aus zu nehmen, Verordnung
ertheilet seyn solle; Immassen denn dieses beschehen, daß denen aus dem
Ertz-Bistthum Saltzburg ebenfalls der Evangelischen Religion wegen
ausgeschafften Unterthanen bey ihrer Durchreise durch das Tyrolische zu
unterschiedenen mahlen, und noch letzthin vor etwan ein paar Monaten, bey dem
Inspruckischen Paß der so genannten Clausen, von neuem zehen Kinder, worauf sie
doch Ertz-Bischöfflichen Paß gehabt, abgenommen, selbe mit Gewalt ins
Saltzburgische Tefferecker-Thal zurück geschafft, und nachgehends zu Inspruck
ihre habende Fehden, so viel die Kinder betroffen, durchstrichen und cassiret,
auch bey vielerley übelen Tractament und Excessen an diesen ohne dem Jammer-
vollen Leuten, durch gewaltige Wegnehmung von einem Werber in der Stadt Inspruck
selbst 4. ihrer Consorten, und Ausgiessung grober Schmachreden und
Vermaledeyungen wider sie und die Evangelische Religion, ausgeübet worden seyn
sollen. Ob nun wohl, so viel die Ausschaffung an und vor sich selbst belanget,
dafern die armen Leute ihr Anno 1624. gehabtes öffentliches, oder privat
Religions-Exercitium nicht beybringen können, es damit auf sich selbst beruhet:
Demnach aber gleichwohl in dem Oßnabrügischen Friedens-Schluß, welcher Gestalt
es mit denen Emigrirenden sowohl ratione freyer Dispositionen, Schalt- und
Waltungen mit ihren Haab und Gütern, und Einräumung einer fünff oder drey
jährigen Zeit darzu, zu halten, wie nicht weniger, daß keiner der Religion wegen
verachtet, und allerley Insolentien an demselben ausgeübet werden sollen,
klärlich versehen, obangeführtes Verfahren aber ermeldter pragmatischen
Disposition und
aus zu nehmen, Verordnung
ertheilet seyn solle; Immassen denn dieses beschehen, daß denen aus dem
Ertz-Bistthum Saltzburg ebenfalls der Evangelischen Religion wegen
ausgeschafften Unterthanen bey ihrer Durchreise durch das Tyrolische zu
unterschiedenen mahlen, und noch letzthin vor etwan ein paar Monaten, bey dem
Inspruckischen Paß der so genannten Clausen, von neuem zehen Kinder, worauf sie
doch Ertz-Bischöfflichen Paß gehabt, abgenommen, selbe mit Gewalt ins
Saltzburgische Tefferecker-Thal zurück geschafft, und nachgehends zu Inspruck
ihre habende Fehden, so viel die Kinder betroffen, durchstrichen und cassiret,
auch bey vielerley übelen Tractament und Excessen an diesen ohne dem Jammer-
vollen Leuten, durch gewaltige Wegnehmung von einem Werber in der Stadt Inspruck
selbst 4. ihrer Consorten, und Ausgiessung grober Schmachreden und
Vermaledeyungen wider sie und die Evangelische Religion, ausgeübet worden seyn
sollen. Ob nun wohl, so viel die Ausschaffung an und vor sich selbst belanget,
dafern die armen Leute ihr Anno 1624. gehabtes öffentliches, oder privat
Religions-Exercitium nicht beybringen können, es damit auf sich selbst beruhet:
Demnach aber gleichwohl in dem Oßnabrügischen Friedens-Schluß, welcher Gestalt
es mit denen Emigrirenden sowohl ratione freyer Dispositionen, Schalt- und
Waltungen mit ihren Haab und Gütern, und Einräumung einer fünff oder drey
jährigen Zeit darzu, zu halten, wie nicht weniger, daß keiner der Religion wegen
verachtet, und allerley Insolentien an demselben ausgeübet werden sollen,
klärlich versehen, obangeführtes Verfahren aber ermeldter pragmatischen
Disposition und
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aus zu nehmen, Verordnung
ertheilet seyn solle; Immassen denn dieses beschehen, daß denen aus dem
Ertz-Bistthum Saltzburg ebenfalls der Evangelischen Religion wegen
ausgeschafften Unterthanen bey ihrer Durchreise durch das Tyrolische zu
unterschiedenen mahlen, und noch letzthin vor etwan ein paar Monaten, bey dem
Inspruckischen Paß der so genannten Clausen, von neuem zehen Kinder, worauf sie
doch Ertz-Bischöfflichen Paß gehabt, abgenommen, selbe mit Gewalt ins
Saltzburgische Tefferecker-Thal zurück geschafft, und nachgehends zu Inspruck
ihre habende Fehden, so viel die Kinder betroffen, durchstrichen und cassiret,
auch bey vielerley übelen Tractament und Excessen an diesen ohne dem Jammer-
vollen Leuten, durch gewaltige Wegnehmung von einem Werber in der Stadt Inspruck
selbst 4. ihrer Consorten, und Ausgiessung grober Schmachreden und
Vermaledeyungen wider sie und die Evangelische Religion, ausgeübet worden seyn
sollen. Ob nun wohl, so viel die Ausschaffung an und vor sich selbst belanget,
dafern die armen Leute ihr Anno 1624. gehabtes öffentliches, oder privat
Religions-Exercitium nicht beybringen können, es damit auf sich selbst beruhet:
Demnach aber gleichwohl in dem Oßnabrügischen Friedens-Schluß, welcher Gestalt
es mit denen Emigrirenden sowohl ratione freyer Dispositionen, Schalt- und
Waltungen mit ihren Haab und Gütern, und Einräumung einer fünff oder drey
jährigen Zeit darzu, zu halten, wie nicht weniger, daß keiner der Religion wegen
verachtet, und allerley Insolentien an demselben ausgeübet werden sollen,
klärlich versehen, obangeführtes Verfahren aber ermeldter pragmatischen
Disposition und
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aus zu nehmen, Verordnung ertheilet seyn solle; Immassen denn dieses beschehen, daß denen aus dem Ertz-Bistthum Saltzburg ebenfalls der Evangelischen Religion wegen ausgeschafften Unterthanen bey ihrer Durchreise durch das Tyrolische zu unterschiedenen mahlen, und noch letzthin vor etwan ein paar Monaten, bey dem Inspruckischen Paß der so genannten Clausen, von neuem zehen Kinder, worauf sie doch Ertz-Bischöfflichen Paß gehabt, abgenommen, selbe mit Gewalt ins Saltzburgische Tefferecker-Thal zurück geschafft, und nachgehends zu Inspruck ihre habende Fehden, so viel die Kinder betroffen, durchstrichen und cassiret, auch bey vielerley übelen Tractament und Excessen an diesen ohne dem Jammer- vollen Leuten, durch gewaltige Wegnehmung von einem Werber in der Stadt Inspruck selbst 4. ihrer Consorten, und Ausgiessung grober Schmachreden und Vermaledeyungen wider sie und die Evangelische Religion, ausgeübet worden seyn sollen. Ob nun wohl, so viel die Ausschaffung an und vor sich selbst belanget, dafern die armen Leute ihr Anno 1624. gehabtes öffentliches, oder privat Religions-Exercitium nicht beybringen können, es damit auf sich selbst beruhet: Demnach aber gleichwohl in dem Oßnabrügischen Friedens-Schluß, welcher Gestalt es mit denen Emigrirenden sowohl ratione freyer Dispositionen, Schalt- und Waltungen mit ihren Haab und Gütern, und Einräumung einer fünff oder drey jährigen Zeit darzu, zu halten, wie nicht weniger, daß keiner der Religion wegen verachtet, und allerley Insolentien an demselben ausgeübet werden sollen, klärlich versehen, obangeführtes Verfahren aber ermeldter pragmatischen Disposition und
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 212. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/248>, abgerufen am 24.11.2024.
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