Schreiben des Magistrats zu Breßlau an Churfürst Friedrich Wilhelm zu
Brandenburg, um zehenjährige Prolongirung des mit Seiner Churfürstlichen
Durchläuchtigkeit getroffenen Vergleichs wegen der Commercien und des
Croßnischen Zolles, de Anno 1680.
P. P.
EUre Churfürstliche Durchläuchtigkeit tragen gnädigste Wissenschafft, was selbte
den 14. Junii, Anno 1678. mit hiesiger Stadt, der Commercien und des Croßnischen
Zolles halber, für einen gewissen Contract, auf zwey Jahr lang, zum Versuch zu
schlüssen, gnädigst geruhet haben. Wenn wir denn nicht zweifeln, daß Eure
Churfürstliche Durchläuchtigkeit in Effectu gnädigst verspüret haben werden, wie
dieser Vergleich nicht allein dero Cammer-Interesse, sondern auch dero Landen
und Unterthanen zu mercklichem Nutzen gereichet sey, und wir nichts liebers
wünschen, als daß beyderseits durch das heilsamste Vinculum Reipublicae,
nehmlich die Commercien, noch mehr Verbindlichkeit gestifftet, und der
allgemeine Nutzen befördert, und in Aufnehmen gebracht werden möge; Als ersuchen
Eure Churfürstl. Durchläuchtigkeit wir gehorsamst, sie geruhen gnädigst, den für
zwey Jahren gemachten Vergleich auf eine längere Zeit, und sonder Maßgeben auf
zehen Jahr lang zu prolongiren, und gnädigst zu glauben, daß wir niemahls etwas
zu thun ermangeln werden, was zu Euer Churfürstl. Durchläucht. gnädigster
Vergnügung, zum Aufnehmen dero Länder, und zu mutueller Vertraulichkeit und
Nutzen ihrer Unterthanen gereichen kan; Die wir bey Göttlicher Empfehlung
ersterben etc. den 7. Maji, Anno 1680.
LIIX.
Schreiben des Magistrats zu Breßlau an Churfürst Friedrich Wilhelm zu
Brandenburg, um zehenjährige Prolongirung des mit Seiner Churfürstlichen
Durchläuchtigkeit getroffenen Vergleichs wegen der Commercien und des
Croßnischen Zolles, de Anno 1680.
P. P.
EUre Churfürstliche Durchläuchtigkeit tragen gnädigste Wissenschafft, was selbte
den 14. Junii, Anno 1678. mit hiesiger Stadt, der Commercien und des Croßnischen
Zolles halber, für einen gewissen Contract, auf zwey Jahr lang, zum Versuch zu
schlüssen, gnädigst geruhet haben. Wenn wir denn nicht zweifeln, daß Eure
Churfürstliche Durchläuchtigkeit in Effectu gnädigst verspüret haben werden, wie
dieser Vergleich nicht allein dero Cammer-Interesse, sondern auch dero Landen
und Unterthanen zu mercklichem Nutzen gereichet sey, und wir nichts liebers
wünschen, als daß beyderseits durch das heilsamste Vinculum Reipublicae,
nehmlich die Commercien, noch mehr Verbindlichkeit gestifftet, und der
allgemeine Nutzen befördert, und in Aufnehmen gebracht werden möge; Als ersuchen
Eure Churfürstl. Durchläuchtigkeit wir gehorsamst, sie geruhen gnädigst, den für
zwey Jahren gemachten Vergleich auf eine längere Zeit, und sonder Maßgeben auf
zehen Jahr lang zu prolongiren, und gnädigst zu glauben, daß wir niemahls etwas
zu thun ermangeln werden, was zu Euer Churfürstl. Durchläucht. gnädigster
Vergnügung, zum Aufnehmen dero Länder, und zu mutueller Vertraulichkeit und
Nutzen ihrer Unterthanen gereichen kan; Die wir bey Göttlicher Empfehlung
ersterben etc. den 7. Maji, Anno 1680.
<TEI><text><body><div><pbfacs="#f0190"n="154"/></div><div><head>LIIX.<lb/></head><l>Schreiben des Magistrats zu Breßlau an Churfürst Friedrich Wilhelm zu
Brandenburg, um zehenjährige Prolongirung des mit Seiner Churfürstlichen
Durchläuchtigkeit getroffenen Vergleichs wegen der Commercien und des
Croßnischen Zolles, de Anno 1680.</l><p>P. P.</p><p>EUre Churfürstliche Durchläuchtigkeit tragen gnädigste Wissenschafft, was selbte
den 14. Junii, Anno 1678. mit hiesiger Stadt, der Commercien und des Croßnischen
Zolles halber, für einen gewissen Contract, auf zwey Jahr lang, zum Versuch zu
schlüssen, gnädigst geruhet haben. Wenn wir denn nicht zweifeln, daß Eure
Churfürstliche Durchläuchtigkeit in Effectu gnädigst verspüret haben werden, wie
dieser Vergleich nicht allein dero Cammer-Interesse, sondern auch dero Landen
und Unterthanen zu mercklichem Nutzen gereichet sey, und wir nichts liebers
wünschen, als daß beyderseits durch das heilsamste Vinculum Reipublicae,
nehmlich die Commercien, noch mehr Verbindlichkeit gestifftet, und der
allgemeine Nutzen befördert, und in Aufnehmen gebracht werden möge; Als ersuchen
Eure Churfürstl. Durchläuchtigkeit wir gehorsamst, sie geruhen gnädigst, den für
zwey Jahren gemachten Vergleich auf eine längere Zeit, und sonder Maßgeben auf
zehen Jahr lang zu prolongiren, und gnädigst zu glauben, daß wir niemahls etwas
zu thun ermangeln werden, was zu Euer Churfürstl. Durchläucht. gnädigster
Vergnügung, zum Aufnehmen dero Länder, und zu mutueller Vertraulichkeit und
Nutzen ihrer Unterthanen gereichen kan; Die wir bey Göttlicher Empfehlung
ersterben etc. den 7. Maji, Anno 1680.</p></div></body></text></TEI>
[154/0190]
LIIX.
Schreiben des Magistrats zu Breßlau an Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, um zehenjährige Prolongirung des mit Seiner Churfürstlichen Durchläuchtigkeit getroffenen Vergleichs wegen der Commercien und des Croßnischen Zolles, de Anno 1680. P. P.
EUre Churfürstliche Durchläuchtigkeit tragen gnädigste Wissenschafft, was selbte den 14. Junii, Anno 1678. mit hiesiger Stadt, der Commercien und des Croßnischen Zolles halber, für einen gewissen Contract, auf zwey Jahr lang, zum Versuch zu schlüssen, gnädigst geruhet haben. Wenn wir denn nicht zweifeln, daß Eure Churfürstliche Durchläuchtigkeit in Effectu gnädigst verspüret haben werden, wie dieser Vergleich nicht allein dero Cammer-Interesse, sondern auch dero Landen und Unterthanen zu mercklichem Nutzen gereichet sey, und wir nichts liebers wünschen, als daß beyderseits durch das heilsamste Vinculum Reipublicae, nehmlich die Commercien, noch mehr Verbindlichkeit gestifftet, und der allgemeine Nutzen befördert, und in Aufnehmen gebracht werden möge; Als ersuchen Eure Churfürstl. Durchläuchtigkeit wir gehorsamst, sie geruhen gnädigst, den für zwey Jahren gemachten Vergleich auf eine längere Zeit, und sonder Maßgeben auf zehen Jahr lang zu prolongiren, und gnädigst zu glauben, daß wir niemahls etwas zu thun ermangeln werden, was zu Euer Churfürstl. Durchläucht. gnädigster Vergnügung, zum Aufnehmen dero Länder, und zu mutueller Vertraulichkeit und Nutzen ihrer Unterthanen gereichen kan; Die wir bey Göttlicher Empfehlung ersterben etc. den 7. Maji, Anno 1680.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:
Anmerkungen zur Transkription:
Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
Ligaturen werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.
Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 154. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/190>, abgerufen am 28.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.