mersheim, mittelst Einlogirung einiger
Trouppen exequiret wird, wordurch zugleich gemeldte unsere Unterthanen Ihro
Königliche Majestät von Franckreich zu huldigen, mit allerhand aufwieglerischen
Reden verleitet, auch mit Gewalt genöthiget werden wollen. Dabenebenst haben
gedachte Königliche Kriegs- und Civil-Bediente über diejenigen starcken Summen,
so wir bereits, der Contributions-Restanten halber, vermög zu Nancy deshalb
gepflogenen Abrechnung unsern Unterthanen würcklich vorschiessen, und zu
gedachtem Nancy bezahlen lassen, annoch neue, gantz excessive, niemahlen
verglichene und folgends weder im Nimwegischen Friedens-Schluß, noch in der
Billichkeit gegründete, und in obgemeldtem Abdrucks-Memorial Lit. A. Beylage
Num. 5. mit mehrerem enthaltene Anfoderungen, wegen Philipsburg formiret,
weshalb sie, ohngeachtet aller Remonstrationen, auch unserer, wegen Lautern im
Land und Stifft Metz, der Contributions-Restanten halber, annoch habenden
rechtmäßigen starcken Gegen foderungen, auf Zahlung der nach eigenem Tax
gemachten Abrechnung bestehen, disfalls keiner Compensation Statt geben, auch
deshalb bereits mit würcklicher militarischer Execution verfahren haben, welche,
nachdem sie mit grossen Beschwer und Kosten in einem zu unserm Ober-Amt Neustadt
gehörigen Ort, Mußbach genannt, bis in die dritte Woche gelegen, zwar vor wenig
Tagen wiederum abgefodert worden, man aber ihren ferneren Dräuungen, und denen
in Beylag Lit. C. enthaltenen Umständen nach, nicht gesichert ist, daß es dabey
verbleiben werde. Wie nun sothanes harte Verfahren unsers Chur-Haufes
mersheim, mittelst Einlogirung einiger
Trouppen exequiret wird, wordurch zugleich gemeldte unsere Unterthanen Ihro
Königliche Majestät von Franckreich zu huldigen, mit allerhand aufwieglerischen
Reden verleitet, auch mit Gewalt genöthiget werden wollen. Dabenebenst haben
gedachte Königliche Kriegs- und Civil-Bediente über diejenigen starcken Summen,
so wir bereits, der Contributions-Restanten halber, vermög zu Nancy deshalb
gepflogenen Abrechnung unsern Unterthanen würcklich vorschiessen, und zu
gedachtem Nancy bezahlen lassen, annoch neue, gantz excessive, niemahlen
verglichene und folgends weder im Nimwegischen Friedens-Schluß, noch in der
Billichkeit gegründete, und in obgemeldtem Abdrucks-Memorial Lit. A. Beylage
Num. 5. mit mehrerem enthaltene Anfoderungen, wegen Philipsburg formiret,
weshalb sie, ohngeachtet aller Remonstrationen, auch unserer, wegen Lautern im
Land und Stifft Metz, der Contributions-Restanten halber, annoch habenden
rechtmäßigen starcken Gegen foderungen, auf Zahlung der nach eigenem Tax
gemachten Abrechnung bestehen, disfalls keiner Compensation Statt geben, auch
deshalb bereits mit würcklicher militarischer Execution verfahren haben, welche,
nachdem sie mit grossen Beschwer und Kosten in einem zu unserm Ober-Amt Neustadt
gehörigen Ort, Mußbach genannt, bis in die dritte Woche gelegen, zwar vor wenig
Tagen wiederum abgefodert worden, man aber ihren ferneren Dräuungen, und denen
in Beylag Lit. C. enthaltenen Umständen nach, nicht gesichert ist, daß es dabey
verbleiben werde. Wie nun sothanes harte Verfahren unsers Chur-Haufes
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mersheim, mittelst Einlogirung einiger
Trouppen exequiret wird, wordurch zugleich gemeldte unsere Unterthanen Ihro
Königliche Majestät von Franckreich zu huldigen, mit allerhand aufwieglerischen
Reden verleitet, auch mit Gewalt genöthiget werden wollen. Dabenebenst haben
gedachte Königliche Kriegs- und Civil-Bediente über diejenigen starcken Summen,
so wir bereits, der Contributions-Restanten halber, vermög zu Nancy deshalb
gepflogenen Abrechnung unsern Unterthanen würcklich vorschiessen, und zu
gedachtem Nancy bezahlen lassen, annoch neue, gantz excessive, niemahlen
verglichene und folgends weder im Nimwegischen Friedens-Schluß, noch in der
Billichkeit gegründete, und in obgemeldtem Abdrucks-Memorial Lit. A. Beylage
Num. 5. mit mehrerem enthaltene Anfoderungen, wegen Philipsburg formiret,
weshalb sie, ohngeachtet aller Remonstrationen, auch unserer, wegen Lautern im
Land und Stifft Metz, der Contributions-Restanten halber, annoch habenden
rechtmäßigen starcken Gegen foderungen, auf Zahlung der nach eigenem Tax
gemachten Abrechnung bestehen, disfalls keiner Compensation Statt geben, auch
deshalb bereits mit würcklicher militarischer Execution verfahren haben, welche,
nachdem sie mit grossen Beschwer und Kosten in einem zu unserm Ober-Amt Neustadt
gehörigen Ort, Mußbach genannt, bis in die dritte Woche gelegen, zwar vor wenig
Tagen wiederum abgefodert worden, man aber ihren ferneren Dräuungen, und denen
in Beylag Lit. C. enthaltenen Umständen nach, nicht gesichert ist, daß es dabey
verbleiben werde. Wie nun sothanes harte Verfahren unsers Chur-Haufes
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mersheim, mittelst Einlogirung einiger Trouppen exequiret wird, wordurch zugleich gemeldte unsere Unterthanen Ihro Königliche Majestät von Franckreich zu huldigen, mit allerhand aufwieglerischen Reden verleitet, auch mit Gewalt genöthiget werden wollen. Dabenebenst haben gedachte Königliche Kriegs- und Civil-Bediente über diejenigen starcken Summen, so wir bereits, der Contributions-Restanten halber, vermög zu Nancy deshalb gepflogenen Abrechnung unsern Unterthanen würcklich vorschiessen, und zu gedachtem Nancy bezahlen lassen, annoch neue, gantz excessive, niemahlen verglichene und folgends weder im Nimwegischen Friedens-Schluß, noch in der Billichkeit gegründete, und in obgemeldtem Abdrucks-Memorial Lit. A. Beylage Num. 5. mit mehrerem enthaltene Anfoderungen, wegen Philipsburg formiret, weshalb sie, ohngeachtet aller Remonstrationen, auch unserer, wegen Lautern im Land und Stifft Metz, der Contributions-Restanten halber, annoch habenden rechtmäßigen starcken Gegen foderungen, auf Zahlung der nach eigenem Tax gemachten Abrechnung bestehen, disfalls keiner Compensation Statt geben, auch deshalb bereits mit würcklicher militarischer Execution verfahren haben, welche, nachdem sie mit grossen Beschwer und Kosten in einem zu unserm Ober-Amt Neustadt gehörigen Ort, Mußbach genannt, bis in die dritte Woche gelegen, zwar vor wenig Tagen wiederum abgefodert worden, man aber ihren ferneren Dräuungen, und denen in Beylag Lit. C. enthaltenen Umständen nach, nicht gesichert ist, daß es dabey verbleiben werde. Wie nun sothanes harte Verfahren unsers Chur-Haufes
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 144. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/180>, abgerufen am 28.11.2024.
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