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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Majestät, unserm allergnädigsten Herrn, dahin einkommen, daß immittelst, und bis allerseits Fürstliche Competenten ihr Recht und Zutritt zu der bemeldten Pfältzischen Chur und Landen, gehöriger Orten und der Gebühr ausgeführet, selbige so lange sequestrirt, und unterdessen keinem Theil etwas zur Praejudiz gezogen werden möge. Die Herren und dieselben wissen selbst hochvernünfftig, was und wie viel dem gantzen Reiche an fest- und unverbrüchlicher Haltung dieses in der güldenen Bull enthaltenen Käyserlichen Gesetzes, und darauf fundirten Fürstlichen Vereinigungen und Abschieden gelegen, und zweifeln nicht, sie werden, alle Weiterungen zu verhüten, hingegen was unter den Reichs-Ständen und Fürstlichen Häusern, zu Fortpflantzung guter Harmonie und Verständniß dienlich, auch ihres Orts zu befördern von selbst wohl geneigt seyn. Denen wir etc. etc. Straßburg den 25. Maji (4. Junii,) 1685.

LXXX.
Intercessions-Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an Ertz-Bischoff Maximilian Gandolphen zu Saltzburg, vor die aus dem Tefferecker-Thal vertriebenen Augspurgischen Confessions-Verwandten, de Anno 1685.
Hochwürdigster Fürst, gnädigster Herr,

ES ist unsern allerseits gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, Obern und Committenten wehmüthig zu Gehör kommen, welcher Gestalt Euere Hochfürstliche Gnaden in dem Tefferecker-Thal des Pfleg-Gerichts Windisch-Matterey wohnende Evangelische Unterthanen, kurtz verwichener Zeit anfänglich mit unterschiedenen der Gewissens--

Majestät, unserm allergnädigsten Herrn, dahin einkommen, daß immittelst, und bis allerseits Fürstliche Competenten ihr Recht und Zutritt zu der bemeldten Pfältzischen Chur und Landen, gehöriger Orten und der Gebühr ausgeführet, selbige so lange sequestrirt, und unterdessen keinem Theil etwas zur Praejudiz gezogen werden möge. Die Herren und dieselben wissen selbst hochvernünfftig, was und wie viel dem gantzen Reiche an fest- und unverbrüchlicher Haltung dieses in der güldenen Bull enthaltenen Käyserlichen Gesetzes, und darauf fundirten Fürstlichen Vereinigungen und Abschieden gelegen, und zweifeln nicht, sie werden, alle Weiterungen zu verhüten, hingegen was unter den Reichs-Ständen und Fürstlichen Häusern, zu Fortpflantzung guter Harmonie und Verständniß dienlich, auch ihres Orts zu befördern von selbst wohl geneigt seyn. Denen wir etc. etc. Straßburg den 25. Maji (4. Junii,) 1685.

LXXX.
Intercessions-Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an Ertz-Bischoff Maximilian Gandolphen zu Saltzburg, vor die aus dem Tefferecker-Thal vertriebenen Augspurgischen Confessions-Verwandten, de Anno 1685.
Hochwürdigster Fürst, gnädigster Herr,

ES ist unsern allerseits gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, Obern und Committenten wehmüthig zu Gehör kommen, welcher Gestalt Euere Hochfürstliche Gnaden in dem Tefferecker-Thal des Pfleg-Gerichts Windisch-Matterey wohnende Evangelische Unterthanen, kurtz verwichener Zeit anfänglich mit unterschiedenen der Gewissens--

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                     Competenten ihr Recht und Zutritt zu der bemeldten Pfältzischen Chur und Landen,
                     gehöriger Orten und der Gebühr ausgeführet, selbige so lange sequestrirt, und
                     unterdessen keinem Theil etwas zur Praejudiz gezogen werden möge. Die Herren und
                     dieselben wissen selbst hochvernünfftig, was und wie viel dem gantzen Reiche an
                     fest- und unverbrüchlicher Haltung dieses in der güldenen Bull enthaltenen
                     Käyserlichen Gesetzes, und darauf fundirten Fürstlichen Vereinigungen und
                     Abschieden gelegen, und zweifeln nicht, sie werden, alle Weiterungen zu
                     verhüten, hingegen was unter den Reichs-Ständen und Fürstlichen Häusern, zu
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                     befördern von selbst wohl geneigt seyn. Denen wir etc. etc. Straßburg den 25.
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[201/0237] Majestät, unserm allergnädigsten Herrn, dahin einkommen, daß immittelst, und bis allerseits Fürstliche Competenten ihr Recht und Zutritt zu der bemeldten Pfältzischen Chur und Landen, gehöriger Orten und der Gebühr ausgeführet, selbige so lange sequestrirt, und unterdessen keinem Theil etwas zur Praejudiz gezogen werden möge. Die Herren und dieselben wissen selbst hochvernünfftig, was und wie viel dem gantzen Reiche an fest- und unverbrüchlicher Haltung dieses in der güldenen Bull enthaltenen Käyserlichen Gesetzes, und darauf fundirten Fürstlichen Vereinigungen und Abschieden gelegen, und zweifeln nicht, sie werden, alle Weiterungen zu verhüten, hingegen was unter den Reichs-Ständen und Fürstlichen Häusern, zu Fortpflantzung guter Harmonie und Verständniß dienlich, auch ihres Orts zu befördern von selbst wohl geneigt seyn. Denen wir etc. etc. Straßburg den 25. Maji (4. Junii,) 1685. LXXX. Intercessions-Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an Ertz-Bischoff Maximilian Gandolphen zu Saltzburg, vor die aus dem Tefferecker-Thal vertriebenen Augspurgischen Confessions-Verwandten, de Anno 1685. Hochwürdigster Fürst, gnädigster Herr, ES ist unsern allerseits gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, Obern und Committenten wehmüthig zu Gehör kommen, welcher Gestalt Euere Hochfürstliche Gnaden in dem Tefferecker-Thal des Pfleg-Gerichts Windisch-Matterey wohnende Evangelische Unterthanen, kurtz verwichener Zeit anfänglich mit unterschiedenen der Gewissens--

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 201. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/237>, abgerufen am 28.12.2024.