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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Catholischen Messen, Processionen und Andachten wohl schwerlich mehr eingefunden haben werden, wiewohl auch Euer Hochfürstliche Gnaden selbsten sowohl tacite in Aufferlegung der Emigration, als eines keiner Secte, sondern bloß und allein vor die im heiligen Römischen Reich zugelassenen Religionen im Instrumento Pacis bedungenen, obwohl flebilis Beneficii, und wiederum expresse in dem an Ihre Churfürstliche Durchläuchtigkeit zu Brandenburg, unterm dato den 12. Aprilis lauffenden Jahrs abgelassenen Antwort-Schreiben, dieselben vor der Augspurgischen Confession Anhangende halten und nennen, damit aber aller und ieder aus dem Westphälischen Oßnabrügischen Friedens-Schluß denen Augspurgischen Confessions-Verwandten competirenden Beneficiorum fähig achten; Als haben bey solcher Bewandtniß, unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, Obern und Committenten, solche Euer Hochfürstlichen Gnaden arme Evangelische Unterthanen bey deroselben dahin angelegentlichst zu verbitten, uns in Gnaden anbefohlen, damit die ihrigen, die noch in dem Tefferecker-Thal befindlich, Krafft obangeführten Friedens-Schlusses Dispositionen, bey ihrem ietzterwehnten hergebrachten Privat-Exercitio und übriger Gewissens-Freyheit entweder fernerhin geruhiglich gelassen und toleriret, oder aber, und da diese arme Leute ihr Anno 1624. gehabtes Privat-Religions-Exercitium so genau nicht beybringen möchten, Euer Hochfürstliche Gnaden auch sie dannenhero länger nicht in ihrem Ertz Stifft wissen und leiden wolten, denenselben das Beneficium Emigrationis, nach Vorschreibung des Instrumenti Pacis

Catholischen Messen, Processionen und Andachten wohl schwerlich mehr eingefunden haben werden, wiewohl auch Euer Hochfürstliche Gnaden selbsten sowohl tacite in Aufferlegung der Emigration, als eines keiner Secte, sondern bloß und allein vor die im heiligen Römischen Reich zugelassenen Religionen im Instrumento Pacis bedungenen, obwohl flebilis Beneficii, und wiederum expresse in dem an Ihre Churfürstliche Durchläuchtigkeit zu Brandenburg, unterm dato den 12. Aprilis lauffenden Jahrs abgelassenen Antwort-Schreiben, dieselben vor der Augspurgischen Confession Anhangende halten und nennen, damit aber aller und ieder aus dem Westphälischen Oßnabrügischen Friedens-Schluß denen Augspurgischen Confessions-Verwandten competirenden Beneficiorum fähig achten; Als haben bey solcher Bewandtniß, unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, Obern und Committenten, solche Euer Hochfürstlichen Gnaden arme Evangelische Unterthanen bey deroselben dahin angelegentlichst zu verbitten, uns in Gnaden anbefohlen, damit die ihrigen, die noch in dem Tefferecker-Thal befindlich, Krafft obangeführten Friedens-Schlusses Dispositionen, bey ihrem ietzterwehnten hergebrachten Privat-Exercitio und übriger Gewissens-Freyheit entweder fernerhin geruhiglich gelassen und toleriret, oder aber, und da diese arme Leute ihr Anno 1624. gehabtes Privat-Religions-Exercitium so genau nicht beybringen möchten, Euer Hochfürstliche Gnaden auch sie dannenhero länger nicht in ihrem Ertz Stifft wissen und leiden wolten, denenselben das Beneficium Emigrationis, nach Vorschreibung des Instrumenti Pacis

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[206/0242] Catholischen Messen, Processionen und Andachten wohl schwerlich mehr eingefunden haben werden, wiewohl auch Euer Hochfürstliche Gnaden selbsten sowohl tacite in Aufferlegung der Emigration, als eines keiner Secte, sondern bloß und allein vor die im heiligen Römischen Reich zugelassenen Religionen im Instrumento Pacis bedungenen, obwohl flebilis Beneficii, und wiederum expresse in dem an Ihre Churfürstliche Durchläuchtigkeit zu Brandenburg, unterm dato den 12. Aprilis lauffenden Jahrs abgelassenen Antwort-Schreiben, dieselben vor der Augspurgischen Confession Anhangende halten und nennen, damit aber aller und ieder aus dem Westphälischen Oßnabrügischen Friedens-Schluß denen Augspurgischen Confessions-Verwandten competirenden Beneficiorum fähig achten; Als haben bey solcher Bewandtniß, unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, Obern und Committenten, solche Euer Hochfürstlichen Gnaden arme Evangelische Unterthanen bey deroselben dahin angelegentlichst zu verbitten, uns in Gnaden anbefohlen, damit die ihrigen, die noch in dem Tefferecker-Thal befindlich, Krafft obangeführten Friedens-Schlusses Dispositionen, bey ihrem ietzterwehnten hergebrachten Privat-Exercitio und übriger Gewissens-Freyheit entweder fernerhin geruhiglich gelassen und toleriret, oder aber, und da diese arme Leute ihr Anno 1624. gehabtes Privat-Religions-Exercitium so genau nicht beybringen möchten, Euer Hochfürstliche Gnaden auch sie dannenhero länger nicht in ihrem Ertz Stifft wissen und leiden wolten, denenselben das Beneficium Emigrationis, nach Vorschreibung des Instrumenti Pacis

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 206. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/242>, abgerufen am 24.11.2024.