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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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jestät Erb-Königreich und Landen dem Grafen von Taxis einige Bestellung nicht zulassen will, also auch in alle Wege billich, diesem hingegen solches, Krafft erlangt- und hergebrachter Reichs-Regalien, durchgehends anderswo im heiligen Römischen Reich und auf dessen Boden, es sey nun gleich bey Eurer Käyserlichen Majestät Hoffstatt, oder sonsten, zu üben zuzulassen, da zumahl in dem Bezirck dero Käyserlichen Hoff-Lägers keine Posten lauffen, also auch keine absonderliche Post bey demselben formiret werden kan. An dem allen erweisen Eure Käyserliche Majestät, was der Billichkeit gemäß, und zur Schütz- und Handhabung des so hochnöthigen, meinem Ertz-Cancellariat mit anhängigen, und dem gemeinen Wesen in viele Wege nütz- und ersprießlichen Post-Amts, im heiligen Römischen Reich, und darüber ertheiltem Käyserl. Regal gereichig ist, und ich werde es auch, neben dem Grafen von Taxis, hinwieder um dieselbe in schuldigem Gehorsam allerunterthänigst zu demeriren, mich eyfrigst befleißigen, die ich dabey dem allmächtigen GOtt zu langwieriger und beständiger Leibes-Gesundheit, friedfertiger Käyserlicher Regierung und allem hohen Wohlergehen, deroselben aber mich, samt meinem Ertz- und Stifft, zu Käyserlichen Hulden und Gnaden unterthänigst und gehorsamst empfehle. Datum zu Sanct Martinsburg, in meiner Stadt Mäyntz, den 25. Octobris, Anno 1656.

Euer Käyserlichen Majestät

unterthänig-gehorsamer Churfürst,

Johann Philipp.

jestät Erb-Königreich und Landen dem Grafen von Taxis einige Bestellung nicht zulassen will, also auch in alle Wege billich, diesem hingegen solches, Krafft erlangt- und hergebrachter Reichs-Regalien, durchgehends anderswo im heiligen Römischen Reich und auf dessen Boden, es sey nun gleich bey Eurer Käyserlichen Majestät Hoffstatt, oder sonsten, zu üben zuzulassen, da zumahl in dem Bezirck dero Käyserlichen Hoff-Lägers keine Posten lauffen, also auch keine absonderliche Post bey demselben formiret werden kan. An dem allen erweisen Eure Käyserliche Majestät, was der Billichkeit gemäß, und zur Schütz- und Handhabung des so hochnöthigen, meinem Ertz-Cancellariat mit anhängigen, und dem gemeinen Wesen in viele Wege nütz- und ersprießlichen Post-Amts, im heiligen Römischen Reich, und darüber ertheiltem Käyserl. Regal gereichig ist, und ich werde es auch, neben dem Grafen von Taxis, hinwieder um dieselbe in schuldigem Gehorsam allerunterthänigst zu demeriren, mich eyfrigst befleißigen, die ich dabey dem allmächtigen GOtt zu langwieriger und beständiger Leibes-Gesundheit, friedfertiger Käyserlicher Regierung und allem hohen Wohlergehen, deroselben aber mich, samt meinem Ertz- und Stifft, zu Käyserlichen Hulden und Gnaden unterthänigst und gehorsamst empfehle. Datum zu Sanct Martinsburg, in meiner Stadt Mäyntz, den 25. Octobris, Anno 1656.

Euer Käyserlichen Majestät

unterthänig-gehorsamer Churfürst,

Johann Philipp.

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[71/0107] jestät Erb-Königreich und Landen dem Grafen von Taxis einige Bestellung nicht zulassen will, also auch in alle Wege billich, diesem hingegen solches, Krafft erlangt- und hergebrachter Reichs-Regalien, durchgehends anderswo im heiligen Römischen Reich und auf dessen Boden, es sey nun gleich bey Eurer Käyserlichen Majestät Hoffstatt, oder sonsten, zu üben zuzulassen, da zumahl in dem Bezirck dero Käyserlichen Hoff-Lägers keine Posten lauffen, also auch keine absonderliche Post bey demselben formiret werden kan. An dem allen erweisen Eure Käyserliche Majestät, was der Billichkeit gemäß, und zur Schütz- und Handhabung des so hochnöthigen, meinem Ertz-Cancellariat mit anhängigen, und dem gemeinen Wesen in viele Wege nütz- und ersprießlichen Post-Amts, im heiligen Römischen Reich, und darüber ertheiltem Käyserl. Regal gereichig ist, und ich werde es auch, neben dem Grafen von Taxis, hinwieder um dieselbe in schuldigem Gehorsam allerunterthänigst zu demeriren, mich eyfrigst befleißigen, die ich dabey dem allmächtigen GOtt zu langwieriger und beständiger Leibes-Gesundheit, friedfertiger Käyserlicher Regierung und allem hohen Wohlergehen, deroselben aber mich, samt meinem Ertz- und Stifft, zu Käyserlichen Hulden und Gnaden unterthänigst und gehorsamst empfehle. Datum zu Sanct Martinsburg, in meiner Stadt Mäyntz, den 25. Octobris, Anno 1656. Euer Käyserlichen Majestät unterthänig-gehorsamer Churfürst, Johann Philipp.

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 71. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/107>, abgerufen am 23.11.2024.