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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Weise denselben aus dem Possess mehrberegter Herrschafften zu setzen: Also wird der Oheim, unsers Ermessens, vor allen Dingen, und ehe von diesem Ammodiations- und Accise-Werck etwas gereget werde, ihm angelegen seyn lassen, mit denen Creditoren solche Richtigkeit zu machen, und sonsten das Werck dergestalt fest zu stellen, damit er, der Possession offtbesagter Herrschafften, und daß er sich derentwegen nichts Widriges weiter zu befahren, versichert seyn möge. Welches wir also wohlmeynentlich erinnern wollen, und verbleiben etc. geben auf unserer Residenz Zelle, den 12. Februarii, Anno 1687.

CVI.
Creditiv-Schreiben Herrn Friedrich Carls, Hertzogs und Administratoris zu Würtemberg, an Ertz-Bischoff Johann Ernsten zu Saltzburg, vor dero, wegen der aus dem Tefferecker-Thal vertriebenen Evangelischen, Deputirten, L. Johann Martin Zanten, de An. 1687.

P. P.

WEssen Euer Liebden unterm dato Saltzburg den 30. Octobris nechsthin an der Augspurgischen Confession zugethaner Chur-Fürsten und Stände gevollmächtigte Räthe, Bothschafften und Gesandte, wegen der aus ihrem Ertz-Stifft, des Glaubens halber, emigrirter, und sich hieraussen niedergelassener Unterthanen, ihrer zurückgebliebenen Kinder, Haab und Güter wegen, zu Beybehaltung guter Intelligenz und Beobachtung der heilsamen Reichs-Satzungen, sich freundlich erbieten wollen, das ist von besagtem Reichs-Convent, auch uns, wie andern Herrschafften und Obrigkeiten, darunter sich diese Leute gesetzet, und ihrer Religion halber öffent-

Weise denselben aus dem Possess mehrberegter Herrschafften zu setzen: Also wird der Oheim, unsers Ermessens, vor allen Dingen, und ehe von diesem Ammodiations- und Accise-Werck etwas gereget werde, ihm angelegen seyn lassen, mit denen Creditoren solche Richtigkeit zu machen, und sonsten das Werck dergestalt fest zu stellen, damit er, der Possession offtbesagter Herrschafften, und daß er sich derentwegen nichts Widriges weiter zu befahren, versichert seyn möge. Welches wir also wohlmeynentlich erinnern wollen, und verbleiben etc. geben auf unserer Residenz Zelle, den 12. Februarii, Anno 1687.

CVI.
Creditiv-Schreiben Herrn Friedrich Carls, Hertzogs und Administratoris zu Würtemberg, an Ertz-Bischoff Johann Ernsten zu Saltzburg, vor dero, wegen der aus dem Tefferecker-Thal vertriebenen Evangelischen, Deputirten, L. Johann Martin Zanten, de An. 1687.

P. P.

WEssen Euer Liebden unterm dato Saltzburg den 30. Octobris nechsthin an der Augspurgischen Confession zugethaner Chur-Fürsten und Stände gevollmächtigte Räthe, Bothschafften und Gesandte, wegen der aus ihrem Ertz-Stifft, des Glaubens halber, emigrirter, und sich hieraussen niedergelassener Unterthanen, ihrer zurückgebliebenen Kinder, Haab und Güter wegen, zu Beybehaltung guter Intelligenz und Beobachtung der heilsamen Reichs-Satzungen, sich freundlich erbieten wollen, das ist von besagtem Reichs-Convent, auch uns, wie andern Herrschafften und Obrigkeiten, darunter sich diese Leute gesetzet, und ihrer Religion halber öffent-

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                     etwas gereget werde, ihm angelegen seyn lassen, mit denen Creditoren solche
                     Richtigkeit zu machen, und sonsten das Werck dergestalt fest zu stellen, damit
                     er, der Possession offtbesagter Herrschafften, und daß er sich derentwegen
                     nichts Widriges weiter zu befahren, versichert seyn möge. Welches wir also
                     wohlmeynentlich erinnern wollen, und verbleiben etc. geben auf unserer Residenz
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[282/0318] Weise denselben aus dem Possess mehrberegter Herrschafften zu setzen: Also wird der Oheim, unsers Ermessens, vor allen Dingen, und ehe von diesem Ammodiations- und Accise-Werck etwas gereget werde, ihm angelegen seyn lassen, mit denen Creditoren solche Richtigkeit zu machen, und sonsten das Werck dergestalt fest zu stellen, damit er, der Possession offtbesagter Herrschafften, und daß er sich derentwegen nichts Widriges weiter zu befahren, versichert seyn möge. Welches wir also wohlmeynentlich erinnern wollen, und verbleiben etc. geben auf unserer Residenz Zelle, den 12. Februarii, Anno 1687. CVI. Creditiv-Schreiben Herrn Friedrich Carls, Hertzogs und Administratoris zu Würtemberg, an Ertz-Bischoff Johann Ernsten zu Saltzburg, vor dero, wegen der aus dem Tefferecker-Thal vertriebenen Evangelischen, Deputirten, L. Johann Martin Zanten, de An. 1687. P. P. WEssen Euer Liebden unterm dato Saltzburg den 30. Octobris nechsthin an der Augspurgischen Confession zugethaner Chur-Fürsten und Stände gevollmächtigte Räthe, Bothschafften und Gesandte, wegen der aus ihrem Ertz-Stifft, des Glaubens halber, emigrirter, und sich hieraussen niedergelassener Unterthanen, ihrer zurückgebliebenen Kinder, Haab und Güter wegen, zu Beybehaltung guter Intelligenz und Beobachtung der heilsamen Reichs-Satzungen, sich freundlich erbieten wollen, das ist von besagtem Reichs-Convent, auch uns, wie andern Herrschafften und Obrigkeiten, darunter sich diese Leute gesetzet, und ihrer Religion halber öffent-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 282. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/318>, abgerufen am 28.12.2024.