Des heiligen Römischen Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen vorireffliche
Räthe, Bothschafften und Gesandte,
Hochwürdig, Wohl- und Wohl-Edelgebohrne, Hoch-Edle, Gestrenge, Wohl-Edle,
Veste und Hochgelehrte, insonders Hoch- und Vielgeehrte Herren,
NAchdem auf tödtliches Ableiben des Durchäuchtigsten Herrn Carls, Pfaltzgrafens
beym Rhein, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Schatzmeisters und Churfürstens
etc. selbige Chur und angehörige Lande, dem auch Durchläuchtigen Fürsten, Herrn
Leopold Ludwigen, Pfaltzgrafen bey Rhein etc. ceu proximiori Gradu, Jure
Sanguinis, zu- und angefallen, hingegen der auch Durchläuchtigste Fürst, Herr
Philipp Wilhelm, Pfaltzgraf etc. sich hierzu ob Prioritatem Lineae, berechtiget
zu seyn erachtet, und also diese zwischen Pfaltz-Neuburg und Pfaltz-Veldentz
streitige Successions-Sache, ihrer hohen Bewandtniß nach, an die Römische
Käyserliche Majestät erwachsen, haben dieselbe, auf das Pfaltz-Veldentzische
unterthänigste Ansuchen, allergnädigst rescribirt, daß sie hierinn nach des
Reichs Fundamental-Gesetzen Recht sprechen wolten, und zugleich nichts
thätliches fürzunehmen, noch den Process anders wo, als vor Ihro Majestät,
auszuüben anbefohlen. Wenn aber die Fürnehm- und Entscheidung dieser Sache sich
ie länger ie weiter verzögern will, und unterdessen Pfaltz-Neuburg, die wider
den Innhalt der Pfältzischen Abschied ergriffene Possession der gesammten Lande,
thätlich fortsetzet, auch die Chur-Sache selbst unerörtert hänget,
Pfaltz-Veldentz an Prosequirung sowohl der von Churfürst Ott Hein-
Des heiligen Römischen Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen vorireffliche
Räthe, Bothschafften und Gesandte,
Hochwürdig, Wohl- und Wohl-Edelgebohrne, Hoch-Edle, Gestrenge, Wohl-Edle,
Veste und Hochgelehrte, insonders Hoch- und Vielgeehrte Herren,
NAchdem auf tödtliches Ableiben des Durchäuchtigsten Herrn Carls, Pfaltzgrafens
beym Rhein, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Schatzmeisters und Churfürstens
etc. selbige Chur und angehörige Lande, dem auch Durchläuchtigen Fürsten, Herrn
Leopold Ludwigen, Pfaltzgrafen bey Rhein etc. ceu proximiori Gradu, Jure
Sanguinis, zu- und angefallen, hingegen der auch Durchläuchtigste Fürst, Herr
Philipp Wilhelm, Pfaltzgraf etc. sich hierzu ob Prioritatem Lineae, berechtiget
zu seyn erachtet, und also diese zwischen Pfaltz-Neuburg und Pfaltz-Veldentz
streitige Successions-Sache, ihrer hohen Bewandtniß nach, an die Römische
Käyserliche Majestät erwachsen, haben dieselbe, auf das Pfaltz-Veldentzische
unterthänigste Ansuchen, allergnädigst rescribirt, daß sie hierinn nach des
Reichs Fundamental-Gesetzen Recht sprechen wolten, und zugleich nichts
thätliches fürzunehmen, noch den Process anders wo, als vor Ihro Majestät,
auszuüben anbefohlen. Wenn aber die Fürnehm- und Entscheidung dieser Sache sich
ie länger ie weiter verzögern will, und unterdessen Pfaltz-Neuburg, die wider
den Innhalt der Pfältzischen Abschied ergriffene Possession der gesammten Lande,
thätlich fortsetzet, auch die Chur-Sache selbst unerörtert hänget,
Pfaltz-Veldentz an Prosequirung sowohl der von Churfürst Ott Hein-
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beym Rhein, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Schatzmeisters und Churfürstens
etc. selbige Chur und angehörige Lande, dem auch Durchläuchtigen Fürsten, Herrn
Leopold Ludwigen, Pfaltzgrafen bey Rhein etc. ceu proximiori Gradu, Jure
Sanguinis, zu- und angefallen, hingegen der auch Durchläuchtigste Fürst, Herr
Philipp Wilhelm, Pfaltzgraf etc. sich hierzu ob Prioritatem Lineae, berechtiget
zu seyn erachtet, und also diese zwischen Pfaltz-Neuburg und Pfaltz-Veldentz
streitige Successions-Sache, ihrer hohen Bewandtniß nach, an die Römische
Käyserliche Majestät erwachsen, haben dieselbe, auf das Pfaltz-Veldentzische
unterthänigste Ansuchen, allergnädigst rescribirt, daß sie hierinn nach des
Reichs Fundamental-Gesetzen Recht sprechen wolten, und zugleich nichts
thätliches fürzunehmen, noch den Process anders wo, als vor Ihro Majestät,
auszuüben anbefohlen. Wenn aber die Fürnehm- und Entscheidung dieser Sache sich
ie länger ie weiter verzögern will, und unterdessen Pfaltz-Neuburg, die wider
den Innhalt der Pfältzischen Abschied ergriffene Possession der gesammten Lande,
thätlich fortsetzet, auch die Chur-Sache selbst unerörtert hänget,
Pfaltz-Veldentz an Prosequirung sowohl der von Churfürst Ott Hein-
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Des heiligen Römischen Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen vorireffliche Räthe, Bothschafften und Gesandte,
Hochwürdig, Wohl- und Wohl-Edelgebohrne, Hoch-Edle, Gestrenge, Wohl-Edle, Veste und Hochgelehrte, insonders Hoch- und Vielgeehrte Herren,
NAchdem auf tödtliches Ableiben des Durchäuchtigsten Herrn Carls, Pfaltzgrafens beym Rhein, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Schatzmeisters und Churfürstens etc. selbige Chur und angehörige Lande, dem auch Durchläuchtigen Fürsten, Herrn Leopold Ludwigen, Pfaltzgrafen bey Rhein etc. ceu proximiori Gradu, Jure Sanguinis, zu- und angefallen, hingegen der auch Durchläuchtigste Fürst, Herr Philipp Wilhelm, Pfaltzgraf etc. sich hierzu ob Prioritatem Lineae, berechtiget zu seyn erachtet, und also diese zwischen Pfaltz-Neuburg und Pfaltz-Veldentz streitige Successions-Sache, ihrer hohen Bewandtniß nach, an die Römische Käyserliche Majestät erwachsen, haben dieselbe, auf das Pfaltz-Veldentzische unterthänigste Ansuchen, allergnädigst rescribirt, daß sie hierinn nach des Reichs Fundamental-Gesetzen Recht sprechen wolten, und zugleich nichts thätliches fürzunehmen, noch den Process anders wo, als vor Ihro Majestät, auszuüben anbefohlen. Wenn aber die Fürnehm- und Entscheidung dieser Sache sich ie länger ie weiter verzögern will, und unterdessen Pfaltz-Neuburg, die wider den Innhalt der Pfältzischen Abschied ergriffene Possession der gesammten Lande, thätlich fortsetzet, auch die Chur-Sache selbst unerörtert hänget, Pfaltz-Veldentz an Prosequirung sowohl der von Churfürst Ott Hein-
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 245. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/281>, abgerufen am 28.12.2024.
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