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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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helm, respective postulirten Administratorem des Stiffts Oßnabrüg, und Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, worinn er denenselben von seiner an das Ausschreib-Amt des Fränckischen Cräysses, wegen des auf dem letzten Convent zu Nürnberg ausgefallenen Schlusses, gethanen Erklärung, ingleichen was er in Puncto des mit der Cron Franckreich zu schliessenden Armistitii, und dessen Garantie, an seine Herren Mit-Churfürsten gelangen lassen, Nachricht giebt, de Anno 1684.
Unsere freundliche Dienst, auch was wir mehr Liebes und Gutes vermögen, zuvor.
Hochwürdiger, und Durchläuchtig-Hochgebohrne Fürsten, freundliche liebe Vettere,

EUer Lbd. Lbd. werden bereits Nachricht empfangen haben, was bey dem Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg, in puncto Conjunctionis, auf dem Fall die Cron Franckreich gegen dem Reich mit fernerer Thätlichkeit verfahren solle, für ein Reichs-Satzungs-mäßiger patriotischer Schluß genommen worden, dem wir auch unsers Theils mit solcher Maaß und Weise beygetreten, allermassen aus neben liegender unserer gegen dem löblichen Fränckischen Cräyß-Ausschreib-Amt gethaner Erklärung, in der Haupt-Sache aber so viel zu befinden, daß wir uns nach der von Ihro Käyserlichen Majestät dieser Tagen in Puncto Armistitii erhaltenen, unsers Ermessens, gantz zulänglichen Resolution zuförderst, so viel immer an uns ist, dessen Ausmachung mit seiner nöthigen Garantie angelegen seyn lassen werden, massen wir derentwegen bey allen unsern übrigen Mit-Churfürsten, Alliirten, und correspondirenden Ständen, von neuen unsere Erinnerungen ein-

helm, respective postulirten Administratorem des Stiffts Oßnabrüg, und Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, worinn er denenselben von seiner an das Ausschreib-Amt des Fränckischen Cräysses, wegen des auf dem letzten Convent zu Nürnberg ausgefallenen Schlusses, gethanen Erklärung, ingleichen was er in Puncto des mit der Cron Franckreich zu schliessenden Armistitii, und dessen Garantie, an seine Herren Mit-Churfürsten gelangen lassen, Nachricht giebt, de Anno 1684.
Unsere freundliche Dienst, auch was wir mehr Liebes und Gutes vermögen, zuvor.
Hochwürdiger, und Durchläuchtig-Hochgebohrne Fürsten, freundliche liebe Vettere,

EUer Lbd. Lbd. werden bereits Nachricht empfangen haben, was bey dem Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg, in puncto Conjunctionis, auf dem Fall die Cron Franckreich gegen dem Reich mit fernerer Thätlichkeit verfahren solle, für ein Reichs-Satzungs-mäßiger patriotischer Schluß genommen worden, dem wir auch unsers Theils mit solcher Maaß und Weise beygetreten, allermassen aus neben liegender unserer gegen dem löblichen Fränckischen Cräyß-Ausschreib-Amt gethaner Erklärung, in der Haupt-Sache aber so viel zu befinden, daß wir uns nach der von Ihro Käyserlichen Majestät dieser Tagen in Puncto Armistitii erhaltenen, unsers Ermessens, gantz zulänglichen Resolution zuförderst, so viel immer an uns ist, dessen Ausmachung mit seiner nöthigen Garantie angelegen seyn lassen werden, massen wir derentwegen bey allen unsern übrigen Mit-Churfürsten, Alliirten, und correspondirenden Ständen, von neuen unsere Erinnerungen ein-

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                     Nürnberg ausgefallenen Schlusses, gethanen Erklärung, ingleichen was er in
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[181/0217] helm, respective postulirten Administratorem des Stiffts Oßnabrüg, und Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, worinn er denenselben von seiner an das Ausschreib-Amt des Fränckischen Cräysses, wegen des auf dem letzten Convent zu Nürnberg ausgefallenen Schlusses, gethanen Erklärung, ingleichen was er in Puncto des mit der Cron Franckreich zu schliessenden Armistitii, und dessen Garantie, an seine Herren Mit-Churfürsten gelangen lassen, Nachricht giebt, de Anno 1684. Unsere freundliche Dienst, auch was wir mehr Liebes und Gutes vermögen, zuvor. Hochwürdiger, und Durchläuchtig-Hochgebohrne Fürsten, freundliche liebe Vettere, EUer Lbd. Lbd. werden bereits Nachricht empfangen haben, was bey dem Fränckischen Cräyß-Convent zu Nürnberg, in puncto Conjunctionis, auf dem Fall die Cron Franckreich gegen dem Reich mit fernerer Thätlichkeit verfahren solle, für ein Reichs-Satzungs-mäßiger patriotischer Schluß genommen worden, dem wir auch unsers Theils mit solcher Maaß und Weise beygetreten, allermassen aus neben liegender unserer gegen dem löblichen Fränckischen Cräyß-Ausschreib-Amt gethaner Erklärung, in der Haupt-Sache aber so viel zu befinden, daß wir uns nach der von Ihro Käyserlichen Majestät dieser Tagen in Puncto Armistitii erhaltenen, unsers Ermessens, gantz zulänglichen Resolution zuförderst, so viel immer an uns ist, dessen Ausmachung mit seiner nöthigen Garantie angelegen seyn lassen werden, massen wir derentwegen bey allen unsern übrigen Mit-Churfürsten, Alliirten, und correspondirenden Ständen, von neuen unsere Erinnerungen ein-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 181. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/217>, abgerufen am 28.12.2024.