Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

Reichs-Post-Meistern, Carl, Grafen von Paar, dahin allbereit anweisen lassen, daß er, iedoch seinem erhaltenen Urtheil und Recht ohne Praejudiz, Nachtheil und Schaden, auf würckliche Benennung eines von Taxischer Seiten hierzu genugsam Gevollmächtigten, auch seinen Bedienten mit gehöriger Vollmacht abschicken wolle, um zu sehen und zu vernehmen, ob sichs zu einer gütlichen Vermittel- und Vergleichung anlassen möchte, unerachtet er, laut hiebey gefügter Einschluß, in dieser abgeurtheilten Streit-Sachen nicht allein die an unsern Reichs-Hof-Rath ergangene Sentenz, sondern auch des Grafen von Taxis darauf fundirten Lehen-Revers für sich hat, nur damit wir, auch Churfürsten, Fürsten und Stände, disfalls mit mehreren sollicitiren unbehelligter verbleiben möchten, der Graf von Taxis auch ihme ebener Gestalt die Güte nicht zuwider zu seyn, durch seinen zu Regenspurg bestellten Post-Meister vernehmen lassen; Als haben wir nicht umhin gekont, Ew. Liebden hiemit gnädiglich zu ersuchen, sie wollen auch ihro die Composition dieses Wercks bester massen angelegen seyn, und sich gefallen lassen, nebst gedachter unserer Oesterreichischen Gesandtschafft beyder Theilen Gevollmächtigte und Gewalt-Träger für sich erfodern, und denenselben gerührte unsere gnädigste Intention zu allseitigen gütlichen Vergleich vorhalten, auch das Werck ihro dergestalt unschwer angelegen seyn zu lassen, damit solcher gütlicher Vergleich in Effectu erfolge, in wiederverhoffter Entstehung dessen aber, ein- als den andern Weg darob zu seyn, daß dieses Puncti, nemlichen des Post-Wesens halber, gantz nichts in die Capitulation eingerückt werde,

Reichs-Post-Meistern, Carl, Grafen von Paar, dahin allbereit anweisen lassen, daß er, iedoch seinem erhaltenen Urtheil und Recht ohne Praejudiz, Nachtheil und Schaden, auf würckliche Benennung eines von Taxischer Seiten hierzu genugsam Gevollmächtigten, auch seinen Bedienten mit gehöriger Vollmacht abschicken wolle, um zu sehen und zu vernehmen, ob sichs zu einer gütlichen Vermittel- und Vergleichung anlassen möchte, unerachtet er, laut hiebey gefügter Einschluß, in dieser abgeurtheilten Streit-Sachen nicht allein die an unsern Reichs-Hof-Rath ergangene Sentenz, sondern auch des Grafen von Taxis darauf fundirten Lehen-Revers für sich hat, nur damit wir, auch Churfürsten, Fürsten und Stände, disfalls mit mehreren sollicitiren unbehelligter verbleiben möchten, der Graf von Taxis auch ihme ebener Gestalt die Güte nicht zuwider zu seyn, durch seinen zu Regenspurg bestellten Post-Meister vernehmen lassen; Als haben wir nicht umhin gekont, Ew. Liebden hiemit gnädiglich zu ersuchen, sie wollen auch ihro die Composition dieses Wercks bester massen angelegen seyn, und sich gefallen lassen, nebst gedachter unserer Oesterreichischen Gesandtschafft beyder Theilen Gevollmächtigte und Gewalt-Träger für sich erfodern, und denenselben gerührte unsere gnädigste Intention zu allseitigen gütlichen Vergleich vorhalten, auch das Werck ihro dergestalt unschwer angelegen seyn zu lassen, damit solcher gütlicher Vergleich in Effectu erfolge, in wiederverhoffter Entstehung dessen aber, ein- als den andern Weg darob zu seyn, daß dieses Puncti, nemlichen des Post-Wesens halber, gantz nichts in die Capitulation eingerückt werde,

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0126" n="90"/>
Reichs-Post-Meistern, Carl, Grafen von Paar, dahin allbereit anweisen
                     lassen, daß er, iedoch seinem erhaltenen Urtheil und Recht ohne Praejudiz,
                     Nachtheil und Schaden, auf würckliche Benennung eines von Taxischer Seiten
                     hierzu genugsam Gevollmächtigten, auch seinen Bedienten mit gehöriger Vollmacht
                     abschicken wolle, um zu sehen und zu vernehmen, ob sichs zu einer gütlichen
                     Vermittel- und Vergleichung anlassen möchte, unerachtet er, laut hiebey gefügter
                     Einschluß, in dieser abgeurtheilten Streit-Sachen nicht allein die an unsern
                     Reichs-Hof-Rath ergangene Sentenz, sondern auch des Grafen von Taxis darauf
                     fundirten Lehen-Revers für sich hat, nur damit wir, auch Churfürsten, Fürsten
                     und Stände, disfalls mit mehreren sollicitiren unbehelligter verbleiben möchten,
                     der Graf von Taxis auch ihme ebener Gestalt die Güte nicht zuwider zu seyn,
                     durch seinen zu Regenspurg bestellten Post-Meister vernehmen lassen; Als haben
                     wir nicht umhin gekont, Ew. Liebden hiemit gnädiglich zu ersuchen, sie wollen
                     auch ihro die Composition dieses Wercks bester massen angelegen seyn, und sich
                     gefallen lassen, nebst gedachter unserer Oesterreichischen Gesandtschafft beyder
                     Theilen Gevollmächtigte und Gewalt-Träger für sich erfodern, und denenselben
                     gerührte unsere gnädigste Intention zu allseitigen gütlichen Vergleich
                     vorhalten, auch das Werck ihro dergestalt unschwer angelegen seyn zu lassen,
                     damit solcher gütlicher Vergleich in Effectu erfolge, in wiederverhoffter
                     Entstehung dessen aber, ein- als den andern Weg darob zu seyn, daß dieses
                     Puncti, nemlichen des Post-Wesens halber, gantz nichts in die Capitulation
                     eingerückt werde,
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[90/0126] Reichs-Post-Meistern, Carl, Grafen von Paar, dahin allbereit anweisen lassen, daß er, iedoch seinem erhaltenen Urtheil und Recht ohne Praejudiz, Nachtheil und Schaden, auf würckliche Benennung eines von Taxischer Seiten hierzu genugsam Gevollmächtigten, auch seinen Bedienten mit gehöriger Vollmacht abschicken wolle, um zu sehen und zu vernehmen, ob sichs zu einer gütlichen Vermittel- und Vergleichung anlassen möchte, unerachtet er, laut hiebey gefügter Einschluß, in dieser abgeurtheilten Streit-Sachen nicht allein die an unsern Reichs-Hof-Rath ergangene Sentenz, sondern auch des Grafen von Taxis darauf fundirten Lehen-Revers für sich hat, nur damit wir, auch Churfürsten, Fürsten und Stände, disfalls mit mehreren sollicitiren unbehelligter verbleiben möchten, der Graf von Taxis auch ihme ebener Gestalt die Güte nicht zuwider zu seyn, durch seinen zu Regenspurg bestellten Post-Meister vernehmen lassen; Als haben wir nicht umhin gekont, Ew. Liebden hiemit gnädiglich zu ersuchen, sie wollen auch ihro die Composition dieses Wercks bester massen angelegen seyn, und sich gefallen lassen, nebst gedachter unserer Oesterreichischen Gesandtschafft beyder Theilen Gevollmächtigte und Gewalt-Träger für sich erfodern, und denenselben gerührte unsere gnädigste Intention zu allseitigen gütlichen Vergleich vorhalten, auch das Werck ihro dergestalt unschwer angelegen seyn zu lassen, damit solcher gütlicher Vergleich in Effectu erfolge, in wiederverhoffter Entstehung dessen aber, ein- als den andern Weg darob zu seyn, daß dieses Puncti, nemlichen des Post-Wesens halber, gantz nichts in die Capitulation eingerückt werde,

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/126
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 90. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/126>, abgerufen am 24.11.2024.