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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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sten hochvernünfftig ermessen, daß wir disfalls nichts wider die Reichs-Constitutiones, und absonderlich den letztern Westphälischen Friedens-Schluß gehandelt und vorgenommen, sondern selbigen vielmehr beobachtet und vollzogen haben. Denn obwohl in demselben unter andern versehen, daß in dem Römischen Reich die drey Religionen, als die Römisch-Catholische, Augspurgische Confession und Reformirten, zuzulassen und zu gestatten seyn, leidet doch ein solches, wie Eurer Liebden selbsten sattsam bekannt, verschiedene Limitationes und Unterschiede, werden auch dreyerley Turbatores darinnen ausgenommen, zu geschweigen, daß offternannte Tefferecker keinem aus vorerzehlten dreyen Glauben völlig beyfallen, sondern, wie bereits oben vermeldet worden, sich in gewissen Puncten mit denen Römisch-Catholischen, in andern aber denen Augspurgischen Confessions-Verwandten conformiren, also selbsten nicht wissen, zu welchem Theile sie sich zu schlagen haben. Bedancken uns im übrigen gantz dienst-freundlich, daß Eure Liebden in dero Provincien und Landen unsere Glaubens-Genossen in ziemlicher Anzahl gedulden mögen, und verhoffen, es werden sich dieselbe in ihrem Leben und Wandel so eingezogen, friedsam und bescheidentlich comportiren, daß Eure Liebden keine Ursache haben werden, wider sie auf dergleichen Weise procediren zu lassen, sondern selbige vielmehr noch ferner in dero hohen Protection und Gnade zu erhalten; Verbleiben annebst deroselben etc. Gegeben in unserer Stadt Saltzburg, den 14. Aprilis, Anno 1685.

sten hochvernünfftig ermessen, daß wir disfalls nichts wider die Reichs-Constitutiones, und absonderlich den letztern Westphälischen Friedens-Schluß gehandelt und vorgenommen, sondern selbigen vielmehr beobachtet und vollzogen haben. Denn obwohl in demselben unter andern versehen, daß in dem Römischen Reich die drey Religionen, als die Römisch-Catholische, Augspurgische Confession und Reformirten, zuzulassen und zu gestatten seyn, leidet doch ein solches, wie Eurer Liebden selbsten sattsam bekannt, verschiedene Limitationes und Unterschiede, werden auch dreyerley Turbatores darinnen ausgenommen, zu geschweigen, daß offternannte Tefferecker keinem aus vorerzehlten dreyen Glauben völlig beyfallen, sondern, wie bereits oben vermeldet worden, sich in gewissen Puncten mit denen Römisch-Catholischen, in andern aber denen Augspurgischen Confessions-Verwandten conformiren, also selbsten nicht wissen, zu welchem Theile sie sich zu schlagen haben. Bedancken uns im übrigen gantz dienst-freundlich, daß Eure Liebden in dero Provincien und Landen unsere Glaubens-Genossen in ziemlicher Anzahl gedulden mögen, und verhoffen, es werden sich dieselbe in ihrem Leben und Wandel so eingezogen, friedsam und bescheidentlich comportiren, daß Eure Liebden keine Ursache haben werden, wider sie auf dergleichen Weise procediren zu lassen, sondern selbige vielmehr noch ferner in dero hohen Protection und Gnade zu erhalten; Verbleiben annebst deroselben etc. Gegeben in unserer Stadt Saltzburg, den 14. Aprilis, Anno 1685.

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sten hochvernünfftig
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                     vorgenommen, sondern selbigen vielmehr beobachtet und vollzogen haben. Denn
                     obwohl in demselben unter andern versehen, daß in dem Römischen Reich die drey
                     Religionen, als die Römisch-Catholische, Augspurgische Confession und
                     Reformirten, zuzulassen und zu gestatten seyn, leidet doch ein solches, wie
                     Eurer Liebden selbsten sattsam bekannt, verschiedene Limitationes und
                     Unterschiede, werden auch dreyerley Turbatores darinnen ausgenommen, zu
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                     völlig beyfallen, sondern, wie bereits oben vermeldet worden, sich in gewissen
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                     Theile sie sich zu schlagen haben. Bedancken uns im übrigen gantz
                     dienst-freundlich, daß Eure Liebden in dero Provincien und Landen unsere
                     Glaubens-Genossen in ziemlicher Anzahl gedulden mögen, und verhoffen, es werden
                     sich dieselbe in ihrem Leben und Wandel so eingezogen, friedsam und
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[191/0227] sten hochvernünfftig ermessen, daß wir disfalls nichts wider die Reichs-Constitutiones, und absonderlich den letztern Westphälischen Friedens-Schluß gehandelt und vorgenommen, sondern selbigen vielmehr beobachtet und vollzogen haben. Denn obwohl in demselben unter andern versehen, daß in dem Römischen Reich die drey Religionen, als die Römisch-Catholische, Augspurgische Confession und Reformirten, zuzulassen und zu gestatten seyn, leidet doch ein solches, wie Eurer Liebden selbsten sattsam bekannt, verschiedene Limitationes und Unterschiede, werden auch dreyerley Turbatores darinnen ausgenommen, zu geschweigen, daß offternannte Tefferecker keinem aus vorerzehlten dreyen Glauben völlig beyfallen, sondern, wie bereits oben vermeldet worden, sich in gewissen Puncten mit denen Römisch-Catholischen, in andern aber denen Augspurgischen Confessions-Verwandten conformiren, also selbsten nicht wissen, zu welchem Theile sie sich zu schlagen haben. Bedancken uns im übrigen gantz dienst-freundlich, daß Eure Liebden in dero Provincien und Landen unsere Glaubens-Genossen in ziemlicher Anzahl gedulden mögen, und verhoffen, es werden sich dieselbe in ihrem Leben und Wandel so eingezogen, friedsam und bescheidentlich comportiren, daß Eure Liebden keine Ursache haben werden, wider sie auf dergleichen Weise procediren zu lassen, sondern selbige vielmehr noch ferner in dero hohen Protection und Gnade zu erhalten; Verbleiben annebst deroselben etc. Gegeben in unserer Stadt Saltzburg, den 14. Aprilis, Anno 1685.

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 191. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/227>, abgerufen am 24.11.2024.