DAß Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit gnädigst beliebet, bey Ihro Hoheit dem
Printzen von Oranien, und großmögenden Herren Staaten von Holland, durch dero
Rath und Residenten Siegel im Haag, die Angelegenheit, betreffende eine also
genannte Admodiation oder gemachte Praetension auf die Accis in denen
Herrlichkeiten Vianen und Ameyden, dahin recommendiren zu lassen, daß wider
wohlgegründetes Recht solche Herrschafften damit nicht möchten beschweret
werden, dafür sage billich gehorsamsten Danck, mit gleichmäßiger ferneren Bitte,
durch verfolgliche schrifftliche Remonstration dieselbe also weiters
vorzustellen, daß man sich in Conscientia überzeuget finden müsse, gestalt
dißfalls die großmögenden Herren Staaten von Holland etwas praetendiren, welches
in denen Rechten nicht allein keinen Grund finde, sondern vielmehr schlechter
Dinge dawider streite, und in blosser That und mehreren Macht bestehe: Wie
solches daraus wohl alleiniglich zur Gnüge hervorleuchte, daß (1.) in
obgedachten Herrlichkeiten, die Herren von Brederode, als Domini solcher
Herrschafften, alle Jura Superioritatis & territorialia von uhralten Zeiten,
und so lange sie Possessores davon gewesen, exerciret, welche sich souveraine
Herren in dero Landen einiger Gestalt zueignen und vindiciren können, wie sie
denn iederzeit von männiglich, und besonders denen Grafen von Holland, für
freye, independente Herren seyn erkannt worden, sowohl für dero Person, als
mehrgedachte dero Herrschafften, wie solches ferner daraus unwidersprechlich
folget, daß (2.)
Durchläuchtiger Fürst, gnädiger Herr,
DAß Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit gnädigst beliebet, bey Ihro Hoheit dem
Printzen von Oranien, und großmögenden Herren Staaten von Holland, durch dero
Rath und Residenten Siegel im Haag, die Angelegenheit, betreffende eine also
genannte Admodiation oder gemachte Praetension auf die Accis in denen
Herrlichkeiten Vianen und Ameyden, dahin recommendiren zu lassen, daß wider
wohlgegründetes Recht solche Herrschafften damit nicht möchten beschweret
werden, dafür sage billich gehorsamsten Danck, mit gleichmäßiger ferneren Bitte,
durch verfolgliche schrifftliche Remonstration dieselbe also weiters
vorzustellen, daß man sich in Conscientia überzeuget finden müsse, gestalt
dißfalls die großmögenden Herren Staaten von Holland etwas praetendiren, welches
in denen Rechten nicht allein keinen Grund finde, sondern vielmehr schlechter
Dinge dawider streite, und in blosser That und mehreren Macht bestehe: Wie
solches daraus wohl alleiniglich zur Gnüge hervorleuchte, daß (1.) in
obgedachten Herrlichkeiten, die Herren von Brederode, als Domini solcher
Herrschafften, alle Jura Superioritatis & territorialia von uhralten Zeiten,
und so lange sie Possessores davon gewesen, exerciret, welche sich souveraine
Herren in dero Landen einiger Gestalt zueignen und vindiciren können, wie sie
denn iederzeit von männiglich, und besonders denen Grafen von Holland, für
freye, independente Herren seyn erkannt worden, sowohl für dero Person, als
mehrgedachte dero Herrschafften, wie solches ferner daraus unwidersprechlich
folget, daß (2.)
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Printzen von Oranien, und großmögenden Herren Staaten von Holland, durch dero
Rath und Residenten Siegel im Haag, die Angelegenheit, betreffende eine also
genannte Admodiation oder gemachte Praetension auf die Accis in denen
Herrlichkeiten Vianen und Ameyden, dahin recommendiren zu lassen, daß wider
wohlgegründetes Recht solche Herrschafften damit nicht möchten beschweret
werden, dafür sage billich gehorsamsten Danck, mit gleichmäßiger ferneren Bitte,
durch verfolgliche schrifftliche Remonstration dieselbe also weiters
vorzustellen, daß man sich in Conscientia überzeuget finden müsse, gestalt
dißfalls die großmögenden Herren Staaten von Holland etwas praetendiren, welches
in denen Rechten nicht allein keinen Grund finde, sondern vielmehr schlechter
Dinge dawider streite, und in blosser That und mehreren Macht bestehe: Wie
solches daraus wohl alleiniglich zur Gnüge hervorleuchte, daß (1.) in
obgedachten Herrlichkeiten, die Herren von Brederode, als Domini solcher
Herrschafften, alle Jura Superioritatis & territorialia von uhralten Zeiten,
und so lange sie Possessores davon gewesen, exerciret, welche sich souveraine
Herren in dero Landen einiger Gestalt zueignen und vindiciren können, wie sie
denn iederzeit von männiglich, und besonders denen Grafen von Holland, für
freye, independente Herren seyn erkannt worden, sowohl für dero Person, als
mehrgedachte dero Herrschafften, wie solches ferner daraus unwidersprechlich
folget, daß (2.)
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Durchläuchtiger Fürst, gnädiger Herr,
DAß Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit gnädigst beliebet, bey Ihro Hoheit dem Printzen von Oranien, und großmögenden Herren Staaten von Holland, durch dero Rath und Residenten Siegel im Haag, die Angelegenheit, betreffende eine also genannte Admodiation oder gemachte Praetension auf die Accis in denen Herrlichkeiten Vianen und Ameyden, dahin recommendiren zu lassen, daß wider wohlgegründetes Recht solche Herrschafften damit nicht möchten beschweret werden, dafür sage billich gehorsamsten Danck, mit gleichmäßiger ferneren Bitte, durch verfolgliche schrifftliche Remonstration dieselbe also weiters vorzustellen, daß man sich in Conscientia überzeuget finden müsse, gestalt dißfalls die großmögenden Herren Staaten von Holland etwas praetendiren, welches in denen Rechten nicht allein keinen Grund finde, sondern vielmehr schlechter Dinge dawider streite, und in blosser That und mehreren Macht bestehe: Wie solches daraus wohl alleiniglich zur Gnüge hervorleuchte, daß (1.) in obgedachten Herrlichkeiten, die Herren von Brederode, als Domini solcher Herrschafften, alle Jura Superioritatis & territorialia von uhralten Zeiten, und so lange sie Possessores davon gewesen, exerciret, welche sich souveraine Herren in dero Landen einiger Gestalt zueignen und vindiciren können, wie sie denn iederzeit von männiglich, und besonders denen Grafen von Holland, für freye, independente Herren seyn erkannt worden, sowohl für dero Person, als mehrgedachte dero Herrschafften, wie solches ferner daraus unwidersprechlich folget, daß (2.)
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 276. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/312>, abgerufen am 28.12.2024.
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