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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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lermassen nun zu Euer Liebden wir das gute und dienst-freundliche Vertrauen setzen, daß sie sich diesen Modum nicht werden mißfallen lassen; Also haben wir für uns sowohl, als die concurrirende löbliche Reichs-Stände, hiermit noch dieses zu desto kräfftiger Legitimation unsers Deputirten, melden wollen, daß er von uns nicht weniger, als übrigen interessirten Obrigkeiten, besonders aber von denen Singulis, so sich aus dem Thal heraus gezogen, und unser Glaubens-Bekänntniß angenommen, vollkommene Macht und Gewalt habe, der herausbringenden Kinder wegen alle förderliche Anstalt zu machen, auch dieser Leute Schulden, Güter und Vermögens halben zu handeln, zu kauffen, zu verleihen, Zahlungen anzunehmen, darüber zu quittiren, und einen oder mehr Affter-Anwälde unter seiner Hand und Petschafft zu constituiren, immer so lang und viel, bis wir und übrige concurrirende löbliche Stände, sammt oder sonders, disfalls eines weitern und andern uns resolviren werden. Welches wir, an statt eines absonderlichen Gewalt-Briefs, gegen Euer Liebden hier zugleich mit zu melden vor nöthig erachtet; dieselbe hierauf dienst-freundlich ersuchend, nach dero bereits gefasten ruhmwürdigen Entschluß, durch dero weitern Befehl und Verordnung an ihre Beamte, das Werck zu beförderlicher Erörterung bringen und facilitiren zu helffen. Und Euer Liebden verbleiben wir hinwieder angenehme Dienste und Freundschafft zu erweisen iederzeit geneigt und willig. Datum Stutgard, den 19. Novembris, Anno 1687.

lermassen nun zu Euer Liebden wir das gute und dienst-freundliche Vertrauen setzen, daß sie sich diesen Modum nicht werden mißfallen lassen; Also haben wir für uns sowohl, als die concurrirende löbliche Reichs-Stände, hiermit noch dieses zu desto kräfftiger Legitimation unsers Deputirten, melden wollen, daß er von uns nicht weniger, als übrigen interessirten Obrigkeiten, besonders aber von denen Singulis, so sich aus dem Thal heraus gezogen, und unser Glaubens-Bekänntniß angenommen, vollkommene Macht und Gewalt habe, der herausbringenden Kinder wegen alle förderliche Anstalt zu machen, auch dieser Leute Schulden, Güter und Vermögens halben zu handeln, zu kauffen, zu verleihen, Zahlungen anzunehmen, darüber zu quittiren, und einen oder mehr Affter-Anwälde unter seiner Hand und Petschafft zu constituiren, immer so lang und viel, bis wir und übrige concurrirende löbliche Stände, sammt oder sonders, disfalls eines weitern und andern uns resolviren werden. Welches wir, an statt eines absonderlichen Gewalt-Briefs, gegen Euer Liebden hier zugleich mit zu melden vor nöthig erachtet; dieselbe hierauf dienst-freundlich ersuchend, nach dero bereits gefasten ruhmwürdigen Entschluß, durch dero weitern Befehl und Verordnung an ihre Beamte, das Werck zu beförderlicher Erörterung bringen und facilitiren zu helffen. Und Euer Liebden verbleiben wir hinwieder angenehme Dienste und Freundschafft zu erweisen iederzeit geneigt und willig. Datum Stutgard, den 19. Novembris, Anno 1687.

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                     Deputirten, melden wollen, daß er von uns nicht weniger, als übrigen
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                     mit zu melden vor nöthig erachtet; dieselbe hierauf dienst-freundlich ersuchend,
                     nach dero bereits gefasten ruhmwürdigen Entschluß, durch dero weitern Befehl und
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[284/0320] lermassen nun zu Euer Liebden wir das gute und dienst-freundliche Vertrauen setzen, daß sie sich diesen Modum nicht werden mißfallen lassen; Also haben wir für uns sowohl, als die concurrirende löbliche Reichs-Stände, hiermit noch dieses zu desto kräfftiger Legitimation unsers Deputirten, melden wollen, daß er von uns nicht weniger, als übrigen interessirten Obrigkeiten, besonders aber von denen Singulis, so sich aus dem Thal heraus gezogen, und unser Glaubens-Bekänntniß angenommen, vollkommene Macht und Gewalt habe, der herausbringenden Kinder wegen alle förderliche Anstalt zu machen, auch dieser Leute Schulden, Güter und Vermögens halben zu handeln, zu kauffen, zu verleihen, Zahlungen anzunehmen, darüber zu quittiren, und einen oder mehr Affter-Anwälde unter seiner Hand und Petschafft zu constituiren, immer so lang und viel, bis wir und übrige concurrirende löbliche Stände, sammt oder sonders, disfalls eines weitern und andern uns resolviren werden. Welches wir, an statt eines absonderlichen Gewalt-Briefs, gegen Euer Liebden hier zugleich mit zu melden vor nöthig erachtet; dieselbe hierauf dienst-freundlich ersuchend, nach dero bereits gefasten ruhmwürdigen Entschluß, durch dero weitern Befehl und Verordnung an ihre Beamte, das Werck zu beförderlicher Erörterung bringen und facilitiren zu helffen. Und Euer Liebden verbleiben wir hinwieder angenehme Dienste und Freundschafft zu erweisen iederzeit geneigt und willig. Datum Stutgard, den 19. Novembris, Anno 1687.

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 284. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/320>, abgerufen am 28.11.2024.