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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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sichtlich gnädigsten Cooperation, bey dem unveränderten Rthlr. in Bonitate tam extrinseca, als vornehmlich, und vor allem intrinseca zu verbleiben, da denn, wenn nechst general-Vertilgung der geringhaltigen Sorten, durch ein Reichs-Conclusum wird fest gestellet werden, hinfüro nicht anders, denn gantze und halbe Rthlr. Ort und halbe Orte, auch etwan Zwey-Drittel und Drittel, oder gantze und halbe Gülden, iedoch alles nach dem Fuß des gerechten Reichs-Thalers, im Reich durchgehends zu müntzen, der kleinesten Scheide-Müntze aber nicht mehr, denn für ieden Stand oder Stadt in ihrem eigenen District, nur etwan zu geringen täglichen Ausgaben nöthig, verfertigen zu lassen, alsdenn diesem Ubel dermahlen abgeholffen seyn, die Commercia und Wechsel in gleichförmiger Reichs-Müntze, von einem Ort zum andern besser gehen, und das gesammte Reich immerwährenden Preiß und Nutzen von solcher hochersprießlichen Anordnung haben werde. Wobey wir etc. Hamburg den 31. Martii, Anno 1680.

LIV.
Schreiben Churfürst Carl Ludwigs zu Pfaltz an Herrn Ernst Augustum, Herrn Georg Wilhelm, und Herrn Rudolph Augustum, respective Administratorem des Stiffts Oßnabrüg, und Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, worinn er sich über die wider sein Ober-Amt Germersheim im Elsaß, auch anderwerts gebrauchte Frantzösische Gewaltthätigkeiten beschweret, und sein dessentwegen an Königliche Majestät in Franckreich abgelassenes Memorial, durch ihre interponirte Recommendation, auch sonsten die gantze Sache an allen dienlichen Orten bestens zu secundiren bittet, de Anno 1680.

sichtlich gnädigsten Cooperation, bey dem unveränderten Rthlr. in Bonitate tam extrinseca, als vornehmlich, und vor allem intrinseca zu verbleiben, da denn, wenn nechst general-Vertilgung der geringhaltigen Sorten, durch ein Reichs-Conclusum wird fest gestellet werden, hinfüro nicht anders, denn gantze und halbe Rthlr. Ort und halbe Orte, auch etwan Zwey-Drittel und Drittel, oder gantze und halbe Gülden, iedoch alles nach dem Fuß des gerechten Reichs-Thalers, im Reich durchgehends zu müntzen, der kleinesten Scheide-Müntze aber nicht mehr, denn für ieden Stand oder Stadt in ihrem eigenen District, nur etwan zu geringen täglichen Ausgaben nöthig, verfertigen zu lassen, alsdenn diesem Ubel dermahlen abgeholffen seyn, die Commercia und Wechsel in gleichförmiger Reichs-Müntze, von einem Ort zum andern besser gehen, und das gesammte Reich immerwährenden Preiß und Nutzen von solcher hochersprießlichen Anordnung haben werde. Wobey wir etc. Hamburg den 31. Martii, Anno 1680.

LIV.
Schreiben Churfürst Carl Ludwigs zu Pfaltz an Herrn Ernst Augustum, Herrn Georg Wilhelm, und Herrn Rudolph Augustum, respective Administratorem des Stiffts Oßnabrüg, und Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, worinn er sich über die wider sein Ober-Amt Germersheim im Elsaß, auch anderwerts gebrauchte Frantzösische Gewaltthätigkeiten beschweret, und sein dessentwegen an Königliche Majestät in Franckreich abgelassenes Memorial, durch ihre interponirte Recommendation, auch sonsten die gantze Sache an allen dienlichen Orten bestens zu secundiren bittet, de Anno 1680.
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                     aber nicht mehr, denn für ieden Stand oder Stadt in ihrem eigenen District, nur
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[142/0178] sichtlich gnädigsten Cooperation, bey dem unveränderten Rthlr. in Bonitate tam extrinseca, als vornehmlich, und vor allem intrinseca zu verbleiben, da denn, wenn nechst general-Vertilgung der geringhaltigen Sorten, durch ein Reichs-Conclusum wird fest gestellet werden, hinfüro nicht anders, denn gantze und halbe Rthlr. Ort und halbe Orte, auch etwan Zwey-Drittel und Drittel, oder gantze und halbe Gülden, iedoch alles nach dem Fuß des gerechten Reichs-Thalers, im Reich durchgehends zu müntzen, der kleinesten Scheide-Müntze aber nicht mehr, denn für ieden Stand oder Stadt in ihrem eigenen District, nur etwan zu geringen täglichen Ausgaben nöthig, verfertigen zu lassen, alsdenn diesem Ubel dermahlen abgeholffen seyn, die Commercia und Wechsel in gleichförmiger Reichs-Müntze, von einem Ort zum andern besser gehen, und das gesammte Reich immerwährenden Preiß und Nutzen von solcher hochersprießlichen Anordnung haben werde. Wobey wir etc. Hamburg den 31. Martii, Anno 1680. LIV. Schreiben Churfürst Carl Ludwigs zu Pfaltz an Herrn Ernst Augustum, Herrn Georg Wilhelm, und Herrn Rudolph Augustum, respective Administratorem des Stiffts Oßnabrüg, und Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg, worinn er sich über die wider sein Ober-Amt Germersheim im Elsaß, auch anderwerts gebrauchte Frantzösische Gewaltthätigkeiten beschweret, und sein dessentwegen an Königliche Majestät in Franckreich abgelassenes Memorial, durch ihre interponirte Recommendation, auch sonsten die gantze Sache an allen dienlichen Orten bestens zu secundiren bittet, de Anno 1680.

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 142. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/178>, abgerufen am 24.11.2024.