klaren Sanction des Instrumenti Pacis Osnabrugensis
Westphal. Art. V. §. 12. Vers. Quod si vero subditus &c. schnurstracks
zugegen lauffet, dessen mächtige Manutenenz doch, auch respectu dieses Passus,
von Euer Käyserlichen Majestät, als dem höchsten Ober-Haupt allerseits
Religions-Verwandten im Römischen Reich, und obersten Executorn besagten
Friedens-Schlusses, sich unsere gnädigste und gnädige Herren Principalen, auch
Obere und Committenten, allergehorsamst versprechen, und daß dieselbe, daß sich
gleichsam über besagte heilsame Provision des Friedens-Schlusses von Euer
Käyserlichen Majestät Ober-Oesterreichischen Regierung ein besonders Arbitrium
zugeeignet und angemasset, oder auf andere Art und Weise, zu der Evangelischen
Bedrückung, gehandelt werden wolle, nicht approbiren werden, gantz ungezweifelt
versichern. Sie setzen im Gegentheil vielmehr zu Euer Käyserlichen Majestät
Welt-bekannten Gerechtigkeit das gantz feste gehorsamste Vertrauen, lassen auch
durch gegenwärtiges allerunterthänigstes Schreiben nochmahls darum geziemend
ansuchen und bitten, daß, nachdem nunmehro absonderlich das gantze Werck der
freyen und dem Friedens-Schluß gemässen Emigration, der sowohl in der Tyrol, als
Saltzburgischen Landen annoch befindlichen, oder allbereit ausgeschafften
Evangelischen Unterthanen, auf Euer Käyserlichen Majestät allergnädigste
Resolution lediglich ankommt, inmassen ihre, des Herrn Ertz-Bischoffen zu
Saltzburg Fürstlichen Gnaden, in vorerwehntem an Ihre Durchläuchtigkeit, den
Herrn Hertzog und Administrator zu Würtemberg, zurück geschicktem Re-
klaren Sanction des Instrumenti Pacis Osnabrugensis
Westphal. Art. V. §. 12. Vers. Quod si vero subditus &c. schnurstracks
zugegen lauffet, dessen mächtige Manutenenz doch, auch respectu dieses Passus,
von Euer Käyserlichen Majestät, als dem höchsten Ober-Haupt allerseits
Religions-Verwandten im Römischen Reich, und obersten Executorn besagten
Friedens-Schlusses, sich unsere gnädigste und gnädige Herren Principalen, auch
Obere und Committenten, allergehorsamst versprechen, und daß dieselbe, daß sich
gleichsam über besagte heilsame Provision des Friedens-Schlusses von Euer
Käyserlichen Majestät Ober-Oesterreichischen Regierung ein besonders Arbitrium
zugeeignet und angemasset, oder auf andere Art und Weise, zu der Evangelischen
Bedrückung, gehandelt werden wolle, nicht approbiren werden, gantz ungezweifelt
versichern. Sie setzen im Gegentheil vielmehr zu Euer Käyserlichen Majestät
Welt-bekannten Gerechtigkeit das gantz feste gehorsamste Vertrauen, lassen auch
durch gegenwärtiges allerunterthänigstes Schreiben nochmahls darum geziemend
ansuchen und bitten, daß, nachdem nunmehro absonderlich das gantze Werck der
freyen und dem Friedens-Schluß gemässen Emigration, der sowohl in der Tyrol, als
Saltzburgischen Landen annoch befindlichen, oder allbereit ausgeschafften
Evangelischen Unterthanen, auf Euer Käyserlichen Majestät allergnädigste
Resolution lediglich ankommt, inmassen ihre, des Herrn Ertz-Bischoffen zu
Saltzburg Fürstlichen Gnaden, in vorerwehntem an Ihre Durchläuchtigkeit, den
Herrn Hertzog und Administrator zu Würtemberg, zurück geschicktem Re-
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Westphal. Art. V. §. 12. Vers. Quod si vero subditus &c. schnurstracks
zugegen lauffet, dessen mächtige Manutenenz doch, auch respectu dieses Passus,
von Euer Käyserlichen Majestät, als dem höchsten Ober-Haupt allerseits
Religions-Verwandten im Römischen Reich, und obersten Executorn besagten
Friedens-Schlusses, sich unsere gnädigste und gnädige Herren Principalen, auch
Obere und Committenten, allergehorsamst versprechen, und daß dieselbe, daß sich
gleichsam über besagte heilsame Provision des Friedens-Schlusses von Euer
Käyserlichen Majestät Ober-Oesterreichischen Regierung ein besonders Arbitrium
zugeeignet und angemasset, oder auf andere Art und Weise, zu der Evangelischen
Bedrückung, gehandelt werden wolle, nicht approbiren werden, gantz ungezweifelt
versichern. Sie setzen im Gegentheil vielmehr zu Euer Käyserlichen Majestät
Welt-bekannten Gerechtigkeit das gantz feste gehorsamste Vertrauen, lassen auch
durch gegenwärtiges allerunterthänigstes Schreiben nochmahls darum geziemend
ansuchen und bitten, daß, nachdem nunmehro absonderlich das gantze Werck der
freyen und dem Friedens-Schluß gemässen Emigration, der sowohl in der Tyrol, als
Saltzburgischen Landen annoch befindlichen, oder allbereit ausgeschafften
Evangelischen Unterthanen, auf Euer Käyserlichen Majestät allergnädigste
Resolution lediglich ankommt, inmassen ihre, des Herrn Ertz-Bischoffen zu
Saltzburg Fürstlichen Gnaden, in vorerwehntem an Ihre Durchläuchtigkeit, den
Herrn Hertzog und Administrator zu Würtemberg, zurück geschicktem Re-
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klaren Sanction des Instrumenti Pacis Osnabrugensis Westphal. Art. V. §. 12. Vers. Quod si vero subditus &c. schnurstracks zugegen lauffet, dessen mächtige Manutenenz doch, auch respectu dieses Passus, von Euer Käyserlichen Majestät, als dem höchsten Ober-Haupt allerseits Religions-Verwandten im Römischen Reich, und obersten Executorn besagten Friedens-Schlusses, sich unsere gnädigste und gnädige Herren Principalen, auch Obere und Committenten, allergehorsamst versprechen, und daß dieselbe, daß sich gleichsam über besagte heilsame Provision des Friedens-Schlusses von Euer Käyserlichen Majestät Ober-Oesterreichischen Regierung ein besonders Arbitrium zugeeignet und angemasset, oder auf andere Art und Weise, zu der Evangelischen Bedrückung, gehandelt werden wolle, nicht approbiren werden, gantz ungezweifelt versichern. Sie setzen im Gegentheil vielmehr zu Euer Käyserlichen Majestät Welt-bekannten Gerechtigkeit das gantz feste gehorsamste Vertrauen, lassen auch durch gegenwärtiges allerunterthänigstes Schreiben nochmahls darum geziemend ansuchen und bitten, daß, nachdem nunmehro absonderlich das gantze Werck der freyen und dem Friedens-Schluß gemässen Emigration, der sowohl in der Tyrol, als Saltzburgischen Landen annoch befindlichen, oder allbereit ausgeschafften Evangelischen Unterthanen, auf Euer Käyserlichen Majestät allergnädigste Resolution lediglich ankommt, inmassen ihre, des Herrn Ertz-Bischoffen zu Saltzburg Fürstlichen Gnaden, in vorerwehntem an Ihre Durchläuchtigkeit, den Herrn Hertzog und Administrator zu Würtemberg, zurück geschicktem Re-
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 289. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/325>, abgerufen am 24.11.2024.
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