Bischoff
Guidobaldum zu Saltzburg, daß er sich die Beförderung des zwischen dem Obristen
Hoff- und Reichs General-Post-Meister vorseyenden gütlichen Vergleichs bestens
möchte empfohlen seyn lassen, de Anno 1665.
Leopold etc.
Hochwürdiger Fürst, lieber Andächtiger,
EUer Liebden ist vorhero bekannt, was in dem Churfürstlichen Project der
beständigen Käyserlichen Wahl- Capitulation sowohl, als der weltlichen Fürsten
darüber verfasten Monitis, unter andern auch Articulo vel Numero 29. wegen des
Reichs-Post-Wesens enthalten, dergestalt, wenn erstberührten Monitis
nachgegangen werden solte, wir dieses uns und unsern Vorfahren zugestandenen
Post-Regals ipso Facto würden destituiret werden. Ob wir nun wohl auf so
gestalte Erinnerung uns so schlechter Dingen von der uns diß Orts zustehender
Befugniß nicht verdringen lassen, sondern unsere Gerechtsame sowohl, als des
allgemeinen Wesens hiebey versirendes Interesse bestmöglichst behaupten werden;
so müssen wir doch, in fernerer Nachsinnung, aus was Ursachen ermeldte weltliche
Stände zu dergleichen Erinnerung bewegt worden, bemercken, daß neben etlichen
geklagten Excessen, hierzu unser Erb- und General-Reichs-Post-Meister auch
dadurch Anlaß geben, daß er der bey unserm Käyserl. Reichs-Hoff-Rath cum
plenissima causae cognitione über den zwischen ihme, und unsern
Ober-Reichs-Hof-Post-Meistern, Carln, Grafen von Paar, noch Anno 1636.
entstandenen und ad Processum gedienen Streitigkeiten ergangenen Sentenz und
Lehen-Revers zuwider, Krafft des-
Bischoff
Guidobaldum zu Saltzburg, daß er sich die Beförderung des zwischen dem Obristen
Hoff- und Reichs General-Post-Meister vorseyenden gütlichen Vergleichs bestens
möchte empfohlen seyn lassen, de Anno 1665.
Leopold etc.
Hochwürdiger Fürst, lieber Andächtiger,
EUer Liebden ist vorhero bekannt, was in dem Churfürstlichen Project der
beständigen Käyserlichen Wahl- Capitulation sowohl, als der weltlichen Fürsten
darüber verfasten Monitis, unter andern auch Articulo vel Numero 29. wegen des
Reichs-Post-Wesens enthalten, dergestalt, wenn erstberührten Monitis
nachgegangen werden solte, wir dieses uns und unsern Vorfahren zugestandenen
Post-Regals ipso Facto würden destituiret werden. Ob wir nun wohl auf so
gestalte Erinnerung uns so schlechter Dingen von der uns diß Orts zustehender
Befugniß nicht verdringen lassen, sondern unsere Gerechtsame sowohl, als des
allgemeinen Wesens hiebey versirendes Interesse bestmöglichst behaupten werden;
so müssen wir doch, in fernerer Nachsinnung, aus was Ursachen ermeldte weltliche
Stände zu dergleichen Erinnerung bewegt worden, bemercken, daß neben etlichen
geklagten Excessen, hierzu unser Erb- und General-Reichs-Post-Meister auch
dadurch Anlaß geben, daß er der bey unserm Käyserl. Reichs-Hoff-Rath cum
plenissima causae cognitione über den zwischen ihme, und unsern
Ober-Reichs-Hof-Post-Meistern, Carln, Grafen von Paar, noch Anno 1636.
entstandenen und ad Processum gedienen Streitigkeiten ergangenen Sentenz und
Lehen-Revers zuwider, Krafft des-
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Bischoff
Guidobaldum zu Saltzburg, daß er sich die Beförderung des zwischen dem Obristen
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beständigen Käyserlichen Wahl- Capitulation sowohl, als der weltlichen Fürsten
darüber verfasten Monitis, unter andern auch Articulo vel Numero 29. wegen des
Reichs-Post-Wesens enthalten, dergestalt, wenn erstberührten Monitis
nachgegangen werden solte, wir dieses uns und unsern Vorfahren zugestandenen
Post-Regals ipso Facto würden destituiret werden. Ob wir nun wohl auf so
gestalte Erinnerung uns so schlechter Dingen von der uns diß Orts zustehender
Befugniß nicht verdringen lassen, sondern unsere Gerechtsame sowohl, als des
allgemeinen Wesens hiebey versirendes Interesse bestmöglichst behaupten werden;
so müssen wir doch, in fernerer Nachsinnung, aus was Ursachen ermeldte weltliche
Stände zu dergleichen Erinnerung bewegt worden, bemercken, daß neben etlichen
geklagten Excessen, hierzu unser Erb- und General-Reichs-Post-Meister auch
dadurch Anlaß geben, daß er der bey unserm Käyserl. Reichs-Hoff-Rath cum
plenissima causae cognitione über den zwischen ihme, und unsern
Ober-Reichs-Hof-Post-Meistern, Carln, Grafen von Paar, noch Anno 1636.
entstandenen und ad Processum gedienen Streitigkeiten ergangenen Sentenz und
Lehen-Revers zuwider, Krafft des-
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Bischoff Guidobaldum zu Saltzburg, daß er sich die Beförderung des zwischen dem Obristen Hoff- und Reichs General-Post-Meister vorseyenden gütlichen Vergleichs bestens möchte empfohlen seyn lassen, de Anno 1665. Leopold etc.
Hochwürdiger Fürst, lieber Andächtiger,
EUer Liebden ist vorhero bekannt, was in dem Churfürstlichen Project der beständigen Käyserlichen Wahl- Capitulation sowohl, als der weltlichen Fürsten darüber verfasten Monitis, unter andern auch Articulo vel Numero 29. wegen des Reichs-Post-Wesens enthalten, dergestalt, wenn erstberührten Monitis nachgegangen werden solte, wir dieses uns und unsern Vorfahren zugestandenen Post-Regals ipso Facto würden destituiret werden. Ob wir nun wohl auf so gestalte Erinnerung uns so schlechter Dingen von der uns diß Orts zustehender Befugniß nicht verdringen lassen, sondern unsere Gerechtsame sowohl, als des allgemeinen Wesens hiebey versirendes Interesse bestmöglichst behaupten werden; so müssen wir doch, in fernerer Nachsinnung, aus was Ursachen ermeldte weltliche Stände zu dergleichen Erinnerung bewegt worden, bemercken, daß neben etlichen geklagten Excessen, hierzu unser Erb- und General-Reichs-Post-Meister auch dadurch Anlaß geben, daß er der bey unserm Käyserl. Reichs-Hoff-Rath cum plenissima causae cognitione über den zwischen ihme, und unsern Ober-Reichs-Hof-Post-Meistern, Carln, Grafen von Paar, noch Anno 1636. entstandenen und ad Processum gedienen Streitigkeiten ergangenen Sentenz und Lehen-Revers zuwider, Krafft des-
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 88. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/124>, abgerufen am 28.12.2024.
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