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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Unsern freundlichen Dienst, und was wir mehr Liebes und Gutes vermögen, iederzeit zuvor.
Hochwürdiger, auch Durchläuchtiger, Hochgebohrne Fürsten, freundlich liebe Vettere, respective Schwägere, Gevattere und Brüder,

EUer Lbd. Lbd. Liebden können wir in hergebrachtem Vertrauen und freund-vetterlicher Corresondenz nicht verhalten, was Gestalt die Königliche Frantzösische Kriegs- und Civil-Bedienten im Elsaß sich neuerlich angemasset, ein ansehentliches Theil derer unserm Chur-Hause zuständigen, von unsern Vorfahren Pfaltzgrafen Churfürsten, bey etlichen Seculis her, bis auf den dreyßigjährigen Teutschen Krieg, in ruhigem Besitz und Genuß gehabten, auch uns, als eine Appertinens der Unter-Pfaltz sonder einig ander Requisitum, als nudae Possessionis ante Bellum bekanntlich restituirten Lande, Leute und dazu gehörigen, wie auch sonst in der Nachbarschafft uns zuständigen hohen Regalien, Recht und Gerechtigkeiten, thätlich und gewaltsamer Weise uns zu entziehen; Uber dieses die Königliche Ordonnantien, wegen Erhöhung der Impositionen im Elsaß auf unsere Unterthanen und Angehörige des Ober-Amts Germersheim, ohngeachtet gemeldte Ordonnantien sie nicht im geringsten angehen, zu extendiren, wie Euer Lbd. Lbd. Liebden von diesem allen aus beygehenden Abdrucks-Memorial Lit. A. und dessen Beylagen, Num. 1. 2. 3. 4. umständlicher, ingleichen ferner aus Lit. B. sich referiren zu lassen geruhen wollen, was massen auf gedachte eigenmächtig extendirte Impositiones bereits würcklich in unserm Ober-Amt Ger-

Unsern freundlichen Dienst, und was wir mehr Liebes und Gutes vermögen, iederzeit zuvor.
Hochwürdiger, auch Durchläuchtiger, Hochgebohrne Fürsten, freundlich liebe Vettere, respective Schwägere, Gevattere und Brüder,

EUer Lbd. Lbd. Liebden können wir in hergebrachtem Vertrauen und freund-vetterlicher Corresondenz nicht verhalten, was Gestalt die Königliche Frantzösische Kriegs- und Civil-Bedienten im Elsaß sich neuerlich angemasset, ein ansehentliches Theil derer unserm Chur-Hause zuständigen, von unsern Vorfahren Pfaltzgrafen Churfürsten, bey etlichen Seculis her, bis auf den dreyßigjährigen Teutschen Krieg, in ruhigem Besitz und Genuß gehabten, auch uns, als eine Appertinens der Unter-Pfaltz sonder einig ander Requisitum, als nudae Possessionis ante Bellum bekanntlich restituirten Lande, Leute und dazu gehörigen, wie auch sonst in der Nachbarschafft uns zuständigen hohen Regalien, Recht und Gerechtigkeiten, thätlich und gewaltsamer Weise uns zu entziehen; Uber dieses die Königliche Ordonnantien, wegen Erhöhung der Impositionen im Elsaß auf unsere Unterthanen und Angehörige des Ober-Amts Germersheim, ohngeachtet gemeldte Ordonnantien sie nicht im geringsten angehen, zu extendiren, wie Euer Lbd. Lbd. Liebden von diesem allen aus beygehenden Abdrucks-Memorial Lit. A. und dessen Beylagen, Num. 1. 2. 3. 4. umständlicher, ingleichen ferner aus Lit. B. sich referiren zu lassen geruhen wollen, was massen auf gedachte eigenmächtig extendirte Impositiones bereits würcklich in unserm Ober-Amt Ger-

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                     ein ansehentliches Theil derer unserm Chur-Hause zuständigen, von unsern
                     Vorfahren Pfaltzgrafen Churfürsten, bey etlichen Seculis her, bis auf den
                     dreyßigjährigen Teutschen Krieg, in ruhigem Besitz und Genuß gehabten, auch uns,
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[143/0179] Unsern freundlichen Dienst, und was wir mehr Liebes und Gutes vermögen, iederzeit zuvor. Hochwürdiger, auch Durchläuchtiger, Hochgebohrne Fürsten, freundlich liebe Vettere, respective Schwägere, Gevattere und Brüder, EUer Lbd. Lbd. Liebden können wir in hergebrachtem Vertrauen und freund-vetterlicher Corresondenz nicht verhalten, was Gestalt die Königliche Frantzösische Kriegs- und Civil-Bedienten im Elsaß sich neuerlich angemasset, ein ansehentliches Theil derer unserm Chur-Hause zuständigen, von unsern Vorfahren Pfaltzgrafen Churfürsten, bey etlichen Seculis her, bis auf den dreyßigjährigen Teutschen Krieg, in ruhigem Besitz und Genuß gehabten, auch uns, als eine Appertinens der Unter-Pfaltz sonder einig ander Requisitum, als nudae Possessionis ante Bellum bekanntlich restituirten Lande, Leute und dazu gehörigen, wie auch sonst in der Nachbarschafft uns zuständigen hohen Regalien, Recht und Gerechtigkeiten, thätlich und gewaltsamer Weise uns zu entziehen; Uber dieses die Königliche Ordonnantien, wegen Erhöhung der Impositionen im Elsaß auf unsere Unterthanen und Angehörige des Ober-Amts Germersheim, ohngeachtet gemeldte Ordonnantien sie nicht im geringsten angehen, zu extendiren, wie Euer Lbd. Lbd. Liebden von diesem allen aus beygehenden Abdrucks-Memorial Lit. A. und dessen Beylagen, Num. 1. 2. 3. 4. umständlicher, ingleichen ferner aus Lit. B. sich referiren zu lassen geruhen wollen, was massen auf gedachte eigenmächtig extendirte Impositiones bereits würcklich in unserm Ober-Amt Ger-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/179>, abgerufen am 28.11.2024.