2) Banco- bediente: a) Banco- schreiber, b) Banco- caßirer.Die (2) Bancobediente sind die zur Banco beeidigten Banco- schreiber und Bancocaßirer:a) Bancoschreiber sind ordent- lich nichts anders, als die in den öffentlichen Banken verord- neten Buchhalter; und b) Bancocaßirer heißen diejenigen, welche die bey den öffentlichen Banken einlaufenden Gelder in Empfang nehmen, und auf Erfordern auch wieder auszahlen.
§. 716.
Bancoord- nungen,
Und da alles in möglichster Ordnung gehalten werden muß: so hat jede Bank ihre gewisse Vorschrift und Verordnung der ho- hen Landesobrigkeit, wie es sowol mit den einzubringenden und wieder auszuzahlenden Capitalien gehalten werden soll, und was dem weiter anhängig ist. Eine dergleichen Vorschrift und Verordnung führet den Namen der Bancoordnung. Also hat man die venetianische, die amsterdamer, die hamburger, die nürnberger etc. Bancoordnung. Nach solchen Ordnungen müs- sen sich diejenigen halten, die Rechnung in der Banco haben wollen; ingleichen die Bancobedienten, auch wol die ganze Kauf- mannschaft selbigen Ortes, und alle Jnteressenten.
§. 717.
Bancogeld zu
Es werden aber in den Banken nur allein gute Münzsor- ten (§. 710.) genommen; und führet daher das Geld, welches nur allein in Banco angenommen wird, den Namen des Ban- cogeldes, zum Unterschiede des Current- oder gemeinen Gel- des dasigen Ortes, das ist, desjenigen, welches in der Stadt, wo die Banco ist, in den täglichen Zahlungen herumläuft, und gangbar ist, und das gegen dem Bancogelde von 10, 20 bis 30 unterschieden ist, nachdem nämlich das Currentgeld am in- nern und äußerlichen Werthe schlecht, das Bancogeld aber gut ist, so, daß nichts gewisses von dem Agio zwischen dem Ban- co- und Current- oder gemeinen Gelde gesagt werden kann. Al- 1) Amster- dam,so wird (1) in Amsterdam in der Banco kein ander Geld, als Ducatons, gute Speciesthaler, oder auch zuweilen drey Gül- den Stücke, und zwar der Ducaton, welcher sonst insgemein 63 Stüver gilt, nur zu 60 Stüver, und die gedachten andern Species nach eben solcher Proportion, angenommen: daher kömmt es, daß allda 100 Rthlr. Banco gleich 105, oder auch 2) Venedig,zuweilen etwas weniger Rthalern, geachtet werden. (2) Jn Venedig besteht das Bancogeld in verschiedenen guten Currant- sorten; es werden aber dieselben nicht anders, als nach dem eingeführten Satze der Signoria, angenommen, nach welchem 120 Ducati dieses Currentgeldes in der Banco nur auf 100 Du- cati gerechnet werden. Solches Currentgeld, nämlich nach dem Werthe, wie es außer der Banco gangbar ist, hat gegen das ordentliche gemeine Geld, (so man allda Piccoli nennet, und darinnen die Waaren erhandelt und bezahlet werden,) wieder- um bald mehr, und bald weniger, als 20 pro Cent Agio, wel- cher der Sopraagio genennet wird (§. 342.), also, daß 100 Ducati di Banco zuweilen mehr, zuweilen auch weniger, als 3) Ham- burg,144 Ducati di Piccoli gelten. (3) Jn Hamburg besteht das Bancogeld in alten, gerechten, wichtigen, nach dem alten
Schrot
3 Th. 8 Cap. Von Giro-
2) Banco- bediente: a) Banco- ſchreiber, b) Banco- caßirer.Die (2) Bancobediente ſind die zur Banco beeidigten Banco- ſchreiber und Bancocaßirer:a) Bancoſchreiber ſind ordent- lich nichts anders, als die in den oͤffentlichen Banken verord- neten Buchhalter; und b) Bancocaßirer heißen diejenigen, welche die bey den oͤffentlichen Banken einlaufenden Gelder in Empfang nehmen, und auf Erfordern auch wieder auszahlen.
§. 716.
Bancoord- nungen,
Und da alles in moͤglichſter Ordnung gehalten werden muß: ſo hat jede Bank ihre gewiſſe Vorſchrift und Verordnung der ho- hen Landesobrigkeit, wie es ſowol mit den einzubringenden und wieder auszuzahlenden Capitalien gehalten werden ſoll, und was dem weiter anhaͤngig iſt. Eine dergleichen Vorſchrift und Verordnung fuͤhret den Namen der Bancoordnung. Alſo hat man die venetianiſche, die amſterdamer, die hamburger, die nuͤrnberger ꝛc. Bancoordnung. Nach ſolchen Ordnungen muͤſ- ſen ſich diejenigen halten, die Rechnung in der Banco haben wollen; ingleichen die Bancobedienten, auch wol die ganze Kauf- mannſchaft ſelbigen Ortes, und alle Jntereſſenten.
§. 717.
Bancogeld zu
Es werden aber in den Banken nur allein gute Muͤnzſor- ten (§. 710.) genommen; und fuͤhret daher das Geld, welches nur allein in Banco angenommen wird, den Namen des Ban- cogeldes, zum Unterſchiede des Current- oder gemeinen Gel- des daſigen Ortes, das iſt, desjenigen, welches in der Stadt, wo die Banco iſt, in den taͤglichen Zahlungen herumlaͤuft, und gangbar iſt, und das gegen dem Bancogelde von 10, 20 bis 30 unterſchieden iſt, nachdem naͤmlich das Currentgeld am in- nern und aͤußerlichen Werthe ſchlecht, das Bancogeld aber gut iſt, ſo, daß nichts gewiſſes von dem Agio zwiſchen dem Ban- co- und Current- oder gemeinen Gelde geſagt werden kann. Al- 1) Amſter- dam,ſo wird (1) in Amſterdam in der Banco kein ander Geld, als Ducatons, gute Speciesthaler, oder auch zuweilen drey Guͤl- den Stuͤcke, und zwar der Ducaton, welcher ſonſt insgemein 63 Stuͤver gilt, nur zu 60 Stuͤver, und die gedachten andern Species nach eben ſolcher Proportion, angenommen: daher koͤmmt es, daß allda 100 Rthlr. Banco gleich 105, oder auch 2) Venedig,zuweilen etwas weniger Rthalern, geachtet werden. (2) Jn Venedig beſteht das Bancogeld in verſchiedenen guten Currant- ſorten; es werden aber dieſelben nicht anders, als nach dem eingefuͤhrten Satze der Signoria, angenommen, nach welchem 120 Ducati dieſes Currentgeldes in der Banco nur auf 100 Du- cati gerechnet werden. Solches Currentgeld, naͤmlich nach dem Werthe, wie es außer der Banco gangbar iſt, hat gegen das ordentliche gemeine Geld, (ſo man allda Piccoli nennet, und darinnen die Waaren erhandelt und bezahlet werden,) wieder- um bald mehr, und bald weniger, als 20 pro Cent Agio, wel- cher der Sopraagio genennet wird (§. 342.), alſo, daß 100 Ducati di Banco zuweilen mehr, zuweilen auch weniger, als 3) Ham- burg,144 Ducati di Piccoli gelten. (3) Jn Hamburg beſteht das Bancogeld in alten, gerechten, wichtigen, nach dem alten
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[352/0956]
3 Th. 8 Cap. Von Giro-
Die (2) Bancobediente ſind die zur Banco beeidigten Banco-
ſchreiber und Bancocaßirer: a) Bancoſchreiber ſind ordent-
lich nichts anders, als die in den oͤffentlichen Banken verord-
neten Buchhalter; und b) Bancocaßirer heißen diejenigen,
welche die bey den oͤffentlichen Banken einlaufenden Gelder in
Empfang nehmen, und auf Erfordern auch wieder auszahlen.
2) Banco-
bediente:
a) Banco-
ſchreiber,
b) Banco-
caßirer.
§. 716.
Und da alles in moͤglichſter Ordnung gehalten werden muß:
ſo hat jede Bank ihre gewiſſe Vorſchrift und Verordnung der ho-
hen Landesobrigkeit, wie es ſowol mit den einzubringenden und
wieder auszuzahlenden Capitalien gehalten werden ſoll, und
was dem weiter anhaͤngig iſt. Eine dergleichen Vorſchrift und
Verordnung fuͤhret den Namen der Bancoordnung. Alſo hat
man die venetianiſche, die amſterdamer, die hamburger, die
nuͤrnberger ꝛc. Bancoordnung. Nach ſolchen Ordnungen muͤſ-
ſen ſich diejenigen halten, die Rechnung in der Banco haben
wollen; ingleichen die Bancobedienten, auch wol die ganze Kauf-
mannſchaft ſelbigen Ortes, und alle Jntereſſenten.
§. 717.
Es werden aber in den Banken nur allein gute Muͤnzſor-
ten (§. 710.) genommen; und fuͤhret daher das Geld, welches
nur allein in Banco angenommen wird, den Namen des Ban-
cogeldes, zum Unterſchiede des Current- oder gemeinen Gel-
des daſigen Ortes, das iſt, desjenigen, welches in der Stadt,
wo die Banco iſt, in den taͤglichen Zahlungen herumlaͤuft, und
gangbar iſt, und das gegen dem Bancogelde von 10, 20 bis
30 unterſchieden iſt, nachdem naͤmlich das Currentgeld am in-
nern und aͤußerlichen Werthe ſchlecht, das Bancogeld aber gut
iſt, ſo, daß nichts gewiſſes von dem Agio zwiſchen dem Ban-
co- und Current- oder gemeinen Gelde geſagt werden kann. Al-
ſo wird (1) in Amſterdam in der Banco kein ander Geld, als
Ducatons, gute Speciesthaler, oder auch zuweilen drey Guͤl-
den Stuͤcke, und zwar der Ducaton, welcher ſonſt insgemein
63 Stuͤver gilt, nur zu 60 Stuͤver, und die gedachten andern
Species nach eben ſolcher Proportion, angenommen: daher
koͤmmt es, daß allda 100 Rthlr. Banco gleich 105, oder auch
zuweilen etwas weniger Rthalern, geachtet werden. (2) Jn
Venedig beſteht das Bancogeld in verſchiedenen guten Currant-
ſorten; es werden aber dieſelben nicht anders, als nach dem
eingefuͤhrten Satze der Signoria, angenommen, nach welchem
120 Ducati dieſes Currentgeldes in der Banco nur auf 100 Du-
cati gerechnet werden. Solches Currentgeld, naͤmlich nach
dem Werthe, wie es außer der Banco gangbar iſt, hat gegen
das ordentliche gemeine Geld, (ſo man allda Piccoli nennet, und
darinnen die Waaren erhandelt und bezahlet werden,) wieder-
um bald mehr, und bald weniger, als 20 pro Cent Agio, wel-
cher der Sopraagio genennet wird (§. 342.), alſo, daß 100
Ducati di Banco zuweilen mehr, zuweilen auch weniger, als
144 Ducati di Piccoli gelten. (3) Jn Hamburg beſteht das
Bancogeld in alten, gerechten, wichtigen, nach dem alten
Schrot
1) Amſter-
dam,
2) Venedig,
3) Ham-
burg,
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 352. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/956>, abgerufen am 24.11.2024.
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