unsers unmaßgeblichen Ermessens,
dessen Excessus Mandati eher Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit Ahndung, als
Verspruch, zu geschweigen Satisfactions-Begehrung, meritiret hätte: Und solches
um so mehr, da mit Verbrennung, einiger von hier aus Hamburg divulgirter
Chartequen, als einem Actu Justitiae, mehr besagter Baron Marenholtz nicht,
sondern der Autor, welcher sie zu dieser Stadt Praejudiz geschmiedet gehabt,
touchiret gewesen, und demnach der von Marenholtz soviel weniger in so damnable
Vermessenheit verfallen sollen, uns samt gemeiner Stadt, wie auch unsere mit
publiquem Charactere an Ihro Käyserlichen Majestät Hofe subsistirende, auch von
nobilitirten Vätern sowohl, als andre verstammete Abgeordneten, gleichsam in
Facie Imperii, einen von allen ohnpassionirten hohen und niedrigen
Standes-Personen extreme improbirten, gantz abscheulichen, nie erhörten Affront
anzuthun, weshalben, unsers ungezweifelten unterthänigsten Vertrauens, Euer
Fürstliche Durchläuchtigkeit in gnädigster fernerer Nachsinnung des Werckes,
nicht allein uns keiner Unbesonnenheit disfalls zu beschuldigen, auch die an
Ihro Käyserliche Majestät der Chartequen, und deren, ohne gehabten
Wahrheits-Grund, an allerhöchstbesagte Käyserliche Majeftät durch den von
Marenholtz unternommenen Ubergebung halber, von uns etwa allerunterthänigst
überschriebene Nothdurfft, welches sich doch nicht findet, nicht für enorm zu
halten, sondern auch uns und gesammte Stadt, sowohl, als unsre enormiter
beleidigte Abgeordnete, mittels verfügender Justiz, welche wir sonst durch die
der Stadt geschehene Anmuthung
unsers unmaßgeblichen Ermessens,
dessen Excessus Mandati eher Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit Ahndung, als
Verspruch, zu geschweigen Satisfactions-Begehrung, meritiret hätte: Und solches
um so mehr, da mit Verbrennung, einiger von hier aus Hamburg divulgirter
Chartequen, als einem Actu Justitiae, mehr besagter Baron Marenholtz nicht,
sondern der Autor, welcher sie zu dieser Stadt Praejudiz geschmiedet gehabt,
touchiret gewesen, und demnach der von Marenholtz soviel weniger in so damnable
Vermessenheit verfallen sollen, uns samt gemeiner Stadt, wie auch unsere mit
publiquem Charactere an Ihro Käyserlichen Majestät Hofe subsistirende, auch von
nobilitirten Vätern sowohl, als andre verstammete Abgeordneten, gleichsam in
Facie Imperii, einen von allen ohnpassionirten hohen und niedrigen
Standes-Personen extreme improbirten, gantz abscheulichen, nie erhörten Affront
anzuthun, weshalben, unsers ungezweifelten unterthänigsten Vertrauens, Euer
Fürstliche Durchläuchtigkeit in gnädigster fernerer Nachsinnung des Werckes,
nicht allein uns keiner Unbesonnenheit disfalls zu beschuldigen, auch die an
Ihro Käyserliche Majestät der Chartequen, und deren, ohne gehabten
Wahrheits-Grund, an allerhöchstbesagte Käyserliche Majeftät durch den von
Marenholtz unternommenen Ubergebung halber, von uns etwa allerunterthänigst
überschriebene Nothdurfft, welches sich doch nicht findet, nicht für enorm zu
halten, sondern auch uns und gesammte Stadt, sowohl, als unsre enormiter
beleidigte Abgeordnete, mittels verfügender Justiz, welche wir sonst durch die
der Stadt geschehene Anmuthung
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0275"n="239"/>
unsers unmaßgeblichen Ermessens,
dessen Excessus Mandati eher Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit Ahndung, als
Verspruch, zu geschweigen Satisfactions-Begehrung, meritiret hätte: Und solches
um so mehr, da mit Verbrennung, einiger von hier aus Hamburg divulgirter
Chartequen, als einem Actu Justitiae, mehr besagter Baron Marenholtz nicht,
sondern der Autor, welcher sie zu dieser Stadt Praejudiz geschmiedet gehabt,
touchiret gewesen, und demnach der von Marenholtz soviel weniger in so damnable
Vermessenheit verfallen sollen, uns samt gemeiner Stadt, wie auch unsere mit
publiquem Charactere an Ihro Käyserlichen Majestät Hofe subsistirende, auch von
nobilitirten Vätern sowohl, als andre verstammete Abgeordneten, gleichsam in
Facie Imperii, einen von allen ohnpassionirten hohen und niedrigen
Standes-Personen extreme improbirten, gantz abscheulichen, nie erhörten Affront
anzuthun, weshalben, unsers ungezweifelten unterthänigsten Vertrauens, Euer
Fürstliche Durchläuchtigkeit in gnädigster fernerer Nachsinnung des Werckes,
nicht allein uns keiner Unbesonnenheit disfalls zu beschuldigen, auch die an
Ihro Käyserliche Majestät der Chartequen, und deren, ohne gehabten
Wahrheits-Grund, an allerhöchstbesagte Käyserliche Majeftät durch den von
Marenholtz unternommenen Ubergebung halber, von uns etwa allerunterthänigst
überschriebene Nothdurfft, welches sich doch nicht findet, nicht für enorm zu
halten, sondern auch uns und gesammte Stadt, sowohl, als unsre enormiter
beleidigte Abgeordnete, mittels verfügender Justiz, welche wir sonst durch die
der Stadt geschehene Anmuthung
</p></div></body></text></TEI>
[239/0275]
unsers unmaßgeblichen Ermessens, dessen Excessus Mandati eher Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit Ahndung, als Verspruch, zu geschweigen Satisfactions-Begehrung, meritiret hätte: Und solches um so mehr, da mit Verbrennung, einiger von hier aus Hamburg divulgirter Chartequen, als einem Actu Justitiae, mehr besagter Baron Marenholtz nicht, sondern der Autor, welcher sie zu dieser Stadt Praejudiz geschmiedet gehabt, touchiret gewesen, und demnach der von Marenholtz soviel weniger in so damnable Vermessenheit verfallen sollen, uns samt gemeiner Stadt, wie auch unsere mit publiquem Charactere an Ihro Käyserlichen Majestät Hofe subsistirende, auch von nobilitirten Vätern sowohl, als andre verstammete Abgeordneten, gleichsam in Facie Imperii, einen von allen ohnpassionirten hohen und niedrigen Standes-Personen extreme improbirten, gantz abscheulichen, nie erhörten Affront anzuthun, weshalben, unsers ungezweifelten unterthänigsten Vertrauens, Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit in gnädigster fernerer Nachsinnung des Werckes, nicht allein uns keiner Unbesonnenheit disfalls zu beschuldigen, auch die an Ihro Käyserliche Majestät der Chartequen, und deren, ohne gehabten Wahrheits-Grund, an allerhöchstbesagte Käyserliche Majeftät durch den von Marenholtz unternommenen Ubergebung halber, von uns etwa allerunterthänigst überschriebene Nothdurfft, welches sich doch nicht findet, nicht für enorm zu halten, sondern auch uns und gesammte Stadt, sowohl, als unsre enormiter beleidigte Abgeordnete, mittels verfügender Justiz, welche wir sonst durch die der Stadt geschehene Anmuthung
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:
Anmerkungen zur Transkription:
Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
Ligaturen werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.
Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 239. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/275>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.