischen Churfürsten, Fürsten und Stände, zu gegenwärtigem allgemeinen
                     Reichs-Tage gevollmächtigte Räthe, Vothschafften und Gesandten.</l>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[296/0332] Hochfürstlichen Gnaden wir nochmahls Instanz zu machen, und dieselbe gehorsamst und unterthänigst zu ersuchen haben, das von deroselben sowohl, als des verstorbenen Herrn Cardinals, so löblich contestirte Verlangen, mit dero übrigen hochlöblichen Herren Mit-Ständen in beharrlicher guten Intelligenz stehen, und die heilsame Reichs-Satzungen eyferigst beobachten zu wollen, um destomehr bey gegenwärtiger Occasion ins Werck zu richten, und ihrem ehemahligen billichsten Erbieten zu inhaeriren, auch selbiges würcklich und gnädigst vollziehen zu lassen, ie deutlicher es, wie es in allem bey dem Beneficio emigrandi zu halten, in dem Oßnabrückischen Friedens-Schluß Art. V. §. 12. Verb. Quod si vero subditus &c. exprimirt, und an und vor sich selber nichts billichers, als eine dergleichen freye Emigration und Abzug ist. Eurer Hochfürstlichen Gnaden hierunter beschehendes Reichs-Satzungs-mäßiges Bezeugen, werden unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, auch Obere und Committenten, bey sich ereignenden Gelegenheiten, dienst-freundlich, auch respective gehorsamst und unterthänigst zu erwiedern, unvergessen seyn; Wir aber verbleiben unsers wenigen Orts, Euer Hochfürstlichen Gnaden Datum Regenspurg, den 5. Martii, Anno 1688. unterthänigst-gehorsamste, Der Evangelischen Churfürsten, Fürsten und Stände, zu gegenwärtigem allgemeinen Reichs-Tage gevollmächtigte Räthe, Vothschafften und Gesandten.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/332
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 296. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/332>, abgerufen am 24.11.2024.