gewissen Summ, gegen versicherte Defension
bezahlet worden, welche Zahlung, wenn die Zeit bald verflossen, auch billich
allerdings cessiret. Nun zweifle ich zwar nicht, weil Recht und Gerechtigkeit
einen Staat befestiget, es werden auch die großmögende Herren Staaten von
Holland nicht wollen lassen an sich kommen, daß sie durch ihre Praetension etwas
Unbilliches begehren, vielleicht, daß sie möchten persuadiret seyn, weil die
Herrlichkeiten Vianen und Ameyden aller Ends mit denen uniirten Provincien
umgehen, und also die selbst eigene dero Conservation sie necessitire, auch auf
jener Beybehaltung zu gedencken, daß darum auch diese Herrschafften in partem
oneris concurriren müsten. Allein, wenn gleich solches zur Zeit der Noth, und
wenn die Hülffe geschehen muß, einen etwaigen Beyfall haben möchte, so fehlet
dennoch so viel, daß dadurch eine continuirliche und noch darüber eigenmächtige
Schatzung könne behauptet werden, daß man sich vielmehr schuldig achten müste,
durch Repraesentation der Billichkeit und verschaffter Securität eine etwaige
Ersetzung zu begehren, und daß dieselbe ad tempora necessitatis restringiret,
und nicht höher denn die Hülffe selbst, aestimiret werde, und zwar alles salvis
cujuscunque Juribus, auch daß solches mutuo Pacto, und nicht per Impositionem
geschehe, sonsten auch der Province Holland kein näheres Recht zu dergleichen
Vereinigung, denn andern eben so nahe gelegenen Provincien gebühre, sondern in
Arbitrio Vianensis Domini bleiben müsse, an & cui se sociare velit. Eure
Fürstliche Durchläuchtigkeit aber ersuche ich gehorsamst, in Ungnaden nicht
aufzu-
gewissen Summ, gegen versicherte Defension
bezahlet worden, welche Zahlung, wenn die Zeit bald verflossen, auch billich
allerdings cessiret. Nun zweifle ich zwar nicht, weil Recht und Gerechtigkeit
einen Staat befestiget, es werden auch die großmögende Herren Staaten von
Holland nicht wollen lassen an sich kommen, daß sie durch ihre Praetension etwas
Unbilliches begehren, vielleicht, daß sie möchten persuadiret seyn, weil die
Herrlichkeiten Vianen und Ameyden aller Ends mit denen uniirten Provincien
umgehen, und also die selbst eigene dero Conservation sie necessitire, auch auf
jener Beybehaltung zu gedencken, daß darum auch diese Herrschafften in partem
oneris concurriren müsten. Allein, wenn gleich solches zur Zeit der Noth, und
wenn die Hülffe geschehen muß, einen etwaigen Beyfall haben möchte, so fehlet
dennoch so viel, daß dadurch eine continuirliche und noch darüber eigenmächtige
Schatzung könne behauptet werden, daß man sich vielmehr schuldig achten müste,
durch Repraesentation der Billichkeit und verschaffter Securität eine etwaige
Ersetzung zu begehren, und daß dieselbe ad tempora necessitatis restringiret,
und nicht höher denn die Hülffe selbst, aestimiret werde, und zwar alles salvis
cujuscunque Juribus, auch daß solches mutuo Pacto, und nicht per Impositionem
geschehe, sonsten auch der Province Holland kein näheres Recht zu dergleichen
Vereinigung, denn andern eben so nahe gelegenen Provincien gebühre, sondern in
Arbitrio Vianensis Domini bleiben müsse, an & cui se sociare velit. Eure
Fürstliche Durchläuchtigkeit aber ersuche ich gehorsamst, in Ungnaden nicht
aufzu-
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0315"n="279"/>
gewissen Summ, gegen versicherte Defension
bezahlet worden, welche Zahlung, wenn die Zeit bald verflossen, auch billich
allerdings cessiret. Nun zweifle ich zwar nicht, weil Recht und Gerechtigkeit
einen Staat befestiget, es werden auch die großmögende Herren Staaten von
Holland nicht wollen lassen an sich kommen, daß sie durch ihre Praetension etwas
Unbilliches begehren, vielleicht, daß sie möchten persuadiret seyn, weil die
Herrlichkeiten Vianen und Ameyden aller Ends mit denen uniirten Provincien
umgehen, und also die selbst eigene dero Conservation sie necessitire, auch auf
jener Beybehaltung zu gedencken, daß darum auch diese Herrschafften in partem
oneris concurriren müsten. Allein, wenn gleich solches zur Zeit der Noth, und
wenn die Hülffe geschehen muß, einen etwaigen Beyfall haben möchte, so fehlet
dennoch so viel, daß dadurch eine continuirliche und noch darüber eigenmächtige
Schatzung könne behauptet werden, daß man sich vielmehr schuldig achten müste,
durch Repraesentation der Billichkeit und verschaffter Securität eine etwaige
Ersetzung zu begehren, und daß dieselbe ad tempora necessitatis restringiret,
und nicht höher denn die Hülffe selbst, aestimiret werde, und zwar alles salvis
cujuscunque Juribus, auch daß solches mutuo Pacto, und nicht per Impositionem
geschehe, sonsten auch der Province Holland kein näheres Recht zu dergleichen
Vereinigung, denn andern eben so nahe gelegenen Provincien gebühre, sondern in
Arbitrio Vianensis Domini bleiben müsse, an & cui se sociare velit. Eure
Fürstliche Durchläuchtigkeit aber ersuche ich gehorsamst, in Ungnaden nicht
aufzu-
</p></div></body></text></TEI>
[279/0315]
gewissen Summ, gegen versicherte Defension bezahlet worden, welche Zahlung, wenn die Zeit bald verflossen, auch billich allerdings cessiret. Nun zweifle ich zwar nicht, weil Recht und Gerechtigkeit einen Staat befestiget, es werden auch die großmögende Herren Staaten von Holland nicht wollen lassen an sich kommen, daß sie durch ihre Praetension etwas Unbilliches begehren, vielleicht, daß sie möchten persuadiret seyn, weil die Herrlichkeiten Vianen und Ameyden aller Ends mit denen uniirten Provincien umgehen, und also die selbst eigene dero Conservation sie necessitire, auch auf jener Beybehaltung zu gedencken, daß darum auch diese Herrschafften in partem oneris concurriren müsten. Allein, wenn gleich solches zur Zeit der Noth, und wenn die Hülffe geschehen muß, einen etwaigen Beyfall haben möchte, so fehlet dennoch so viel, daß dadurch eine continuirliche und noch darüber eigenmächtige Schatzung könne behauptet werden, daß man sich vielmehr schuldig achten müste, durch Repraesentation der Billichkeit und verschaffter Securität eine etwaige Ersetzung zu begehren, und daß dieselbe ad tempora necessitatis restringiret, und nicht höher denn die Hülffe selbst, aestimiret werde, und zwar alles salvis cujuscunque Juribus, auch daß solches mutuo Pacto, und nicht per Impositionem geschehe, sonsten auch der Province Holland kein näheres Recht zu dergleichen Vereinigung, denn andern eben so nahe gelegenen Provincien gebühre, sondern in Arbitrio Vianensis Domini bleiben müsse, an & cui se sociare velit. Eure Fürstliche Durchläuchtigkeit aber ersuche ich gehorsamst, in Ungnaden nicht aufzu-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:
Anmerkungen zur Transkription:
Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
Ligaturen werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.
Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 279. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/315>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.