vembr haben wir
ersehen, was der Oheim wegen der, nach tödtlichem Hintritt der beyden Grafen von
Dohna auf seine Gemahlin verstammeten, aber sehr obaerirten Herrschafften,
Vianen und Ameyden, anhero gelangen lassen, und wie er uns ersuchen wollen, ihm
mit unserer Recommendation bey denen General-Staaten, und des Herrn Printzen von
Oranien Liebden, dahin zu statten zu kommen, damit er mit einigen von denen
Creditoren auszuwürckenden praejudicirlichen Verordnungen nicht übereilet,
sondern ihm zu Einziehung nöthiger Information von dem Zustande dieser
Herrschafften sufficiens tempus deliberandi gegeben werden möge. Gleichwie wir
nun dem Oheim in allen möglichen Dingen zu willfahren, und was zu dessen Besten
gereichen mag, zu befördern, allemahl willig und geneigt seyn; Also haben wir
auch bey dieser Occasion es daran um so weniger ermangeln lassen wollen,
alldieweil unsers Ermessens der Oheim hohe Ursach hat, sich allen Fleisses
angelegen seyn zu lassen, damit die so stattliche Herrschafften nicht in andere
Hände gerathen, sondern zu seiner Gemahlin und ihrer Erben Besten, wo immer
möglich, conserviret, und bey einander behalten werden mögen; Und wie wir nun
unserm im Haag sich befindenden Rath und Residenten, Valentin Siegeln, Laut des
in Abschrifft hiebey befindlichen Rescripts, anbefohlen, sothane des Ohelms
Angelegenheit und Desiderium hochgedachtes Printzen von Oranien Liebden, denen
Staaten von Holl-Seeland und aller andern diensamen Orten in unserm Nahmen aufs
beste zu recommendiren: Also werden wir, im Fall es weiter nöthig gefunden
wer-
vembr haben wir
ersehen, was der Oheim wegen der, nach tödtlichem Hintritt der beyden Grafen von
Dohna auf seine Gemahlin verstammeten, aber sehr obaerirten Herrschafften,
Vianen und Ameyden, anhero gelangen lassen, und wie er uns ersuchen wollen, ihm
mit unserer Recommendation bey denen General-Staaten, und des Herrn Printzen von
Oranien Liebden, dahin zu statten zu kommen, damit er mit einigen von denen
Creditoren auszuwürckenden praejudicirlichen Verordnungen nicht übereilet,
sondern ihm zu Einziehung nöthiger Information von dem Zustande dieser
Herrschafften sufficiens tempus deliberandi gegeben werden möge. Gleichwie wir
nun dem Oheim in allen möglichen Dingen zu willfahren, und was zu dessen Besten
gereichen mag, zu befördern, allemahl willig und geneigt seyn; Also haben wir
auch bey dieser Occasion es daran um so weniger ermangeln lassen wollen,
alldieweil unsers Ermessens der Oheim hohe Ursach hat, sich allen Fleisses
angelegen seyn zu lassen, damit die so stattliche Herrschafften nicht in andere
Hände gerathen, sondern zu seiner Gemahlin und ihrer Erben Besten, wo immer
möglich, conserviret, und bey einander behalten werden mögen; Und wie wir nun
unserm im Haag sich befindenden Rath und Residenten, Valentin Siegeln, Laut des
in Abschrifft hiebey befindlichen Rescripts, anbefohlen, sothane des Ohelms
Angelegenheit und Desiderium hochgedachtes Printzen von Oranien Liebden, denen
Staaten von Holl-Seeland und aller andern diensamen Orten in unserm Nahmen aufs
beste zu recommendiren: Also werden wir, im Fall es weiter nöthig gefunden
wer-
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vembr haben wir
ersehen, was der Oheim wegen der, nach tödtlichem Hintritt der beyden Grafen von
Dohna auf seine Gemahlin verstammeten, aber sehr obaerirten Herrschafften,
Vianen und Ameyden, anhero gelangen lassen, und wie er uns ersuchen wollen, ihm
mit unserer Recommendation bey denen General-Staaten, und des Herrn Printzen von
Oranien Liebden, dahin zu statten zu kommen, damit er mit einigen von denen
Creditoren auszuwürckenden praejudicirlichen Verordnungen nicht übereilet,
sondern ihm zu Einziehung nöthiger Information von dem Zustande dieser
Herrschafften sufficiens tempus deliberandi gegeben werden möge. Gleichwie wir
nun dem Oheim in allen möglichen Dingen zu willfahren, und was zu dessen Besten
gereichen mag, zu befördern, allemahl willig und geneigt seyn; Also haben wir
auch bey dieser Occasion es daran um so weniger ermangeln lassen wollen,
alldieweil unsers Ermessens der Oheim hohe Ursach hat, sich allen Fleisses
angelegen seyn zu lassen, damit die so stattliche Herrschafften nicht in andere
Hände gerathen, sondern zu seiner Gemahlin und ihrer Erben Besten, wo immer
möglich, conserviret, und bey einander behalten werden mögen; Und wie wir nun
unserm im Haag sich befindenden Rath und Residenten, Valentin Siegeln, Laut des
in Abschrifft hiebey befindlichen Rescripts, anbefohlen, sothane des Ohelms
Angelegenheit und Desiderium hochgedachtes Printzen von Oranien Liebden, denen
Staaten von Holl-Seeland und aller andern diensamen Orten in unserm Nahmen aufs
beste zu recommendiren: Also werden wir, im Fall es weiter nöthig gefunden
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vembr haben wir ersehen, was der Oheim wegen der, nach tödtlichem Hintritt der beyden Grafen von Dohna auf seine Gemahlin verstammeten, aber sehr obaerirten Herrschafften, Vianen und Ameyden, anhero gelangen lassen, und wie er uns ersuchen wollen, ihm mit unserer Recommendation bey denen General-Staaten, und des Herrn Printzen von Oranien Liebden, dahin zu statten zu kommen, damit er mit einigen von denen Creditoren auszuwürckenden praejudicirlichen Verordnungen nicht übereilet, sondern ihm zu Einziehung nöthiger Information von dem Zustande dieser Herrschafften sufficiens tempus deliberandi gegeben werden möge. Gleichwie wir nun dem Oheim in allen möglichen Dingen zu willfahren, und was zu dessen Besten gereichen mag, zu befördern, allemahl willig und geneigt seyn; Also haben wir auch bey dieser Occasion es daran um so weniger ermangeln lassen wollen, alldieweil unsers Ermessens der Oheim hohe Ursach hat, sich allen Fleisses angelegen seyn zu lassen, damit die so stattliche Herrschafften nicht in andere Hände gerathen, sondern zu seiner Gemahlin und ihrer Erben Besten, wo immer möglich, conserviret, und bey einander behalten werden mögen; Und wie wir nun unserm im Haag sich befindenden Rath und Residenten, Valentin Siegeln, Laut des in Abschrifft hiebey befindlichen Rescripts, anbefohlen, sothane des Ohelms Angelegenheit und Desiderium hochgedachtes Printzen von Oranien Liebden, denen Staaten von Holl-Seeland und aller andern diensamen Orten in unserm Nahmen aufs beste zu recommendiren: Also werden wir, im Fall es weiter nöthig gefunden wer-
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 263. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/299>, abgerufen am 24.11.2024.
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