selben werde
angenehm gehalten werden. Und haben sie sich vielmehr allbereit Anno 1685. durch
ihren hiesigen Herrn Commissarium, auf die an sie, Nahmens unserer gnädigst- und
gnädigen Herren Principalen, auch Obern und Committenten, vom 12. Julii selbigen
Jahrs, vor solche Tyrolische Evangelische Leute abgelassene allerunterthänigste
Vorschrifft erklären lassen, dergleichen gerechteste Resolution man auch
abermahls auf die vom 22. Februarii jüngsthin, wiederholte allergehorsamste
Intercession und gethane Vorstellung wider der Inspruckischen Regierung
Verfahren, zuverläßig hoffet. Alldieweiln aber doch gleichwohl dasjenige, wofür
in unserer gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, auch Obern und
Committenten Nahmen, über die in dero Ertz-Bistthum befindliche, und zum Theil
allbereit daraus geschaffte Evangelische Unterthanen bey Eurer Hochfürstlichen
Gnaden intercedirt worden, nichts anders ist, als was der Religions-Friede, auch
gantz ausdrücklich der Oßnabrückische Friedens-Schluß, so im Römischen Reiche
statt eines Fundamental-Gesetzes ist, verordnet und observirt haben wollen,
Eurer Hochfürsilichen Gnaden auch sowohl, als dero hochlöbliche Herren
Vorfahrer, solches selbst hocherleuchtet begriffen, und dahero in beyden an
hiesige Evangelische Gesandtschafften in dieser Materia zurück gegebenen
Antworten, vom 3. Martii und 30. Octobris Styli novi des verflossenen 1687.
Jahrs, sich ausdrücklich, und wie es von so vornehmen Ständen des Römischen
Reichs und löblichen Regenten erwartet werden können, erkläret worden, die
heilsame Reichs-Satzungen hierimter zu beobachten;
selben werde
angenehm gehalten werden. Und haben sie sich vielmehr allbereit Anno 1685. durch
ihren hiesigen Herrn Commissarium, auf die an sie, Nahmens unserer gnädigst- und
gnädigen Herren Principalen, auch Obern und Committenten, vom 12. Julii selbigen
Jahrs, vor solche Tyrolische Evangelische Leute abgelassene allerunterthänigste
Vorschrifft erklären lassen, dergleichen gerechteste Resolution man auch
abermahls auf die vom 22. Februarii jüngsthin, wiederholte allergehorsamste
Intercession und gethane Vorstellung wider der Inspruckischen Regierung
Verfahren, zuverläßig hoffet. Alldieweiln aber doch gleichwohl dasjenige, wofür
in unserer gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, auch Obern und
Committenten Nahmen, über die in dero Ertz-Bistthum befindliche, und zum Theil
allbereit daraus geschaffte Evangelische Unterthanen bey Eurer Hochfürstlichen
Gnaden intercedirt worden, nichts anders ist, als was der Religions-Friede, auch
gantz ausdrücklich der Oßnabrückische Friedens-Schluß, so im Römischen Reiche
statt eines Fundamental-Gesetzes ist, verordnet und observirt haben wollen,
Eurer Hochfürsilichen Gnaden auch sowohl, als dero hochlöbliche Herren
Vorfahrer, solches selbst hocherleuchtet begriffen, und dahero in beyden an
hiesige Evangelische Gesandtschafften in dieser Materia zurück gegebenen
Antworten, vom 3. Martii und 30. Octobris Styli novi des verflossenen 1687.
Jahrs, sich ausdrücklich, und wie es von so vornehmen Ständen des Römischen
Reichs und löblichen Regenten erwartet werden können, erkläret worden, die
heilsame Reichs-Satzungen hierimter zu beobachten;
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selben werde
angenehm gehalten werden. Und haben sie sich vielmehr allbereit Anno 1685. durch
ihren hiesigen Herrn Commissarium, auf die an sie, Nahmens unserer gnädigst- und
gnädigen Herren Principalen, auch Obern und Committenten, vom 12. Julii selbigen
Jahrs, vor solche Tyrolische Evangelische Leute abgelassene allerunterthänigste
Vorschrifft erklären lassen, dergleichen gerechteste Resolution man auch
abermahls auf die vom 22. Februarii jüngsthin, wiederholte allergehorsamste
Intercession und gethane Vorstellung wider der Inspruckischen Regierung
Verfahren, zuverläßig hoffet. Alldieweiln aber doch gleichwohl dasjenige, wofür
in unserer gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, auch Obern und
Committenten Nahmen, über die in dero Ertz-Bistthum befindliche, und zum Theil
allbereit daraus geschaffte Evangelische Unterthanen bey Eurer Hochfürstlichen
Gnaden intercedirt worden, nichts anders ist, als was der Religions-Friede, auch
gantz ausdrücklich der Oßnabrückische Friedens-Schluß, so im Römischen Reiche
statt eines Fundamental-Gesetzes ist, verordnet und observirt haben wollen,
Eurer Hochfürsilichen Gnaden auch sowohl, als dero hochlöbliche Herren
Vorfahrer, solches selbst hocherleuchtet begriffen, und dahero in beyden an
hiesige Evangelische Gesandtschafften in dieser Materia zurück gegebenen
Antworten, vom 3. Martii und 30. Octobris Styli novi des verflossenen 1687.
Jahrs, sich ausdrücklich, und wie es von so vornehmen Ständen des Römischen
Reichs und löblichen Regenten erwartet werden können, erkläret worden, die
heilsame Reichs-Satzungen hierimter zu beobachten;
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selben werde angenehm gehalten werden. Und haben sie sich vielmehr allbereit Anno 1685. durch ihren hiesigen Herrn Commissarium, auf die an sie, Nahmens unserer gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, auch Obern und Committenten, vom 12. Julii selbigen Jahrs, vor solche Tyrolische Evangelische Leute abgelassene allerunterthänigste Vorschrifft erklären lassen, dergleichen gerechteste Resolution man auch abermahls auf die vom 22. Februarii jüngsthin, wiederholte allergehorsamste Intercession und gethane Vorstellung wider der Inspruckischen Regierung Verfahren, zuverläßig hoffet. Alldieweiln aber doch gleichwohl dasjenige, wofür in unserer gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, auch Obern und Committenten Nahmen, über die in dero Ertz-Bistthum befindliche, und zum Theil allbereit daraus geschaffte Evangelische Unterthanen bey Eurer Hochfürstlichen Gnaden intercedirt worden, nichts anders ist, als was der Religions-Friede, auch gantz ausdrücklich der Oßnabrückische Friedens-Schluß, so im Römischen Reiche statt eines Fundamental-Gesetzes ist, verordnet und observirt haben wollen, Eurer Hochfürsilichen Gnaden auch sowohl, als dero hochlöbliche Herren Vorfahrer, solches selbst hocherleuchtet begriffen, und dahero in beyden an hiesige Evangelische Gesandtschafften in dieser Materia zurück gegebenen Antworten, vom 3. Martii und 30. Octobris Styli novi des verflossenen 1687. Jahrs, sich ausdrücklich, und wie es von so vornehmen Ständen des Römischen Reichs und löblichen Regenten erwartet werden können, erkläret worden, die heilsame Reichs-Satzungen hierimter zu beobachten;
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 294. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/330>, abgerufen am 24.11.2024.
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