auch zu dem Ende die Stände
iedwedern in particulari dahin zu informiren, wie daß uns selbsten sehr
nachtheilig fallen würde, wenn unsere cum causae Cognitione in judicio
contradictorio gefällte Urtheil vernichtet, und ein Tertius seiner rechtmäßigen
erhaltenen Lehens-Investitur destituirt werden solte, welches denn bey ihnen,
den Ständen, ietzt und künfftig mehrere hochschädliche Consequenz verursachen
würde; Also leben wir der Hoffnung, daß Euer Liebden ihnen diß Werck ob- und
angeführter Massen allerseits bestens angelegen seyn lassen werden; Und wir
verbleiben Euer Liebden mit Käyserlichen Gnaden und allem Guten wohl beygethan.
Geben in unserer Stadt Wien, den 1. Aprilis, Anno 1665.
XXXVI.
Schreiben Churfürst Johann Philipps zu Mäyntz, an den Käyser Leopoldum, die
Entscheidung der zwischen denen Grafen von Taxis und Paar, wegen des Post-Wesens
im Römischen Reiche, entstandenen Streitigkeiten betreffend, de Anno 1666.
P. P.
AUs Euer Käyserlichen Majestät mit unterthänigster Gebühr empfangenen
allergnädigsten Schreiben vom 18. Novembris nechsthin, und den Beylagen, hab ich
mit mehrerm gehorsamlich vernommen, wessen sich der Graf von Paar hinwieder auf
das zwischen desselben und des Grafen von Taxis Deputirten, zu Beylegung deren
unter denselben, des Post-Wesens halber, eine zeithero obgeschwebten
Differentien erkläret habe, und welcher Gestalt dieselbe mich allergnädigst
ersuchen wollen, solche Paa-
auch zu dem Ende die Stände
iedwedern in particulari dahin zu informiren, wie daß uns selbsten sehr
nachtheilig fallen würde, wenn unsere cum causae Cognitione in judicio
contradictorio gefällte Urtheil vernichtet, und ein Tertius seiner rechtmäßigen
erhaltenen Lehens-Investitur destituirt werden solte, welches denn bey ihnen,
den Ständen, ietzt und künfftig mehrere hochschädliche Consequenz verursachen
würde; Also leben wir der Hoffnung, daß Euer Liebden ihnen diß Werck ob- und
angeführter Massen allerseits bestens angelegen seyn lassen werden; Und wir
verbleiben Euer Liebden mit Käyserlichen Gnaden und allem Guten wohl beygethan.
Geben in unserer Stadt Wien, den 1. Aprilis, Anno 1665.
XXXVI.
Schreiben Churfürst Johann Philipps zu Mäyntz, an den Käyser Leopoldum, die
Entscheidung der zwischen denen Grafen von Taxis und Paar, wegen des Post-Wesens
im Römischen Reiche, entstandenen Streitigkeiten betreffend, de Anno 1666.
P. P.
AUs Euer Käyserlichen Majestät mit unterthänigster Gebühr empfangenen
allergnädigsten Schreiben vom 18. Novembris nechsthin, und den Beylagen, hab ich
mit mehrerm gehorsamlich vernommen, wessen sich der Graf von Paar hinwieder auf
das zwischen desselben und des Grafen von Taxis Deputirten, zu Beylegung deren
unter denselben, des Post-Wesens halber, eine zeithero obgeschwebten
Differentien erkläret habe, und welcher Gestalt dieselbe mich allergnädigst
ersuchen wollen, solche Paa-
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auch zu dem Ende die Stände
iedwedern in particulari dahin zu informiren, wie daß uns selbsten sehr
nachtheilig fallen würde, wenn unsere cum causae Cognitione in judicio
contradictorio gefällte Urtheil vernichtet, und ein Tertius seiner rechtmäßigen
erhaltenen Lehens-Investitur destituirt werden solte, welches denn bey ihnen,
den Ständen, ietzt und künfftig mehrere hochschädliche Consequenz verursachen
würde; Also leben wir der Hoffnung, daß Euer Liebden ihnen diß Werck ob- und
angeführter Massen allerseits bestens angelegen seyn lassen werden; Und wir
verbleiben Euer Liebden mit Käyserlichen Gnaden und allem Guten wohl beygethan.
Geben in unserer Stadt Wien, den 1. Aprilis, Anno 1665.</p></div><div><head>XXXVI.<lb/></head><l>Schreiben Churfürst Johann Philipps zu Mäyntz, an den Käyser Leopoldum, die
Entscheidung der zwischen denen Grafen von Taxis und Paar, wegen des Post-Wesens
im Römischen Reiche, entstandenen Streitigkeiten betreffend, de Anno 1666.</l><p>P. P.</p><p>AUs Euer Käyserlichen Majestät mit unterthänigster Gebühr empfangenen
allergnädigsten Schreiben vom 18. Novembris nechsthin, und den Beylagen, hab ich
mit mehrerm gehorsamlich vernommen, wessen sich der Graf von Paar hinwieder auf
das zwischen desselben und des Grafen von Taxis Deputirten, zu Beylegung deren
unter denselben, des Post-Wesens halber, eine zeithero obgeschwebten
Differentien erkläret habe, und welcher Gestalt dieselbe mich allergnädigst
ersuchen wollen, solche Paa-
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auch zu dem Ende die Stände iedwedern in particulari dahin zu informiren, wie daß uns selbsten sehr nachtheilig fallen würde, wenn unsere cum causae Cognitione in judicio contradictorio gefällte Urtheil vernichtet, und ein Tertius seiner rechtmäßigen erhaltenen Lehens-Investitur destituirt werden solte, welches denn bey ihnen, den Ständen, ietzt und künfftig mehrere hochschädliche Consequenz verursachen würde; Also leben wir der Hoffnung, daß Euer Liebden ihnen diß Werck ob- und angeführter Massen allerseits bestens angelegen seyn lassen werden; Und wir verbleiben Euer Liebden mit Käyserlichen Gnaden und allem Guten wohl beygethan. Geben in unserer Stadt Wien, den 1. Aprilis, Anno 1665.
XXXVI.
Schreiben Churfürst Johann Philipps zu Mäyntz, an den Käyser Leopoldum, die Entscheidung der zwischen denen Grafen von Taxis und Paar, wegen des Post-Wesens im Römischen Reiche, entstandenen Streitigkeiten betreffend, de Anno 1666. P. P.
AUs Euer Käyserlichen Majestät mit unterthänigster Gebühr empfangenen allergnädigsten Schreiben vom 18. Novembris nechsthin, und den Beylagen, hab ich mit mehrerm gehorsamlich vernommen, wessen sich der Graf von Paar hinwieder auf das zwischen desselben und des Grafen von Taxis Deputirten, zu Beylegung deren unter denselben, des Post-Wesens halber, eine zeithero obgeschwebten Differentien erkläret habe, und welcher Gestalt dieselbe mich allergnädigst ersuchen wollen, solche Paa-
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 91. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/127>, abgerufen am 24.11.2024.
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