der gemeldten güldenen Bulle,
getroffenen Vergleichen, sich dieser Chur und Landen nähern wolte; Hätte sie
iedoch vernehmen müssen, daß Stadthalter, Cantzler und Räthe zu Heydelberg ein
anders bedacht, und unsers Vettern, des Hertzogen Philipp Wilhelm, Pfaltzgrafen
bey Rhein, Liebden, zu einen Nachfolger berührter Chur und Landen resolvirt, und
demselben bereits huldigen lassen, mit unterthänigster Bitte, wir derowegen
gnädigst geruheten, unsere höchste Autorität hierinn einzulegen, und bemeldte
Chur und Lande, unerachtet dessen, so immittelst hiewider beschehen, so lang,
bis unter allerseits Fürstl. Competenten die Sache von uns ausfündig gemacht,
und nicht allein ex Officio & pro arbitrio in Sequestrum zu nehmen, sondern
auch mittelst alle weitere voreilende Handlungen einstellen zu lassen. Wie nun
hierinfalls, ungehört obgedachtes unsers Vettern, des Churfürstens zu Pfaltz,
Liebden, zu dero Praejudiz nichts vorgenommen werden kan, derowegen wir dero
Liebden Anbringen deroselben haben communiciren lassen; Als werden wir auch,
nach einkommener Erklärung die unpartheyische Justiz dergestalt administriren
lassen, wie es die Rechte und des Reichs Fundamental- und andere Satzungen
erfodern; Unterdessen versehen wir uns gegen dero Liebden, befehlen auch
deroselben hiemit gnädigst, daß sie ausser Rechtens nichts thätliches vornehme,
die Sache, wo sie ihrer Art nach hin gehörig, und von ihme selbst nunmehr
anhängig gemacht worden, nemlich einig und allein vor uns, gebührend ausführe,
sich allen unziemenden anderwärtigen Anhangs und Recursus enthalte, und zu
Behaltung
der gemeldten güldenen Bulle,
getroffenen Vergleichen, sich dieser Chur und Landen nähern wolte; Hätte sie
iedoch vernehmen müssen, daß Stadthalter, Cantzler und Räthe zu Heydelberg ein
anders bedacht, und unsers Vettern, des Hertzogen Philipp Wilhelm, Pfaltzgrafen
bey Rhein, Liebden, zu einen Nachfolger berührter Chur und Landen resolvirt, und
demselben bereits huldigen lassen, mit unterthänigster Bitte, wir derowegen
gnädigst geruheten, unsere höchste Autorität hierinn einzulegen, und bemeldte
Chur und Lande, unerachtet dessen, so immittelst hiewider beschehen, so lang,
bis unter allerseits Fürstl. Competenten die Sache von uns ausfündig gemacht,
und nicht allein ex Officio & pro arbitrio in Sequestrum zu nehmen, sondern
auch mittelst alle weitere voreilende Handlungen einstellen zu lassen. Wie nun
hierinfalls, ungehört obgedachtes unsers Vettern, des Churfürstens zu Pfaltz,
Liebden, zu dero Praejudiz nichts vorgenommen werden kan, derowegen wir dero
Liebden Anbringen deroselben haben communiciren lassen; Als werden wir auch,
nach einkommener Erklärung die unpartheyische Justiz dergestalt administriren
lassen, wie es die Rechte und des Reichs Fundamental- und andere Satzungen
erfodern; Unterdessen versehen wir uns gegen dero Liebden, befehlen auch
deroselben hiemit gnädigst, daß sie ausser Rechtens nichts thätliches vornehme,
die Sache, wo sie ihrer Art nach hin gehörig, und von ihme selbst nunmehr
anhängig gemacht worden, nemlich einig und allein vor uns, gebührend ausführe,
sich allen unziemenden anderwärtigen Anhangs und Recursus enthalte, und zu
Behaltung
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0233"n="197"/>
der gemeldten güldenen Bulle,
getroffenen Vergleichen, sich dieser Chur und Landen nähern wolte; Hätte sie
iedoch vernehmen müssen, daß Stadthalter, Cantzler und Räthe zu Heydelberg ein
anders bedacht, und unsers Vettern, des Hertzogen Philipp Wilhelm, Pfaltzgrafen
bey Rhein, Liebden, zu einen Nachfolger berührter Chur und Landen resolvirt, und
demselben bereits huldigen lassen, mit unterthänigster Bitte, wir derowegen
gnädigst geruheten, unsere höchste Autorität hierinn einzulegen, und bemeldte
Chur und Lande, unerachtet dessen, so immittelst hiewider beschehen, so lang,
bis unter allerseits Fürstl. Competenten die Sache von uns ausfündig gemacht,
und nicht allein ex Officio & pro arbitrio in Sequestrum zu nehmen, sondern
auch mittelst alle weitere voreilende Handlungen einstellen zu lassen. Wie nun
hierinfalls, ungehört obgedachtes unsers Vettern, des Churfürstens zu Pfaltz,
Liebden, zu dero Praejudiz nichts vorgenommen werden kan, derowegen wir dero
Liebden Anbringen deroselben haben communiciren lassen; Als werden wir auch,
nach einkommener Erklärung die unpartheyische Justiz dergestalt administriren
lassen, wie es die Rechte und des Reichs Fundamental- und andere Satzungen
erfodern; Unterdessen versehen wir uns gegen dero Liebden, befehlen auch
deroselben hiemit gnädigst, daß sie ausser Rechtens nichts thätliches vornehme,
die Sache, wo sie ihrer Art nach hin gehörig, und von ihme selbst nunmehr
anhängig gemacht worden, nemlich einig und allein vor uns, gebührend ausführe,
sich allen unziemenden anderwärtigen Anhangs und Recursus enthalte, und zu
Behaltung
</p></div></body></text></TEI>
[197/0233]
der gemeldten güldenen Bulle, getroffenen Vergleichen, sich dieser Chur und Landen nähern wolte; Hätte sie iedoch vernehmen müssen, daß Stadthalter, Cantzler und Räthe zu Heydelberg ein anders bedacht, und unsers Vettern, des Hertzogen Philipp Wilhelm, Pfaltzgrafen bey Rhein, Liebden, zu einen Nachfolger berührter Chur und Landen resolvirt, und demselben bereits huldigen lassen, mit unterthänigster Bitte, wir derowegen gnädigst geruheten, unsere höchste Autorität hierinn einzulegen, und bemeldte Chur und Lande, unerachtet dessen, so immittelst hiewider beschehen, so lang, bis unter allerseits Fürstl. Competenten die Sache von uns ausfündig gemacht, und nicht allein ex Officio & pro arbitrio in Sequestrum zu nehmen, sondern auch mittelst alle weitere voreilende Handlungen einstellen zu lassen. Wie nun hierinfalls, ungehört obgedachtes unsers Vettern, des Churfürstens zu Pfaltz, Liebden, zu dero Praejudiz nichts vorgenommen werden kan, derowegen wir dero Liebden Anbringen deroselben haben communiciren lassen; Als werden wir auch, nach einkommener Erklärung die unpartheyische Justiz dergestalt administriren lassen, wie es die Rechte und des Reichs Fundamental- und andere Satzungen erfodern; Unterdessen versehen wir uns gegen dero Liebden, befehlen auch deroselben hiemit gnädigst, daß sie ausser Rechtens nichts thätliches vornehme, die Sache, wo sie ihrer Art nach hin gehörig, und von ihme selbst nunmehr anhängig gemacht worden, nemlich einig und allein vor uns, gebührend ausführe, sich allen unziemenden anderwärtigen Anhangs und Recursus enthalte, und zu Behaltung
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:
Anmerkungen zur Transkription:
Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
Ligaturen werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.
Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 197. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/233>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.