Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

senden, und dieselbe der Ends wider die Cron Franckreich zu Dienst der Cron Spanien agiren zu lassen. Wir wissen uns genugsam zu bescheiden, was die Satzungen des Reichs in dergleichen Fällen einem iedweden Stand und Cräyß erlauben, begehren auch deren ihnen dißfalls zustehenden Juribus so wenig einige Maaß zusetzen, als wir vielmehr dieselbe im Gegentheil aus allen Kräfften iedesmahl zu behaupten trachten werden. Gleichwie aber das Reich denen Ständen dergleichen ansehnliche Jura vornehmlich zu dem Ende indulgiret, um dieselbe zur Conservation des gantzen Corporis anzuwenden, also will auch bey deren Gebrauch billich dahin zu sehen seyn, daß man solchen Zwecks nicht verfehlen, oder etwa gar das Gegentheil, nemlich den Untergang an statt der Conservation dadurch befördern möge, welches aber ausser Zweifel, erfolgen würde, wenn gantze Cräysse in die Niederländische Händel sich mischen, und dadurch der Cron Franckreich Anlaß geben solten, ihre anietzo zu völliger Action parat stehende starcke Armeen, zu Vindicirung der ihrem Feinde zuschickender Hülffe, über den Rhein rücken, und daselbst in Action treten zu lassen, wir begreiffen genugsam, welcher Gestalt, und wie weit dem Reich an Beybehaltung des Burgundischen Cräysses gelegen, und haben an dessen Conservation vor vielen andern ein sonderbares Interesse. Gleichwie wir aber dahin gestellet seyn lassen, ob und wie weit, und in was für Fällen solcher Cräyß die Reichs-Bothmäßigkeit eine Zeitlang agnosciret, und was etwa derselbe zu des Reichs Besten beygetragen. Ingleichen, ob wegen eines solchen Gliedes das gesammte Corpus Imperii gleich-

senden, und dieselbe der Ends wider die Cron Franckreich zu Dienst der Cron Spanien agiren zu lassen. Wir wissen uns genugsam zu bescheiden, was die Satzungen des Reichs in dergleichen Fällen einem iedweden Stand und Cräyß erlauben, begehren auch deren ihnen dißfalls zustehenden Juribus so wenig einige Maaß zusetzen, als wir vielmehr dieselbe im Gegentheil aus allen Kräfften iedesmahl zu behaupten trachten werden. Gleichwie aber das Reich denen Ständen dergleichen ansehnliche Jura vornehmlich zu dem Ende indulgiret, um dieselbe zur Conservation des gantzen Corporis anzuwenden, also will auch bey deren Gebrauch billich dahin zu sehen seyn, daß man solchen Zwecks nicht verfehlen, oder etwa gar das Gegentheil, nemlich den Untergang an statt der Conservation dadurch befördern möge, welches aber ausser Zweifel, erfolgen würde, wenn gantze Cräysse in die Niederländische Händel sich mischen, und dadurch der Cron Franckreich Anlaß geben solten, ihre anietzo zu völliger Action parat stehende starcke Arméen, zu Vindicirung der ihrem Feinde zuschickender Hülffe, über den Rhein rücken, und daselbst in Action treten zu lassen, wir begreiffen genugsam, welcher Gestalt, und wie weit dem Reich an Beybehaltung des Burgundischen Cräysses gelegen, und haben an dessen Conservation vor vielen andern ein sonderbares Interesse. Gleichwie wir aber dahin gestellet seyn lassen, ob und wie weit, und in was für Fällen solcher Cräyß die Reichs-Bothmäßigkeit eine Zeitlang agnosciret, und was etwa derselbe zu des Reichs Besten beygetragen. Ingleichen, ob wegen eines solchen Gliedes das gesammte Corpus Imperii gleich-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0210" n="174"/>
senden,
                     und dieselbe der Ends wider die Cron Franckreich zu Dienst der Cron Spanien
                     agiren zu lassen. Wir wissen uns genugsam zu bescheiden, was die Satzungen des
                     Reichs in dergleichen Fällen einem iedweden Stand und Cräyß erlauben, begehren
                     auch deren ihnen dißfalls zustehenden Juribus so wenig einige Maaß zusetzen, als
                     wir vielmehr dieselbe im Gegentheil aus allen Kräfften iedesmahl zu behaupten
                     trachten werden. Gleichwie aber das Reich denen Ständen dergleichen ansehnliche
                     Jura vornehmlich zu dem Ende indulgiret, um dieselbe zur Conservation des
                     gantzen Corporis anzuwenden, also will auch bey deren Gebrauch billich dahin zu
                     sehen seyn, daß man solchen Zwecks nicht verfehlen, oder etwa gar das
                     Gegentheil, nemlich den Untergang an statt der Conservation dadurch befördern
                     möge, welches aber ausser Zweifel, erfolgen würde, wenn gantze Cräysse in die
                     Niederländische Händel sich mischen, und dadurch der Cron Franckreich Anlaß
                     geben solten, ihre anietzo zu völliger Action parat stehende starcke Arméen, zu
                     Vindicirung der ihrem Feinde zuschickender Hülffe, über den Rhein rücken, und
                     daselbst in Action treten zu lassen, wir begreiffen genugsam, welcher Gestalt,
                     und wie weit dem Reich an Beybehaltung des Burgundischen Cräysses gelegen, und
                     haben an dessen Conservation vor vielen andern ein sonderbares Interesse.
                     Gleichwie wir aber dahin gestellet seyn lassen, ob und wie weit, und in was für
                     Fällen solcher Cräyß die Reichs-Bothmäßigkeit eine Zeitlang agnosciret, und was
                     etwa derselbe zu des Reichs Besten beygetragen. Ingleichen, ob wegen eines
                     solchen Gliedes das gesammte Corpus Imperii gleich-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[174/0210] senden, und dieselbe der Ends wider die Cron Franckreich zu Dienst der Cron Spanien agiren zu lassen. Wir wissen uns genugsam zu bescheiden, was die Satzungen des Reichs in dergleichen Fällen einem iedweden Stand und Cräyß erlauben, begehren auch deren ihnen dißfalls zustehenden Juribus so wenig einige Maaß zusetzen, als wir vielmehr dieselbe im Gegentheil aus allen Kräfften iedesmahl zu behaupten trachten werden. Gleichwie aber das Reich denen Ständen dergleichen ansehnliche Jura vornehmlich zu dem Ende indulgiret, um dieselbe zur Conservation des gantzen Corporis anzuwenden, also will auch bey deren Gebrauch billich dahin zu sehen seyn, daß man solchen Zwecks nicht verfehlen, oder etwa gar das Gegentheil, nemlich den Untergang an statt der Conservation dadurch befördern möge, welches aber ausser Zweifel, erfolgen würde, wenn gantze Cräysse in die Niederländische Händel sich mischen, und dadurch der Cron Franckreich Anlaß geben solten, ihre anietzo zu völliger Action parat stehende starcke Arméen, zu Vindicirung der ihrem Feinde zuschickender Hülffe, über den Rhein rücken, und daselbst in Action treten zu lassen, wir begreiffen genugsam, welcher Gestalt, und wie weit dem Reich an Beybehaltung des Burgundischen Cräysses gelegen, und haben an dessen Conservation vor vielen andern ein sonderbares Interesse. Gleichwie wir aber dahin gestellet seyn lassen, ob und wie weit, und in was für Fällen solcher Cräyß die Reichs-Bothmäßigkeit eine Zeitlang agnosciret, und was etwa derselbe zu des Reichs Besten beygetragen. Ingleichen, ob wegen eines solchen Gliedes das gesammte Corpus Imperii gleich-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/210
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 174. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/210>, abgerufen am 24.11.2024.