Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

ckens, auch bey dero Leb-Zeiten in dergleichen Fällen (wiewohl auf andere, und bis zu Euer Liebden Herrn Vaters Tode, und nach demselben eine Zeitlang, erfolgte und erhaltene Art und Weise) dero wohlmeynende Gedancken mehrers eröffnet, wie auch unsere seithero dabey geführte Meynungen, die Publica betreffend, bereits bekannt, und dahero wir anietzo uns nicht weitläufftig aufhalten wollen, auch hierüber dieses Werck ohne dis nur auf gewisse Jahr und ohne Consequenz eingerichtet; So befinden wir uns dennoch gemüßiget, Euer Lbd. Lbd. Liebden hierdurch zum Uberfluß freund-vetterlich vorzustellen, daß, wie ihrem vernünfftigen selbst Ermessen nach, alle Fürstliche Foedera im Römischen Reich ihren Respect auf die mit Reichs-Session und Votis qualificirte Reichs-Fürstenthümer eigentlich haben, und niemand, als derselben würckliche Besitzere solches Rechten fähig, also auch allhier auf die Reichs-Fürstenthümer, Weymar und Eisenach, unter welchen die Jenische Portion mit begriffen, das Absehen allein zu richten, und keine Trennung in Publicis durch absonderliche nur particular Jura und Commoda angehende Theilung (wie Euer Lbd. Lbd. Liebden Vorfahren Intention aus dem, was noch vor weniger Zeit bey der Jenischen Abtheilung geschehen, gnungsam und überflüssig am Tage lieget) wegen notorischer Reichs-Verfassung practicirlich, noch im Chur- und Fürstlichen Hause Sachsen zuzulassen, dannenhero denn, und zu Vermeidung vielfältiger ietzo und künfftig sonst entstehender Inconvenientien und Nachfolgungen wir zwar dasjenige, was Euer Lbd. Lbd. Liebden bey Reichs- und Cräyß-Tägen bisher nachgesehen zu seyn

ckens, auch bey dero Leb-Zeiten in dergleichen Fällen (wiewohl auf andere, und bis zu Euer Liebden Herrn Vaters Tode, und nach demselben eine Zeitlang, erfolgte und erhaltene Art und Weise) dero wohlmeynende Gedancken mehrers eröffnet, wie auch unsere seithero dabey geführte Meynungen, die Publica betreffend, bereits bekannt, und dahero wir anietzo uns nicht weitläufftig aufhalten wollen, auch hierüber dieses Werck ohne dis nur auf gewisse Jahr und ohne Consequenz eingerichtet; So befinden wir uns dennoch gemüßiget, Euer Lbd. Lbd. Liebden hierdurch zum Uberfluß freund-vetterlich vorzustellen, daß, wie ihrem vernünfftigen selbst Ermessen nach, alle Fürstliche Foedera im Römischen Reich ihren Respect auf die mit Reichs-Session und Votis qualificirte Reichs-Fürstenthümer eigentlich haben, und niemand, als derselben würckliche Besitzere solches Rechten fähig, also auch allhier auf die Reichs-Fürstenthümer, Weymar und Eisenach, unter welchen die Jenische Portion mit begriffen, das Absehen allein zu richten, und keine Trennung in Publicis durch absonderliche nur particular Jura und Commoda angehende Theilung (wie Euer Lbd. Lbd. Liebden Vorfahren Intention aus dem, was noch vor weniger Zeit bey der Jenischen Abtheilung geschehen, gnungsam und überflüssig am Tage lieget) wegen notorischer Reichs-Verfassung practicirlich, noch im Chur- und Fürstlichen Hause Sachsen zuzulassen, dannenhero denn, und zu Vermeidung vielfältiger ietzo und künfftig sonst entstehender Inconvenientien und Nachfolgungen wir zwar dasjenige, was Euer Lbd. Lbd. Liebden bey Reichs- und Cräyß-Tägen bisher nachgesehen zu seyn

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0147" n="111"/>
ckens, auch bey dero Leb-Zeiten in dergleichen
                     Fällen (wiewohl auf andere, und bis zu Euer Liebden Herrn Vaters Tode, und nach
                     demselben eine Zeitlang, erfolgte und erhaltene Art und Weise) dero wohlmeynende
                     Gedancken mehrers eröffnet, wie auch unsere seithero dabey geführte Meynungen,
                     die Publica betreffend, bereits bekannt, und dahero wir anietzo uns nicht
                     weitläufftig aufhalten wollen, auch hierüber dieses Werck ohne dis nur auf
                     gewisse Jahr und ohne Consequenz eingerichtet; So befinden wir uns dennoch
                     gemüßiget, Euer Lbd. Lbd. Liebden hierdurch zum Uberfluß freund-vetterlich
                     vorzustellen, daß, wie ihrem vernünfftigen selbst Ermessen nach, alle Fürstliche
                     Foedera im Römischen Reich ihren Respect auf die mit Reichs-Session und Votis
                     qualificirte Reichs-Fürstenthümer eigentlich haben, und niemand, als derselben
                     würckliche Besitzere solches Rechten fähig, also auch allhier auf die
                     Reichs-Fürstenthümer, Weymar und Eisenach, unter welchen die Jenische Portion
                     mit begriffen, das Absehen allein zu richten, und keine Trennung in Publicis
                     durch absonderliche nur particular Jura und Commoda angehende Theilung (wie Euer
                     Lbd. Lbd. Liebden Vorfahren Intention aus dem, was noch vor weniger Zeit bey der
                     Jenischen Abtheilung geschehen, gnungsam und überflüssig am Tage lieget) wegen
                     notorischer Reichs-Verfassung practicirlich, noch im Chur- und Fürstlichen Hause
                     Sachsen zuzulassen, dannenhero denn, und zu Vermeidung vielfältiger ietzo und
                     künfftig sonst entstehender Inconvenientien und Nachfolgungen wir zwar
                     dasjenige, was Euer Lbd. Lbd. Liebden bey Reichs- und Cräyß-Tägen bisher
                     nachgesehen zu seyn
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[111/0147] ckens, auch bey dero Leb-Zeiten in dergleichen Fällen (wiewohl auf andere, und bis zu Euer Liebden Herrn Vaters Tode, und nach demselben eine Zeitlang, erfolgte und erhaltene Art und Weise) dero wohlmeynende Gedancken mehrers eröffnet, wie auch unsere seithero dabey geführte Meynungen, die Publica betreffend, bereits bekannt, und dahero wir anietzo uns nicht weitläufftig aufhalten wollen, auch hierüber dieses Werck ohne dis nur auf gewisse Jahr und ohne Consequenz eingerichtet; So befinden wir uns dennoch gemüßiget, Euer Lbd. Lbd. Liebden hierdurch zum Uberfluß freund-vetterlich vorzustellen, daß, wie ihrem vernünfftigen selbst Ermessen nach, alle Fürstliche Foedera im Römischen Reich ihren Respect auf die mit Reichs-Session und Votis qualificirte Reichs-Fürstenthümer eigentlich haben, und niemand, als derselben würckliche Besitzere solches Rechten fähig, also auch allhier auf die Reichs-Fürstenthümer, Weymar und Eisenach, unter welchen die Jenische Portion mit begriffen, das Absehen allein zu richten, und keine Trennung in Publicis durch absonderliche nur particular Jura und Commoda angehende Theilung (wie Euer Lbd. Lbd. Liebden Vorfahren Intention aus dem, was noch vor weniger Zeit bey der Jenischen Abtheilung geschehen, gnungsam und überflüssig am Tage lieget) wegen notorischer Reichs-Verfassung practicirlich, noch im Chur- und Fürstlichen Hause Sachsen zuzulassen, dannenhero denn, und zu Vermeidung vielfältiger ietzo und künfftig sonst entstehender Inconvenientien und Nachfolgungen wir zwar dasjenige, was Euer Lbd. Lbd. Liebden bey Reichs- und Cräyß-Tägen bisher nachgesehen zu seyn

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/147
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 111. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/147>, abgerufen am 22.11.2024.