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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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sowohl ratione Indulgirung der darinnen bestimmten Zeit, als Nachlassung einer freyen Veräuserung, Schalt- und Waltung mit ihren Haab und Gütern, insonderheit ohne Vorent- und Zurückbehaltung ihrer Kinder, als welche ja frommen und Christlichen Eltern nicht allein die liebsten Güter in dieser Welt, unterweiln ihre eintzige Reichthümer und Vermögen, ja lieber als ihr eigen Leben zu seyn pflegen, und um welcher willen in dem Friedens-Schluß in specie sanciret worden ist, daß sie ihre Eltern nicht allein auf fremde und ihrer Religion Schulen zu verschicken, sondern auch gar Privat-Praeceptoren in ihren Häusern, ohngeachtet der Landes-Herr und das Land anderer und der Catholischen Religion zugethan, zu Erzieh- und Unterrichtung zu untergeben Macht haben sollen, verstattet, hingegen denen allbereit Emigrirten, ebenfalls ihre mit so grossen Schmertzen und Weheklagen ihnen genommene Kinder, und aus angestammter Liebe dabey gebliebene Mütter abgefolget, und ihre zurück gelassene Güter gleicher Massen ungehindert zu veräusern nachgelassen werden möge. Gleichwie nun Eure Hochfürstliche Gnaden hieran ein hochlöbliches, dem Religions- und Westphälischen Friedens-Schlusse gemässes, zu Stifft- und Erhaltung guten Vertrauens, und Eurer Hochfürstlichen Gnaden selbst eigenem hohen Nachruhm gereichendes Werck thun: Also wird es der nichts unvergolten seyn lassende barmhertzige GOtt, mit Verleihung Eurer Hochfürstlichen Gnaden langwieriger beständiger glückseliger Regierung, ohnzweifentlich ersetzen, unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, Obern und Committenten, es in dergleichen und andern Be-

sowohl ratione Indulgirung der darinnen bestimmten Zeit, als Nachlassung einer freyen Veräuserung, Schalt- und Waltung mit ihren Haab und Gütern, insonderheit ohne Vorent- und Zurückbehaltung ihrer Kinder, als welche ja frommen und Christlichen Eltern nicht allein die liebsten Güter in dieser Welt, unterweiln ihre eintzige Reichthümer und Vermögen, ja lieber als ihr eigen Leben zu seyn pflegen, und um welcher willen in dem Friedens-Schluß in specie sanciret worden ist, daß sie ihre Eltern nicht allein auf fremde und ihrer Religion Schulen zu verschicken, sondern auch gar Privat-Praeceptoren in ihren Häusern, ohngeachtet der Landes-Herr und das Land anderer und der Catholischen Religion zugethan, zu Erzieh- und Unterrichtung zu untergeben Macht haben sollen, verstattet, hingegen denen allbereit Emigrirten, ebenfalls ihre mit so grossen Schmertzen und Weheklagen ihnen genommene Kinder, und aus angestammter Liebe dabey gebliebene Mütter abgefolget, und ihre zurück gelassene Güter gleicher Massen ungehindert zu veräusern nachgelassen werden möge. Gleichwie nun Eure Hochfürstliche Gnaden hieran ein hochlöbliches, dem Religions- und Wéstphälischen Friedens-Schlusse gemässes, zu Stifft- und Erhaltung guten Vertrauens, und Eurer Hochfürstlichen Gnaden selbst eigenem hohen Nachruhm gereichendes Werck thun: Also wird es der nichts unvergolten seyn lassende barmhertzige GOtt, mit Verleihung Eurer Hochfürstlichen Gnaden langwieriger beständiger glückseliger Regierung, ohnzweifentlich ersetzen, unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, Obern und Committenten, es in dergleichen und andern Be-

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                     zu seyn pflegen, und um welcher willen in dem Friedens-Schluß in specie sanciret
                     worden ist, daß sie ihre Eltern nicht allein auf fremde und ihrer Religion
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                     zugethan, zu Erzieh- und Unterrichtung zu untergeben Macht haben sollen,
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                     dabey gebliebene Mütter abgefolget, und ihre zurück gelassene Güter gleicher
                     Massen ungehindert zu veräusern nachgelassen werden möge. Gleichwie nun Eure
                     Hochfürstliche Gnaden hieran ein hochlöbliches, dem Religions- und
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[207/0243] sowohl ratione Indulgirung der darinnen bestimmten Zeit, als Nachlassung einer freyen Veräuserung, Schalt- und Waltung mit ihren Haab und Gütern, insonderheit ohne Vorent- und Zurückbehaltung ihrer Kinder, als welche ja frommen und Christlichen Eltern nicht allein die liebsten Güter in dieser Welt, unterweiln ihre eintzige Reichthümer und Vermögen, ja lieber als ihr eigen Leben zu seyn pflegen, und um welcher willen in dem Friedens-Schluß in specie sanciret worden ist, daß sie ihre Eltern nicht allein auf fremde und ihrer Religion Schulen zu verschicken, sondern auch gar Privat-Praeceptoren in ihren Häusern, ohngeachtet der Landes-Herr und das Land anderer und der Catholischen Religion zugethan, zu Erzieh- und Unterrichtung zu untergeben Macht haben sollen, verstattet, hingegen denen allbereit Emigrirten, ebenfalls ihre mit so grossen Schmertzen und Weheklagen ihnen genommene Kinder, und aus angestammter Liebe dabey gebliebene Mütter abgefolget, und ihre zurück gelassene Güter gleicher Massen ungehindert zu veräusern nachgelassen werden möge. Gleichwie nun Eure Hochfürstliche Gnaden hieran ein hochlöbliches, dem Religions- und Wéstphälischen Friedens-Schlusse gemässes, zu Stifft- und Erhaltung guten Vertrauens, und Eurer Hochfürstlichen Gnaden selbst eigenem hohen Nachruhm gereichendes Werck thun: Also wird es der nichts unvergolten seyn lassende barmhertzige GOtt, mit Verleihung Eurer Hochfürstlichen Gnaden langwieriger beständiger glückseliger Regierung, ohnzweifentlich ersetzen, unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, Obern und Committenten, es in dergleichen und andern Be-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 207. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/243>, abgerufen am 24.11.2024.