tzog Johann Georgens zu Eisenach Liebden in Fürstlicher Jenaischer
Vormundschafft die formale Lehn-Empfängniß, und wohl gar die Auslösung eines
sonderbaren Lehn-Brieffs, vorietzo anmuthen möchte. Allermassen aber solches zu
einer nachtheiligen Neuerung und Multiplication der Kosten angesehen, auch uns
dahero wegen der Mit-Belehnschafft empfindliche Beschwerung zuwachsen werde; So
hätten Euer Liebden vor sich und mehrgedachten unsers freundlich lieben Vetters,
Hertzog Johann Georgens zu Eisenach Liebden, mit dero zuvorher gnugsame
Communication gepflogen, auch dero nach Wien abgeschickte Gesandten darauf
instruiret worden, ietzo aber wegen Enge der Zeit, und dero Abwesenheit, zu
einem gesammten Schreiben nicht zu gelangen gewesen, von diesem allen
freund-vetterliche Eröffnung thun, und uns ersuchen wollen, dieser wichtigen und
auf viele Consequenz anzielenden Sache nachzudencken, und nicht nur mit unserm
Sentiment deroselben unschwer zu willfahren, sondern auch unsere Gesandtschafft
zu Wien dahin zugleich mit zu instruiren, daß selbige mit dero Gesandten allda
dißfalls vertraulich communiciren, dero Intention secundiren, und es in die Wege
mit richten helffen möge, damit dero Fürstliches Sammt-Haus bey dem Herkommen
ohne Neuerung gelassen, die Muthung, wie sie gemeynet, pro meris
Notificationibus aufgenommen, und die zu Weimar und Jena ereignete Fürstliche
Fälle vor ledig geachtet, deroselben und dem Fürstlichen Jenaischen Theile ein
Lehen-Schein ertheilet, und nur in denen Fällen, wenn an Seiten Käyserlicher
Maiestät, als Lehens-Herrn, ein
tzog Johann Georgens zu Eisenach Liebden in Fürstlicher Jenaischer
Vormundschafft die formale Lehn-Empfängniß, und wohl gar die Auslösung eines
sonderbaren Lehn-Brieffs, vorietzo anmuthen möchte. Allermassen aber solches zu
einer nachtheiligen Neuerung und Multiplication der Kosten angesehen, auch uns
dahero wegen der Mit-Belehnschafft empfindliche Beschwerung zuwachsen werde; So
hätten Euer Liebden vor sich und mehrgedachten unsers freundlich lieben Vetters,
Hertzog Johann Georgens zu Eisenach Liebden, mit dero zuvorher gnugsame
Communication gepflogen, auch dero nach Wien abgeschickte Gesandten darauf
instruiret worden, ietzo aber wegen Enge der Zeit, und dero Abwesenheit, zu
einem gesammten Schreiben nicht zu gelangen gewesen, von diesem allen
freund-vetterliche Eröffnung thun, und uns ersuchen wollen, dieser wichtigen und
auf viele Consequenz anzielenden Sache nachzudencken, und nicht nur mit unserm
Sentiment deroselben unschwer zu willfahren, sondern auch unsere Gesandtschafft
zu Wien dahin zugleich mit zu instruiren, daß selbige mit dero Gesandten allda
dißfalls vertraulich communiciren, dero Intention secundiren, und es in die Wege
mit richten helffen möge, damit dero Fürstliches Sammt-Haus bey dem Herkommen
ohne Neuerung gelassen, die Muthung, wie sie gemeynet, pro meris
Notificationibus aufgenommen, und die zu Weimar und Jena ereignete Fürstliche
Fälle vor ledig geachtet, deroselben und dem Fürstlichen Jenaischen Theile ein
Lehen-Schein ertheilet, und nur in denen Fällen, wenn an Seiten Käyserlicher
Maiestät, als Lehens-Herrn, ein
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tzog Johann Georgens zu Eisenach Liebden in Fürstlicher Jenaischer
Vormundschafft die formale Lehn-Empfängniß, und wohl gar die Auslösung eines
sonderbaren Lehn-Brieffs, vorietzo anmuthen möchte. Allermassen aber solches zu
einer nachtheiligen Neuerung und Multiplication der Kosten angesehen, auch uns
dahero wegen der Mit-Belehnschafft empfindliche Beschwerung zuwachsen werde; So
hätten Euer Liebden vor sich und mehrgedachten unsers freundlich lieben Vetters,
Hertzog Johann Georgens zu Eisenach Liebden, mit dero zuvorher gnugsame
Communication gepflogen, auch dero nach Wien abgeschickte Gesandten darauf
instruiret worden, ietzo aber wegen Enge der Zeit, und dero Abwesenheit, zu
einem gesammten Schreiben nicht zu gelangen gewesen, von diesem allen
freund-vetterliche Eröffnung thun, und uns ersuchen wollen, dieser wichtigen und
auf viele Consequenz anzielenden Sache nachzudencken, und nicht nur mit unserm
Sentiment deroselben unschwer zu willfahren, sondern auch unsere Gesandtschafft
zu Wien dahin zugleich mit zu instruiren, daß selbige mit dero Gesandten allda
dißfalls vertraulich communiciren, dero Intention secundiren, und es in die Wege
mit richten helffen möge, damit dero Fürstliches Sammt-Haus bey dem Herkommen
ohne Neuerung gelassen, die Muthung, wie sie gemeynet, pro meris
Notificationibus aufgenommen, und die zu Weimar und Jena ereignete Fürstliche
Fälle vor ledig geachtet, deroselben und dem Fürstlichen Jenaischen Theile ein
Lehen-Schein ertheilet, und nur in denen Fällen, wenn an Seiten Käyserlicher
Maiestät, als Lehens-Herrn, ein
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tzog Johann Georgens zu Eisenach Liebden in Fürstlicher Jenaischer Vormundschafft die formale Lehn-Empfängniß, und wohl gar die Auslösung eines sonderbaren Lehn-Brieffs, vorietzo anmuthen möchte. Allermassen aber solches zu einer nachtheiligen Neuerung und Multiplication der Kosten angesehen, auch uns dahero wegen der Mit-Belehnschafft empfindliche Beschwerung zuwachsen werde; So hätten Euer Liebden vor sich und mehrgedachten unsers freundlich lieben Vetters, Hertzog Johann Georgens zu Eisenach Liebden, mit dero zuvorher gnugsame Communication gepflogen, auch dero nach Wien abgeschickte Gesandten darauf instruiret worden, ietzo aber wegen Enge der Zeit, und dero Abwesenheit, zu einem gesammten Schreiben nicht zu gelangen gewesen, von diesem allen freund-vetterliche Eröffnung thun, und uns ersuchen wollen, dieser wichtigen und auf viele Consequenz anzielenden Sache nachzudencken, und nicht nur mit unserm Sentiment deroselben unschwer zu willfahren, sondern auch unsere Gesandtschafft zu Wien dahin zugleich mit zu instruiren, daß selbige mit dero Gesandten allda dißfalls vertraulich communiciren, dero Intention secundiren, und es in die Wege mit richten helffen möge, damit dero Fürstliches Sammt-Haus bey dem Herkommen ohne Neuerung gelassen, die Muthung, wie sie gemeynet, pro meris Notificationibus aufgenommen, und die zu Weimar und Jena ereignete Fürstliche Fälle vor ledig geachtet, deroselben und dem Fürstlichen Jenaischen Theile ein Lehen-Schein ertheilet, und nur in denen Fällen, wenn an Seiten Käyserlicher Maiestät, als Lehens-Herrn, ein
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 217. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/253>, abgerufen am 24.11.2024.
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