her, sich einige Einwohner der
Fürstenthümer Schweidnitz und Jauer, unterwunden, wider die uhralte Observanz
und Privilegia hiesiger Niederlags-Gerechtigkeit, von der Stadt Thoren mit ihren
Fisch- und andern Handels-Waaren, ihnen allerhand neue Wege zu suchen, hiesige
Niederlage und absonderlich privilegirte Land-Strasse zu verlassen, und zu
Steinau, Leubus, Dührenfurth oder Auris, den Oder-Strohm zu passiren; Worwider
aber Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit Herr Vater, der weyland Durchläuchtige
Fürst und Herr, Herr Christian, Hertzog in Schlesien, zu Liegnitz, Brieg, und
Wohlau, Christmildesten Andenckens, als eine schädliche Neuigkeit und
Beeinträchtigung hiesiger Stadt Niederlags-Rechtens, auf unsere geziemende
Ansuchung, gerechteste und ruhmwürdigste Remedirung fürgekehret, indem selbte
gnädig verordnet: Daß zu Steinau oder sonst in dero Fürstenthum Liegnitz und
Wohlau keine solche aus Polen kommende Handels-Waaren passiret, sondern anher
verwiesen werden solten. Wie deroselben vom 5. Januarii, 1671. und 16.
Februarii, 1672. an uns gnädig abgelassene Schreiben, und andere bey der
Cantzley befindliche Nachrichten gnugsam bezeugen werden. Alldieweil wir aber
glaubhafft vernehmen, daß die Herren Deputirte und Abgeordnete von Land und
Städten beyder Fürstenthümer, Schweidnitz und Jauer, vermittelst des
Hochlöblichen Königlichen Ober-Amts bey Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit die
freye Uberfahrt zu Steinau, oder anderer deroselben zugehöriger Orten zu
impetriren bemühet sind, hingegen wir dadurch von unserer rechtmäßigen und
uhralten Pos-
her, sich einige Einwohner der
Fürstenthümer Schweidnitz und Jauer, unterwunden, wider die uhralte Observanz
und Privilegia hiesiger Niederlags-Gerechtigkeit, von der Stadt Thoren mit ihren
Fisch- und andern Handels-Waaren, ihnen allerhand neue Wege zu suchen, hiesige
Niederlage und absonderlich privilegirte Land-Strasse zu verlassen, und zu
Steinau, Leubus, Dührenfurth oder Auris, den Oder-Strohm zu passiren; Worwider
aber Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit Herr Vater, der weyland Durchläuchtige
Fürst und Herr, Herr Christian, Hertzog in Schlesien, zu Liegnitz, Brieg, und
Wohlau, Christmildesten Andenckens, als eine schädliche Neuigkeit und
Beeinträchtigung hiesiger Stadt Niederlags-Rechtens, auf unsere geziemende
Ansuchung, gerechteste und ruhmwürdigste Remedirung fürgekehret, indem selbte
gnädig verordnet: Daß zu Steinau oder sonst in dero Fürstenthum Liegnitz und
Wohlau keine solche aus Polen kommende Handels-Waaren passiret, sondern anher
verwiesen werden solten. Wie deroselben vom 5. Januarii, 1671. und 16.
Februarii, 1672. an uns gnädig abgelassene Schreiben, und andere bey der
Cantzley befindliche Nachrichten gnugsam bezeugen werden. Alldieweil wir aber
glaubhafft vernehmen, daß die Herren Deputirte und Abgeordnete von Land und
Städten beyder Fürstenthümer, Schweidnitz und Jauer, vermittelst des
Hochlöblichen Königlichen Ober-Amts bey Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit die
freye Uberfahrt zu Steinau, oder anderer deroselben zugehöriger Orten zu
impetriren bemühet sind, hingegen wir dadurch von unserer rechtmäßigen und
uhralten Pos-
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her, sich einige Einwohner der
Fürstenthümer Schweidnitz und Jauer, unterwunden, wider die uhralte Observanz
und Privilegia hiesiger Niederlags-Gerechtigkeit, von der Stadt Thoren mit ihren
Fisch- und andern Handels-Waaren, ihnen allerhand neue Wege zu suchen, hiesige
Niederlage und absonderlich privilegirte Land-Strasse zu verlassen, und zu
Steinau, Leubus, Dührenfurth oder Auris, den Oder-Strohm zu passiren; Worwider
aber Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit Herr Vater, der weyland Durchläuchtige
Fürst und Herr, Herr Christian, Hertzog in Schlesien, zu Liegnitz, Brieg, und
Wohlau, Christmildesten Andenckens, als eine schädliche Neuigkeit und
Beeinträchtigung hiesiger Stadt Niederlags-Rechtens, auf unsere geziemende
Ansuchung, gerechteste und ruhmwürdigste Remedirung fürgekehret, indem selbte
gnädig verordnet: Daß zu Steinau oder sonst in dero Fürstenthum Liegnitz und
Wohlau keine solche aus Polen kommende Handels-Waaren passiret, sondern anher
verwiesen werden solten. Wie deroselben vom 5. Januarii, 1671. und 16.
Februarii, 1672. an uns gnädig abgelassene Schreiben, und andere bey der
Cantzley befindliche Nachrichten gnugsam bezeugen werden. Alldieweil wir aber
glaubhafft vernehmen, daß die Herren Deputirte und Abgeordnete von Land und
Städten beyder Fürstenthümer, Schweidnitz und Jauer, vermittelst des
Hochlöblichen Königlichen Ober-Amts bey Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit die
freye Uberfahrt zu Steinau, oder anderer deroselben zugehöriger Orten zu
impetriren bemühet sind, hingegen wir dadurch von unserer rechtmäßigen und
uhralten Pos-
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her, sich einige Einwohner der Fürstenthümer Schweidnitz und Jauer, unterwunden, wider die uhralte Observanz und Privilegia hiesiger Niederlags-Gerechtigkeit, von der Stadt Thoren mit ihren Fisch- und andern Handels-Waaren, ihnen allerhand neue Wege zu suchen, hiesige Niederlage und absonderlich privilegirte Land-Strasse zu verlassen, und zu Steinau, Leubus, Dührenfurth oder Auris, den Oder-Strohm zu passiren; Worwider aber Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit Herr Vater, der weyland Durchläuchtige Fürst und Herr, Herr Christian, Hertzog in Schlesien, zu Liegnitz, Brieg, und Wohlau, Christmildesten Andenckens, als eine schädliche Neuigkeit und Beeinträchtigung hiesiger Stadt Niederlags-Rechtens, auf unsere geziemende Ansuchung, gerechteste und ruhmwürdigste Remedirung fürgekehret, indem selbte gnädig verordnet: Daß zu Steinau oder sonst in dero Fürstenthum Liegnitz und Wohlau keine solche aus Polen kommende Handels-Waaren passiret, sondern anher verwiesen werden solten. Wie deroselben vom 5. Januarii, 1671. und 16. Februarii, 1672. an uns gnädig abgelassene Schreiben, und andere bey der Cantzley befindliche Nachrichten gnugsam bezeugen werden. Alldieweil wir aber glaubhafft vernehmen, daß die Herren Deputirte und Abgeordnete von Land und Städten beyder Fürstenthümer, Schweidnitz und Jauer, vermittelst des Hochlöblichen Königlichen Ober-Amts bey Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit die freye Uberfahrt zu Steinau, oder anderer deroselben zugehöriger Orten zu impetriren bemühet sind, hingegen wir dadurch von unserer rechtmäßigen und uhralten Pos-
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 99. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/135>, abgerufen am 24.11.2024.
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