Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

ten; Also allen Juribus Vicinitatis, naturalique AEquitati zuwider laufft, daß die Schlesier so vielfach mehr bezahlen müssen: Als ersuchen Euer Käyser- und Königliche Majestät wir allerunterthänigst, sie geruhen allergerechtest, nicht nur hiesiger Stadt, sondern dem gantzen Lande, ja Euer Käyser- und Königlichen Majestät Cameral-Interesse selbst zum Besten, unmaßgeblich dero etwan auf den Polnischen Reichs-Tag abgehendem hochansehnlichen Herrn Bothschaffter, oder zum mindesten dero Herrn Residenten, dieses wichtige Werck zu ersprießlicher Beobachtung zu committiren, und dahin zu richten, wormit (1.) alle alte Compactata beyder Cronen nicht nur von der ietzigen Königlichen Majestät in Polen, sondern von der Republic selbst, als ohne welche die Magnates in Polen nicht allemahl auf derogleichen Pacta Reflexion zu machen pflegen, erneuert und confirmiret, (2.) denen Städten Cracau und Thoren ihre de facto angemaste Turbatio der Handlung über die Weichsel und nach Dantzig ernstlich verboten, hingegen (3.) die freye Handlung über die Weichse! hiesiger privilegirter Handelsleute im Königreich Polen und incorporirten Ländern publiciret, (4.) die Polnischen Zölle ad quantitatem, welche die Polen Euer Käyserlichen Majestät in Schlesien abgelten, reduciret, und endlich (5.) wegen der bishero gehabten Landes-verderblichen Müntz-Differentien eine billiche Gleichheit und durchgehender Valor restabiliret werden möge. Wie nun hierdurch das Land Schlesien zu mercklichem Aufnehmen gereichen wird, Euer Käyser- und Königlichen Majestät auch daraus ein grosses Emolumentum schöpf-

ten; Also allen Juribus Vicinitatis, naturalique AEquitati zuwider laufft, daß die Schlesier so vielfach mehr bezahlen müssen: Als ersuchen Euer Käyser- und Königliche Majestät wir allerunterthänigst, sie geruhen allergerechtest, nicht nur hiesiger Stadt, sondern dem gantzen Lande, ja Euer Käyser- und Königlichen Majestät Cameral-Interesse selbst zum Besten, unmaßgeblich dero etwan auf den Polnischen Reichs-Tag abgehendem hochansehnlichen Herrn Bothschaffter, oder zum mindesten dero Herrn Residenten, dieses wichtige Werck zu ersprießlicher Beobachtung zu committiren, und dahin zu richten, wormit (1.) alle alte Compactata beyder Cronen nicht nur von der ietzigen Königlichen Majestät in Polen, sondern von der Republic selbst, als ohne welche die Magnates in Polen nicht allemahl auf derogleichen Pacta Reflexion zu machen pflegen, erneuert und confirmiret, (2.) denen Städten Cracau und Thoren ihre de facto angemaste Turbatio der Handlung über die Weichsel und nach Dantzig ernstlich verboten, hingegen (3.) die freye Handlung über die Weichse! hiesiger privilegirter Handelsleute im Königreich Polen und incorporirten Ländern publiciret, (4.) die Polnischen Zölle ad quantitatem, welche die Polen Euer Käyserlichen Majestät in Schlesien abgelten, reduciret, und endlich (5.) wegen der bishero gehabten Landes-verderblichen Müntz-Differentien eine billiche Gleichheit und durchgehender Valor restabiliret werden möge. Wie nun hierdurch das Land Schlesien zu mercklichem Aufnehmen gereichen wird, Euer Käyser- und Königlichen Majestät auch daraus ein grosses Emolumentum schöpf-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0140" n="104"/>
ten; Also
                     allen Juribus Vicinitatis, naturalique AEquitati zuwider laufft, daß die
                     Schlesier so vielfach mehr bezahlen müssen: Als ersuchen Euer Käyser- und
                     Königliche Majestät wir allerunterthänigst, sie geruhen allergerechtest, nicht
                     nur hiesiger Stadt, sondern dem gantzen Lande, ja Euer Käyser- und Königlichen
                     Majestät Cameral-Interesse selbst zum Besten, unmaßgeblich dero etwan auf den
                     Polnischen Reichs-Tag abgehendem hochansehnlichen Herrn Bothschaffter, oder zum
                     mindesten dero Herrn Residenten, dieses wichtige Werck zu ersprießlicher
                     Beobachtung zu committiren, und dahin zu richten, wormit (1.) alle alte
                     Compactata beyder Cronen nicht nur von der ietzigen Königlichen Majestät in
                     Polen, sondern von der Republic selbst, als ohne welche die Magnates in Polen
                     nicht allemahl auf derogleichen Pacta Reflexion zu machen pflegen, erneuert und
                     confirmiret, (2.) denen Städten Cracau und Thoren ihre de facto angemaste
                     Turbatio der Handlung über die Weichsel und nach Dantzig ernstlich verboten,
                     hingegen (3.) die freye Handlung über die Weichse! hiesiger privilegirter
                     Handelsleute im Königreich Polen und incorporirten Ländern publiciret, (4.) die
                     Polnischen Zölle ad quantitatem, welche die Polen Euer Käyserlichen Majestät in
                     Schlesien abgelten, reduciret, und endlich (5.) wegen der bishero gehabten
                     Landes-verderblichen Müntz-Differentien eine billiche Gleichheit und
                     durchgehender Valor restabiliret werden möge. Wie nun hierdurch das Land
                     Schlesien zu mercklichem Aufnehmen gereichen wird, Euer Käyser- und Königlichen
                     Majestät auch daraus ein grosses Emolumentum schöpf-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[104/0140] ten; Also allen Juribus Vicinitatis, naturalique AEquitati zuwider laufft, daß die Schlesier so vielfach mehr bezahlen müssen: Als ersuchen Euer Käyser- und Königliche Majestät wir allerunterthänigst, sie geruhen allergerechtest, nicht nur hiesiger Stadt, sondern dem gantzen Lande, ja Euer Käyser- und Königlichen Majestät Cameral-Interesse selbst zum Besten, unmaßgeblich dero etwan auf den Polnischen Reichs-Tag abgehendem hochansehnlichen Herrn Bothschaffter, oder zum mindesten dero Herrn Residenten, dieses wichtige Werck zu ersprießlicher Beobachtung zu committiren, und dahin zu richten, wormit (1.) alle alte Compactata beyder Cronen nicht nur von der ietzigen Königlichen Majestät in Polen, sondern von der Republic selbst, als ohne welche die Magnates in Polen nicht allemahl auf derogleichen Pacta Reflexion zu machen pflegen, erneuert und confirmiret, (2.) denen Städten Cracau und Thoren ihre de facto angemaste Turbatio der Handlung über die Weichsel und nach Dantzig ernstlich verboten, hingegen (3.) die freye Handlung über die Weichse! hiesiger privilegirter Handelsleute im Königreich Polen und incorporirten Ländern publiciret, (4.) die Polnischen Zölle ad quantitatem, welche die Polen Euer Käyserlichen Majestät in Schlesien abgelten, reduciret, und endlich (5.) wegen der bishero gehabten Landes-verderblichen Müntz-Differentien eine billiche Gleichheit und durchgehender Valor restabiliret werden möge. Wie nun hierdurch das Land Schlesien zu mercklichem Aufnehmen gereichen wird, Euer Käyser- und Königlichen Majestät auch daraus ein grosses Emolumentum schöpf-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/140
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 104. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/140>, abgerufen am 24.11.2024.