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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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denselben ersuchet das Fürstliche Collegium, daß in der neundten Chur-Sache mit der Introduction noch nicht möge verfahren werden. VIII. 483 denselben ersuchet Hertzog Eberhard Ludwig von Würtemberg, daß er ihm die Reichs-Lehen reichen, und dem Lehen-Brieffe eine Clausulam declaratoriam, wegen des Reichs-Ertz-Panner-Amts, inseriren lassen möge. VIII. 487 denselben ersuchet das Dom-Capitul zu Augspurg um eine Intercession an den Päbstlichen Hoff, damit der gebrechliche Freyherr von Berleps dem Dom-Stifft zu Costantz wider seine Privilegia nicht aufgedrungen werden möge. IV. 1049 approbiret die Zusammenkunfft und Defensions-Verfassung derer sechs dem Rhein am nächsten gelegenen Cräysse. VIII. 517 wird ersuchet, der zwischen gemeldten sechs Cräyssen getroffenen Association von wegen des Oesterreichischen Cräysses mit beyzutreten, und den Bäyerischen Cräyß gleichfalls dazu zu disponiren. IV. 1077. 1117 notificiret denen ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräysses, daß Hertzog Friedrich Wilhelmen von Mecklenburg-Schwerin die Possession derer Mecklenburg-Güstrauischen Lande rechtlich zuerkannt worden. IV. 1074 wird von dem Cammer-Gerichte zu Wetzlar ersuchet, bey denen Friedens-Tractaten sich dieses hohen Gerichts Satisfaction vor den erlittenen Schaden, und die Ausmachung einer beständigen Neutralität vor dasselbe, bestens recommandirt seyn zu lassen. IV. 1090 recommandiret denen ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses die Besetzung derer Festungen Philippsburg und Kehl. IV. 1121. dancket dem Chur-Sächsischen General-Feld-Marschall, Graf Heinrich dem VI. von Reuß, vor die in der Bataille bey Zenta erwiesene tapffere Conduite. IV. 1123 denselben ersuchen die ausschreibenden Grafen des Schwäbischen Collegii, daß er an statt des verstorbenen
denselben ersuchet das Fürstliche Collegium, daß in der neundten Chur-Sache mit der Introduction noch nicht möge verfahren werden. VIII. 483 denselben ersuchet Hertzog Eberhard Ludwig von Würtemberg, daß er ihm die Reichs-Lehen reichen, und dem Lehen-Brieffe eine Clausulam declaratoriam, wegen des Reichs-Ertz-Panner-Amts, inseriren lassen möge. VIII. 487 denselben ersuchet das Dom-Capitul zu Augspurg um eine Intercession an den Päbstlichen Hoff, damit der gebrechliche Freyherr von Berleps dem Dom-Stifft zu Costantz wider seine Privilegia nicht aufgedrungen werden möge. IV. 1049 approbiret die Zusammenkunfft und Defensions-Verfassung derer sechs dem Rhein am nächsten gelegenen Cräysse. VIII. 517 wird ersuchet, der zwischen gemeldten sechs Cräyssen getroffenen Association von wegen des Oesterreichischen Cräysses mit beyzutreten, und den Bäyerischen Cräyß gleichfalls dazu zu disponiren. IV. 1077. 1117 notificiret denen ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräysses, daß Hertzog Friedrich Wilhelmen von Mecklenburg-Schwerin die Possession derer Mecklenburg-Güstrauischen Lande rechtlich zuerkannt worden. IV. 1074 wird von dem Cam̃er-Gerichte zu Wetzlar ersuchet, bey denen Friedens-Tractaten sich dieses hohen Gerichts Satisfaction vor den erlittenen Schaden, und die Ausmachung einer beständigen Neutralität vor dasselbe, bestens recommandirt seyn zu lassen. IV. 1090 recommandiret denen ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses die Besetzung derer Festungen Philippsburg und Kehl. IV. 1121. dancket dem Chur-Sächsischen General-Feld-Marschall, Graf Heinrich dem VI. von Reuß, vor die in der Bataille bey Zenta erwiesene tapffere Conduite. IV. 1123 denselben ersuchen die ausschreibenden Grafen des Schwäbischen Collegii, daß er an statt des verstorbenen
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                     gelegenen Cräysse. VIII. 517 wird ersuchet, der zwischen gemeldten sechs
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[1023] denselben ersuchet das Fürstliche Collegium, daß in der neundten Chur-Sache mit der Introduction noch nicht möge verfahren werden. VIII. 483 denselben ersuchet Hertzog Eberhard Ludwig von Würtemberg, daß er ihm die Reichs-Lehen reichen, und dem Lehen-Brieffe eine Clausulam declaratoriam, wegen des Reichs-Ertz-Panner-Amts, inseriren lassen möge. VIII. 487 denselben ersuchet das Dom-Capitul zu Augspurg um eine Intercession an den Päbstlichen Hoff, damit der gebrechliche Freyherr von Berleps dem Dom-Stifft zu Costantz wider seine Privilegia nicht aufgedrungen werden möge. IV. 1049 approbiret die Zusammenkunfft und Defensions-Verfassung derer sechs dem Rhein am nächsten gelegenen Cräysse. VIII. 517 wird ersuchet, der zwischen gemeldten sechs Cräyssen getroffenen Association von wegen des Oesterreichischen Cräysses mit beyzutreten, und den Bäyerischen Cräyß gleichfalls dazu zu disponiren. IV. 1077. 1117 notificiret denen ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräysses, daß Hertzog Friedrich Wilhelmen von Mecklenburg-Schwerin die Possession derer Mecklenburg-Güstrauischen Lande rechtlich zuerkannt worden. IV. 1074 wird von dem Cam̃er-Gerichte zu Wetzlar ersuchet, bey denen Friedens-Tractaten sich dieses hohen Gerichts Satisfaction vor den erlittenen Schaden, und die Ausmachung einer beständigen Neutralität vor dasselbe, bestens recommandirt seyn zu lassen. IV. 1090 recommandiret denen ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses die Besetzung derer Festungen Philippsburg und Kehl. IV. 1121. dancket dem Chur-Sächsischen General-Feld-Marschall, Graf Heinrich dem VI. von Reuß, vor die in der Bataille bey Zenta erwiesene tapffere Conduite. IV. 1123 denselben ersuchen die ausschreibenden Grafen des Schwäbischen Collegii, daß er an statt des verstorbenen

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/1023>, abgerufen am 25.11.2024.