sten hochvernünfftig
ermessen, daß wir disfalls nichts wider die Reichs-Constitutiones, und
absonderlich den letztern Westphälischen Friedens-Schluß gehandelt und
vorgenommen, sondern selbigen vielmehr beobachtet und vollzogen haben. Denn
obwohl in demselben unter andern versehen, daß in dem Römischen Reich die drey
Religionen, als die Römisch-Catholische, Augspurgische Confession und
Reformirten, zuzulassen und zu gestatten seyn, leidet doch ein solches, wie
Eurer Liebden selbsten sattsam bekannt, verschiedene Limitationes und
Unterschiede, werden auch dreyerley Turbatores darinnen ausgenommen, zu
geschweigen, daß offternannte Tefferecker keinem aus vorerzehlten dreyen Glauben
völlig beyfallen, sondern, wie bereits oben vermeldet worden, sich in gewissen
Puncten mit denen Römisch-Catholischen, in andern aber denen Augspurgischen
Confessions-Verwandten conformiren, also selbsten nicht wissen, zu welchem
Theile sie sich zu schlagen haben. Bedancken uns im übrigen gantz
dienst-freundlich, daß Eure Liebden in dero Provincien und Landen unsere
Glaubens-Genossen in ziemlicher Anzahl gedulden mögen, und verhoffen, es werden
sich dieselbe in ihrem Leben und Wandel so eingezogen, friedsam und
bescheidentlich comportiren, daß Eure Liebden keine Ursache haben werden, wider
sie auf dergleichen Weise procediren zu lassen, sondern selbige vielmehr noch
ferner in dero hohen Protection und Gnade zu erhalten; Verbleiben annebst
deroselben etc. Gegeben in unserer Stadt Saltzburg, den 14. Aprilis, Anno
1685.
sten hochvernünfftig
ermessen, daß wir disfalls nichts wider die Reichs-Constitutiones, und
absonderlich den letztern Westphälischen Friedens-Schluß gehandelt und
vorgenommen, sondern selbigen vielmehr beobachtet und vollzogen haben. Denn
obwohl in demselben unter andern versehen, daß in dem Römischen Reich die drey
Religionen, als die Römisch-Catholische, Augspurgische Confession und
Reformirten, zuzulassen und zu gestatten seyn, leidet doch ein solches, wie
Eurer Liebden selbsten sattsam bekannt, verschiedene Limitationes und
Unterschiede, werden auch dreyerley Turbatores darinnen ausgenommen, zu
geschweigen, daß offternannte Tefferecker keinem aus vorerzehlten dreyen Glauben
völlig beyfallen, sondern, wie bereits oben vermeldet worden, sich in gewissen
Puncten mit denen Römisch-Catholischen, in andern aber denen Augspurgischen
Confessions-Verwandten conformiren, also selbsten nicht wissen, zu welchem
Theile sie sich zu schlagen haben. Bedancken uns im übrigen gantz
dienst-freundlich, daß Eure Liebden in dero Provincien und Landen unsere
Glaubens-Genossen in ziemlicher Anzahl gedulden mögen, und verhoffen, es werden
sich dieselbe in ihrem Leben und Wandel so eingezogen, friedsam und
bescheidentlich comportiren, daß Eure Liebden keine Ursache haben werden, wider
sie auf dergleichen Weise procediren zu lassen, sondern selbige vielmehr noch
ferner in dero hohen Protection und Gnade zu erhalten; Verbleiben annebst
deroselben etc. Gegeben in unserer Stadt Saltzburg, den 14. Aprilis, Anno
1685.
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sten hochvernünfftig
ermessen, daß wir disfalls nichts wider die Reichs-Constitutiones, und
absonderlich den letztern Westphälischen Friedens-Schluß gehandelt und
vorgenommen, sondern selbigen vielmehr beobachtet und vollzogen haben. Denn
obwohl in demselben unter andern versehen, daß in dem Römischen Reich die drey
Religionen, als die Römisch-Catholische, Augspurgische Confession und
Reformirten, zuzulassen und zu gestatten seyn, leidet doch ein solches, wie
Eurer Liebden selbsten sattsam bekannt, verschiedene Limitationes und
Unterschiede, werden auch dreyerley Turbatores darinnen ausgenommen, zu
geschweigen, daß offternannte Tefferecker keinem aus vorerzehlten dreyen Glauben
völlig beyfallen, sondern, wie bereits oben vermeldet worden, sich in gewissen
Puncten mit denen Römisch-Catholischen, in andern aber denen Augspurgischen
Confessions-Verwandten conformiren, also selbsten nicht wissen, zu welchem
Theile sie sich zu schlagen haben. Bedancken uns im übrigen gantz
dienst-freundlich, daß Eure Liebden in dero Provincien und Landen unsere
Glaubens-Genossen in ziemlicher Anzahl gedulden mögen, und verhoffen, es werden
sich dieselbe in ihrem Leben und Wandel so eingezogen, friedsam und
bescheidentlich comportiren, daß Eure Liebden keine Ursache haben werden, wider
sie auf dergleichen Weise procediren zu lassen, sondern selbige vielmehr noch
ferner in dero hohen Protection und Gnade zu erhalten; Verbleiben annebst
deroselben etc. Gegeben in unserer Stadt Saltzburg, den 14. Aprilis, Anno
1685.</p></div></body></text></TEI>
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sten hochvernünfftig ermessen, daß wir disfalls nichts wider die Reichs-Constitutiones, und absonderlich den letztern Westphälischen Friedens-Schluß gehandelt und vorgenommen, sondern selbigen vielmehr beobachtet und vollzogen haben. Denn obwohl in demselben unter andern versehen, daß in dem Römischen Reich die drey Religionen, als die Römisch-Catholische, Augspurgische Confession und Reformirten, zuzulassen und zu gestatten seyn, leidet doch ein solches, wie Eurer Liebden selbsten sattsam bekannt, verschiedene Limitationes und Unterschiede, werden auch dreyerley Turbatores darinnen ausgenommen, zu geschweigen, daß offternannte Tefferecker keinem aus vorerzehlten dreyen Glauben völlig beyfallen, sondern, wie bereits oben vermeldet worden, sich in gewissen Puncten mit denen Römisch-Catholischen, in andern aber denen Augspurgischen Confessions-Verwandten conformiren, also selbsten nicht wissen, zu welchem Theile sie sich zu schlagen haben. Bedancken uns im übrigen gantz dienst-freundlich, daß Eure Liebden in dero Provincien und Landen unsere Glaubens-Genossen in ziemlicher Anzahl gedulden mögen, und verhoffen, es werden sich dieselbe in ihrem Leben und Wandel so eingezogen, friedsam und bescheidentlich comportiren, daß Eure Liebden keine Ursache haben werden, wider sie auf dergleichen Weise procediren zu lassen, sondern selbige vielmehr noch ferner in dero hohen Protection und Gnade zu erhalten; Verbleiben annebst deroselben etc. Gegeben in unserer Stadt Saltzburg, den 14. Aprilis, Anno 1685.
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 191. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/227>, abgerufen am 24.11.2024.
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