Schreiben Graf Simon Heinrichs von der Lippe an Hertzog Georg Wilhelm zu
Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er denselben ersuchet, seine
Erbschaffts-Sachen, wegen der in Holland gelegenen Herrschafften, Vianen und
Ameyden, denen Herren General-Staaten und Printzen von Oranien bestens zu
recommandiren, de Anno 1686.
Durchläuchtigster Fürst, gnädigster Herr,
EUer Fürstlichen Durchläuchtigkeit ist ohne Zweifel bekannt, daß meine beyden
Schwägere, weyland Burggrafen und Grafen von Dohna etc. bey nächster Belagerung
der Ungarischen Haupt-Stadt Ofen ihr Leben eingebüsset, und also dadurch eine
Linie in diesem Gräflichen Geschlecht, zu der hinterlassenen Schwestern
Betrübniß, abgangen. Wenn nun unter andern hiedurch die independente
Herrschafften Vianen und Ameyden, auch übrige dazu gehörige Herrlichkeiten und
Güter, wie dieselbe in denen Landen der vereinigten Proyincien belegen, ex Jure
Fidei-Commissi familiae auf meine Gemahlin, als ältere Schwester, verfallen,
diese Güter aber von denen Vorfahren mit grossen Schulden, und zwar meisten
Theils wider die Jura angezogenen Fdei-Commissi, und die eines Theils darauf
hafftende Qualitatem feudalem, beschweret, die Creditores aber ex Jure
provinciali, welches man domum mortuariam nennet, gar leichtlich sich, zu
Praejudiz derer Erben, in die Possession der obaerirten Erbschafft und also
genannten Boudels setzen können, ohnangesehen, ob die Güter unter der
Jurisdiction des Orts gelegen oder nicht, woselbst diejenige, de cujus
haereditate agitur, verstorben, so gar auch, daß
XCIX.
Schreiben Graf Simon Heinrichs von der Lippe an Hertzog Georg Wilhelm zu
Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er denselben ersuchet, seine
Erbschaffts-Sachen, wegen der in Holland gelegenen Herrschafften, Vianen und
Ameyden, denen Herren General-Staaten und Printzen von Oranien bestens zu
recommandiren, de Anno 1686.
Durchläuchtigster Fürst, gnädigster Herr,
EUer Fürstlichen Durchläuchtigkeit ist ohne Zweifel bekannt, daß meine beyden
Schwägere, weyland Burggrafen und Grafen von Dohna etc. bey nächster Belagerung
der Ungarischen Haupt-Stadt Ofen ihr Leben eingebüsset, und also dadurch eine
Linie in diesem Gräflichen Geschlecht, zu der hinterlassenen Schwestern
Betrübniß, abgangen. Wenn nun unter andern hiedurch die independente
Herrschafften Vianen und Ameyden, auch übrige dazu gehörige Herrlichkeiten und
Güter, wie dieselbe in denen Landen der vereinigten Proyincien belegen, ex Jure
Fidei-Commissi familiae auf meine Gemahlin, als ältere Schwester, verfallen,
diese Güter aber von denen Vorfahren mit grossen Schulden, und zwar meisten
Theils wider die Jura angezogenen Fdei-Commissi, und die eines Theils darauf
hafftende Qualitatem feudalem, beschweret, die Creditores aber ex Jure
provinciali, welches man domum mortuariam nennet, gar leichtlich sich, zu
Praejudiz derer Erben, in die Possession der obaerirten Erbschafft und also
genannten Boudels setzen können, ohnangesehen, ob die Güter unter der
Jurisdiction des Orts gelegen oder nicht, woselbst diejenige, de cujus
haereditate agitur, verstorben, so gar auch, daß
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Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er denselben ersuchet, seine
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Ameyden, denen Herren General-Staaten und Printzen von Oranien bestens zu
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Schwägere, weyland Burggrafen und Grafen von Dohna etc. bey nächster Belagerung
der Ungarischen Haupt-Stadt Ofen ihr Leben eingebüsset, und also dadurch eine
Linie in diesem Gräflichen Geschlecht, zu der hinterlassenen Schwestern
Betrübniß, abgangen. Wenn nun unter andern hiedurch die independente
Herrschafften Vianen und Ameyden, auch übrige dazu gehörige Herrlichkeiten und
Güter, wie dieselbe in denen Landen der vereinigten Proyincien belegen, ex Jure
Fidei-Commissi familiae auf meine Gemahlin, als ältere Schwester, verfallen,
diese Güter aber von denen Vorfahren mit grossen Schulden, und zwar meisten
Theils wider die Jura angezogenen Fdei-Commissi, und die eines Theils darauf
hafftende Qualitatem feudalem, beschweret, die Creditores aber ex Jure
provinciali, welches man domum mortuariam nennet, gar leichtlich sich, zu
Praejudiz derer Erben, in die Possession der obaerirten Erbschafft und also
genannten Boudels setzen können, ohnangesehen, ob die Güter unter der
Jurisdiction des Orts gelegen oder nicht, woselbst diejenige, de cujus
haereditate agitur, verstorben, so gar auch, daß
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XCIX.
Schreiben Graf Simon Heinrichs von der Lippe an Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg-Zell, worinn er denselben ersuchet, seine Erbschaffts-Sachen, wegen der in Holland gelegenen Herrschafften, Vianen und Ameyden, denen Herren General-Staaten und Printzen von Oranien bestens zu recommandiren, de Anno 1686. Durchläuchtigster Fürst, gnädigster Herr,
EUer Fürstlichen Durchläuchtigkeit ist ohne Zweifel bekannt, daß meine beyden Schwägere, weyland Burggrafen und Grafen von Dohna etc. bey nächster Belagerung der Ungarischen Haupt-Stadt Ofen ihr Leben eingebüsset, und also dadurch eine Linie in diesem Gräflichen Geschlecht, zu der hinterlassenen Schwestern Betrübniß, abgangen. Wenn nun unter andern hiedurch die independente Herrschafften Vianen und Ameyden, auch übrige dazu gehörige Herrlichkeiten und Güter, wie dieselbe in denen Landen der vereinigten Proyincien belegen, ex Jure Fidei-Commissi familiae auf meine Gemahlin, als ältere Schwester, verfallen, diese Güter aber von denen Vorfahren mit grossen Schulden, und zwar meisten Theils wider die Jura angezogenen Fdei-Commissi, und die eines Theils darauf hafftende Qualitatem feudalem, beschweret, die Creditores aber ex Jure provinciali, welches man domum mortuariam nennet, gar leichtlich sich, zu Praejudiz derer Erben, in die Possession der obaerirten Erbschafft und also genannten Boudels setzen können, ohnangesehen, ob die Güter unter der Jurisdiction des Orts gelegen oder nicht, woselbst diejenige, de cujus haereditate agitur, verstorben, so gar auch, daß
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 260. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/296>, abgerufen am 24.11.2024.
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