helm,
respective postulirten Administratorem des Stiffts Oßnabrüg, und Hertzoge zu
Braunschweig und Lüneburg, worinn er denenselben von seiner an das
Ausschreib-Amt des Fränckischen Cräysses, wegen des auf dem letzten Convent zu
Nürnberg ausgefallenen Schlusses, gethanen Erklärung, ingleichen was er in
Puncto des mit der Cron Franckreich zu schliessenden Armistitii, und dessen
Garantie, an seine Herren Mit-Churfürsten gelangen lassen, Nachricht giebt, de
Anno 1684.
Unsere freundliche Dienst, auch was wir mehr Liebes und Gutes vermögen,
zuvor.
Hochwürdiger, und Durchläuchtig-Hochgebohrne Fürsten, freundliche liebe
Vettere,
EUer Lbd. Lbd. werden bereits Nachricht empfangen haben, was bey dem Fränckischen
Cräyß-Convent zu Nürnberg, in puncto Conjunctionis, auf dem Fall die Cron
Franckreich gegen dem Reich mit fernerer Thätlichkeit verfahren solle, für ein
Reichs-Satzungs-mäßiger patriotischer Schluß genommen worden, dem wir auch
unsers Theils mit solcher Maaß und Weise beygetreten, allermassen aus neben
liegender unserer gegen dem löblichen Fränckischen Cräyß-Ausschreib-Amt gethaner
Erklärung, in der Haupt-Sache aber so viel zu befinden, daß wir uns nach der von
Ihro Käyserlichen Majestät dieser Tagen in Puncto Armistitii erhaltenen, unsers
Ermessens, gantz zulänglichen Resolution zuförderst, so viel immer an uns ist,
dessen Ausmachung mit seiner nöthigen Garantie angelegen seyn lassen werden,
massen wir derentwegen bey allen unsern übrigen Mit-Churfürsten, Alliirten, und
correspondirenden Ständen, von neuen unsere Erinnerungen ein-
helm,
respective postulirten Administratorem des Stiffts Oßnabrüg, und Hertzoge zu
Braunschweig und Lüneburg, worinn er denenselben von seiner an das
Ausschreib-Amt des Fränckischen Cräysses, wegen des auf dem letzten Convent zu
Nürnberg ausgefallenen Schlusses, gethanen Erklärung, ingleichen was er in
Puncto des mit der Cron Franckreich zu schliessenden Armistitii, und dessen
Garantie, an seine Herren Mit-Churfürsten gelangen lassen, Nachricht giebt, de
Anno 1684.
Unsere freundliche Dienst, auch was wir mehr Liebes und Gutes vermögen,
zuvor.
Hochwürdiger, und Durchläuchtig-Hochgebohrne Fürsten, freundliche liebe
Vettere,
EUer Lbd. Lbd. werden bereits Nachricht empfangen haben, was bey dem Fränckischen
Cräyß-Convent zu Nürnberg, in puncto Conjunctionis, auf dem Fall die Cron
Franckreich gegen dem Reich mit fernerer Thätlichkeit verfahren solle, für ein
Reichs-Satzungs-mäßiger patriotischer Schluß genommen worden, dem wir auch
unsers Theils mit solcher Maaß und Weise beygetreten, allermassen aus neben
liegender unserer gegen dem löblichen Fränckischen Cräyß-Ausschreib-Amt gethaner
Erklärung, in der Haupt-Sache aber so viel zu befinden, daß wir uns nach der von
Ihro Käyserlichen Majestät dieser Tagen in Puncto Armistitii erhaltenen, unsers
Ermessens, gantz zulänglichen Resolution zuförderst, so viel immer an uns ist,
dessen Ausmachung mit seiner nöthigen Garantie angelegen seyn lassen werden,
massen wir derentwegen bey allen unsern übrigen Mit-Churfürsten, Alliirten, und
correspondirenden Ständen, von neuen unsere Erinnerungen ein-
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helm,
respective postulirten Administratorem des Stiffts Oßnabrüg, und Hertzoge zu
Braunschweig und Lüneburg, worinn er denenselben von seiner an das
Ausschreib-Amt des Fränckischen Cräysses, wegen des auf dem letzten Convent zu
Nürnberg ausgefallenen Schlusses, gethanen Erklärung, ingleichen was er in
Puncto des mit der Cron Franckreich zu schliessenden Armistitii, und dessen
Garantie, an seine Herren Mit-Churfürsten gelangen lassen, Nachricht giebt, de
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Cräyß-Convent zu Nürnberg, in puncto Conjunctionis, auf dem Fall die Cron
Franckreich gegen dem Reich mit fernerer Thätlichkeit verfahren solle, für ein
Reichs-Satzungs-mäßiger patriotischer Schluß genommen worden, dem wir auch
unsers Theils mit solcher Maaß und Weise beygetreten, allermassen aus neben
liegender unserer gegen dem löblichen Fränckischen Cräyß-Ausschreib-Amt gethaner
Erklärung, in der Haupt-Sache aber so viel zu befinden, daß wir uns nach der von
Ihro Käyserlichen Majestät dieser Tagen in Puncto Armistitii erhaltenen, unsers
Ermessens, gantz zulänglichen Resolution zuförderst, so viel immer an uns ist,
dessen Ausmachung mit seiner nöthigen Garantie angelegen seyn lassen werden,
massen wir derentwegen bey allen unsern übrigen Mit-Churfürsten, Alliirten, und
correspondirenden Ständen, von neuen unsere Erinnerungen ein-
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helm, respective postulirten Administratorem des Stiffts Oßnabrüg, und Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, worinn er denenselben von seiner an das Ausschreib-Amt des Fränckischen Cräysses, wegen des auf dem letzten Convent zu Nürnberg ausgefallenen Schlusses, gethanen Erklärung, ingleichen was er in Puncto des mit der Cron Franckreich zu schliessenden Armistitii, und dessen Garantie, an seine Herren Mit-Churfürsten gelangen lassen, Nachricht giebt, de Anno 1684. Unsere freundliche Dienst, auch was wir mehr Liebes und Gutes vermögen, zuvor.
Hochwürdiger, und Durchläuchtig-Hochgebohrne Fürsten, freundliche liebe Vettere,
EUer Lbd. Lbd. werden bereits Nachricht empfangen haben, was bey dem Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg, in puncto Conjunctionis, auf dem Fall die Cron Franckreich gegen dem Reich mit fernerer Thätlichkeit verfahren solle, für ein Reichs-Satzungs-mäßiger patriotischer Schluß genommen worden, dem wir auch unsers Theils mit solcher Maaß und Weise beygetreten, allermassen aus neben liegender unserer gegen dem löblichen Fränckischen Cräyß-Ausschreib-Amt gethaner Erklärung, in der Haupt-Sache aber so viel zu befinden, daß wir uns nach der von Ihro Käyserlichen Majestät dieser Tagen in Puncto Armistitii erhaltenen, unsers Ermessens, gantz zulänglichen Resolution zuförderst, so viel immer an uns ist, dessen Ausmachung mit seiner nöthigen Garantie angelegen seyn lassen werden, massen wir derentwegen bey allen unsern übrigen Mit-Churfürsten, Alliirten, und correspondirenden Ständen, von neuen unsere Erinnerungen ein-
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 181. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/217>, abgerufen am 28.12.2024.
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