creditiv deutlich mit setzen, und von neuem
versprechen, daß, daferne nur von Euer Käyserl. Majestät unsere gnädigst- und
gnädige Herren Principalen etc. ein anders, als was das Inspruckische Verbot mit
sich bringet, ausbringen würden, sie sich ihres Orts nicht entgegen seyn lassen
wolten, sich darnach zu reguliren, und Conformität zu halten, Eure Käyserl.
Majestät allergnädigst zu verfügen geruhen werden, daß hierunter die deutliche
Disposition des Instrumenti Pacis beobachtet, und von vielbesagter
Ober-Oesterreichischen Regierung denenjenigen Leuten, so, daß sie der
Evangelischen Lehre und Glauben beygethan, obrigkeitliche Attestata vorzeigen
werden, ihre sowohl unmündige als mündige Kinder unweigerlich abgefolget, und
anbey ihnen mit ihren Gütern und Vermögen, dem Friedens-Schlusse gemäß, zu
schalten und zu walten, frey gegeben und nachgelassen werden möge. Welche
Käyserl. gerechteste Verordnung um Eure Käys. Maj. unsere gnädigst- und gnädige
Herren Principalen etc. mit allerunterthänigstem und gehorsamsten Danck, auch
würck- nützlichst- und getreuesten Diensten, gleichwie ohnedem bey allen
Gelegenheiten bis dato eyferigst von ihnen geschehen, fernerweit zu verdienen
nicht unterlassen werden, wir aber verbleiben
Euer Käyserlichen Majestät
Datum Regenspurg, den 22. Febr. Anno 1688.
allerunterthänigst-treu-gehorsamste,
Der Evangelischen Churfürsten, Fürsten und Stände, zu gegenwärtigem Reichs-Tage
gevollmächtigte Räthe, Bothschafften und Gesandten etc.
creditiv deutlich mit setzen, und von neuem
versprechen, daß, daferne nur von Euer Käyserl. Majestät unsere gnädigst- und
gnädige Herren Principalen etc. ein anders, als was das Inspruckische Verbot mit
sich bringet, ausbringen würden, sie sich ihres Orts nicht entgegen seyn lassen
wolten, sich darnach zu reguliren, und Conformität zu halten, Eure Käyserl.
Majestät allergnädigst zu verfügen geruhen werden, daß hierunter die deutliche
Disposition des Instrumenti Pacis beobachtet, und von vielbesagter
Ober-Oesterreichischen Regierung denenjenigen Leuten, so, daß sie der
Evangelischen Lehre und Glauben beygethan, obrigkeitliche Attestata vorzeigen
werden, ihre sowohl unmündige als mündige Kinder unweigerlich abgefolget, und
anbey ihnen mit ihren Gütern und Vermögen, dem Friedens-Schlusse gemäß, zu
schalten und zu walten, frey gegeben und nachgelassen werden möge. Welche
Käyserl. gerechteste Verordnung um Eure Käys. Maj. unsere gnädigst- und gnädige
Herren Principalen etc. mit allerunterthänigstem und gehorsamsten Danck, auch
würck- nützlichst- und getreuesten Diensten, gleichwie ohnedem bey allen
Gelegenheiten bis dato eyferigst von ihnen geschehen, fernerweit zu verdienen
nicht unterlassen werden, wir aber verbleiben
Euer Käyserlichen Majestät
Datum Regenspurg, den 22. Febr. Anno 1688.
allerunterthänigst-treu-gehorsamste,
Der Evangelischen Churfürsten, Fürsten und Stände, zu gegenwärtigem Reichs-Tage
gevollmächtigte Räthe, Bothschafften und Gesandten etc.
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creditiv deutlich mit setzen, und von neuem
versprechen, daß, daferne nur von Euer Käyserl. Majestät unsere gnädigst- und
gnädige Herren Principalen etc. ein anders, als was das Inspruckische Verbot mit
sich bringet, ausbringen würden, sie sich ihres Orts nicht entgegen seyn lassen
wolten, sich darnach zu reguliren, und Conformität zu halten, Eure Käyserl.
Majestät allergnädigst zu verfügen geruhen werden, daß hierunter die deutliche
Disposition des Instrumenti Pacis beobachtet, und von vielbesagter
Ober-Oesterreichischen Regierung denenjenigen Leuten, so, daß sie der
Evangelischen Lehre und Glauben beygethan, obrigkeitliche Attestata vorzeigen
werden, ihre sowohl unmündige als mündige Kinder unweigerlich abgefolget, und
anbey ihnen mit ihren Gütern und Vermögen, dem Friedens-Schlusse gemäß, zu
schalten und zu walten, frey gegeben und nachgelassen werden möge. Welche
Käyserl. gerechteste Verordnung um Eure Käys. Maj. unsere gnädigst- und gnädige
Herren Principalen etc. mit allerunterthänigstem und gehorsamsten Danck, auch
würck- nützlichst- und getreuesten Diensten, gleichwie ohnedem bey allen
Gelegenheiten bis dato eyferigst von ihnen geschehen, fernerweit zu verdienen
nicht unterlassen werden, wir aber verbleiben</p><p>Euer Käyserlichen Majestät</p><p>Datum Regenspurg, den 22. Febr. Anno 1688.</p><p>allerunterthänigst-treu-gehorsamste,</p><l>Der Evangelischen Churfürsten, Fürsten und Stände, zu gegenwärtigem Reichs-Tage
gevollmächtigte Räthe, Bothschafften und Gesandten etc.</l></div></body></text></TEI>
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creditiv deutlich mit setzen, und von neuem versprechen, daß, daferne nur von Euer Käyserl. Majestät unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen etc. ein anders, als was das Inspruckische Verbot mit sich bringet, ausbringen würden, sie sich ihres Orts nicht entgegen seyn lassen wolten, sich darnach zu reguliren, und Conformität zu halten, Eure Käyserl. Majestät allergnädigst zu verfügen geruhen werden, daß hierunter die deutliche Disposition des Instrumenti Pacis beobachtet, und von vielbesagter Ober-Oesterreichischen Regierung denenjenigen Leuten, so, daß sie der Evangelischen Lehre und Glauben beygethan, obrigkeitliche Attestata vorzeigen werden, ihre sowohl unmündige als mündige Kinder unweigerlich abgefolget, und anbey ihnen mit ihren Gütern und Vermögen, dem Friedens-Schlusse gemäß, zu schalten und zu walten, frey gegeben und nachgelassen werden möge. Welche Käyserl. gerechteste Verordnung um Eure Käys. Maj. unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen etc. mit allerunterthänigstem und gehorsamsten Danck, auch würck- nützlichst- und getreuesten Diensten, gleichwie ohnedem bey allen Gelegenheiten bis dato eyferigst von ihnen geschehen, fernerweit zu verdienen nicht unterlassen werden, wir aber verbleiben
Euer Käyserlichen Majestät
Datum Regenspurg, den 22. Febr. Anno 1688.
allerunterthänigst-treu-gehorsamste,
Der Evangelischen Churfürsten, Fürsten und Stände, zu gegenwärtigem Reichs-Tage gevollmächtigte Räthe, Bothschafften und Gesandten etc.
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/326>, abgerufen am 24.11.2024.
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