würdig, welche August der II. auf alle Poststraßen eine halbe Stunde weit von einander, und daran hat setzen lassen, wie weit ein Ort von dem andern liegt: welches denn den Reisen- den ungemein nützlich ist. Von dem Ursprunge der Posten, und dem Rechte, Posten anzulegen, kann man in unserer Aka- demie der Kaufl. den Artikel Post nachlesen.
Das 8 Capitel. Von den Giro- und Lehnbanken.
§. 710.
I. Girobank.
I.Eine Girobank (§. 575.), oder Banco di Depositi , auch nur schlechthin eine Banco, oder Bank genannt, ist ein öffentliches wohlverwahrtes Haus, worein vornehmlich die Kauf- und Handelsleute, unter der Verwaltung und Auf- sicht sicherer dazu erwählter Personen, und unter Gewährlei- stung der Obrigkeit, ihr Geld, welches sie im Handel und Wan- del gebrauchen wollen, in lauter guten Sorten verwahrlich le- gen, und jederzeit nach eigenem Gefallen darüber disponiren können.
(*) Den Namen (1) Girobank führet eine dergleichen Bank, von dem italienischen Worte Giro, welches einen Kreis, oder Umkreis und Umlauf bedeutet, indem darinnen ein beständiges Ab- und Zuschreiben geschieht, vermöge dessen viele 1000 Thaler umgesetzet, auf Rechnung eingenommen, und wieder ausgezahlet werden, ohne daß dabey ein Hel- ler durch die Hände geht: und weil baares Geld zur treu- en Hinterlegung, oder Deposition daselbst hingegeben wird, so heißt sie auch eine (2) Banco di Depositi.
§. 711.
Endzweck der Giro- banken: 1) Bequem- lichkeit,
Es sind aber die Girobanken aus gedoppelter Absicht er- richtet worden, nämlich theils zur Bequemlichkeit, und theils zu mehrerer Sicherheit. Die (1) Bequemlichkeit besteht dar- innen, daß alle Zahlungen in der Bank, durch bloßes Ab- und Zuschreiben von des einen seiner Rechnung auf die Rechnung des ändern, geschehen; und daß man solchergestalt die Mühe des Hin- und Wiederzählens der Gelder ersparet, indem man mit diesem Ab- und Zuschreiben eben das ausrichtet, was man mit wirklicher Auszahlung der Gelder hätte thun können. Die 2) Sicher- heit.(2) Sicherheit besteht nicht allein in der sichern Verwahrung der Gelder, sonderlich und vornehmlich, weil in der Banco keine andere als gute Münzsorten angenommen werden; sondern auch noch in folgenden Puncten: a) kann ein jeder versichert seyn, daß er mit keinem schlechten, oder gar falschen, Gelde in desselben Empfange hintergangen werde; b) wird dadurch das gute Geld desto besser im Lande erhalten, welches sonst, so bald ein schlechteres sich hervor thut, und mit jenem in gleichem äußerlichen Werthe läuft, von gewinnsüchtigen Leuten einge- schmolzen und veräußert zu werden pflegt; c) können die Aus-
wärti-
3 Th. 8 Cap. Von Giro-
wuͤrdig, welche Auguſt der II. auf alle Poſtſtraßen eine halbe Stunde weit von einander, und daran hat ſetzen laſſen, wie weit ein Ort von dem andern liegt: welches denn den Reiſen- den ungemein nuͤtzlich iſt. Von dem Urſprunge der Poſten, und dem Rechte, Poſten anzulegen, kann man in unſerer Aka- demie der Kaufl. den Artikel Poſt nachleſen.
Das 8 Capitel. Von den Giro- und Lehnbanken.
§. 710.
I. Girobank.
I.Eine Girobank (§. 575.), oder Banco di Depoſiti , auch nur ſchlechthin eine Banco, oder Bank genannt, iſt ein oͤffentliches wohlverwahrtes Haus, worein vornehmlich die Kauf- und Handelsleute, unter der Verwaltung und Auf- ſicht ſicherer dazu erwaͤhlter Perſonen, und unter Gewaͤhrlei- ſtung der Obrigkeit, ihr Geld, welches ſie im Handel und Wan- del gebrauchen wollen, in lauter guten Sorten verwahrlich le- gen, und jederzeit nach eigenem Gefallen daruͤber diſponiren koͤnnen.
(*) Den Namen (1) Girobank fuͤhret eine dergleichen Bank, von dem italieniſchen Worte Giro, welches einen Kreis, oder Umkreis und Umlauf bedeutet, indem darinnen ein beſtaͤndiges Ab- und Zuſchreiben geſchieht, vermoͤge deſſen viele 1000 Thaler umgeſetzet, auf Rechnung eingenommen, und wieder ausgezahlet werden, ohne daß dabey ein Hel- ler durch die Haͤnde geht: und weil baares Geld zur treu- en Hinterlegung, oder Depoſition daſelbſt hingegeben wird, ſo heißt ſie auch eine (2) Banco di Depoſiti.
§. 711.
Endzweck der Giro- banken: 1) Bequem- lichkeit,
Es ſind aber die Girobanken aus gedoppelter Abſicht er- richtet worden, naͤmlich theils zur Bequemlichkeit, und theils zu mehrerer Sicherheit. Die (1) Bequemlichkeit beſteht dar- innen, daß alle Zahlungen in der Bank, durch bloßes Ab- und Zuſchreiben von des einen ſeiner Rechnung auf die Rechnung des aͤndern, geſchehen; und daß man ſolchergeſtalt die Muͤhe des Hin- und Wiederzaͤhlens der Gelder erſparet, indem man mit dieſem Ab- und Zuſchreiben eben das ausrichtet, was man mit wirklicher Auszahlung der Gelder haͤtte thun koͤnnen. Die 2) Sicher- heit.(2) Sicherheit beſteht nicht allein in der ſichern Verwahrung der Gelder, ſonderlich und vornehmlich, weil in der Banco keine andere als gute Muͤnzſorten angenommen werden; ſondern auch noch in folgenden Puncten: a) kann ein jeder verſichert ſeyn, daß er mit keinem ſchlechten, oder gar falſchen, Gelde in deſſelben Empfange hintergangen werde; b) wird dadurch das gute Geld deſto beſſer im Lande erhalten, welches ſonſt, ſo bald ein ſchlechteres ſich hervor thut, und mit jenem in gleichem aͤußerlichen Werthe laͤuft, von gewinnſuͤchtigen Leuten einge- ſchmolzen und veraͤußert zu werden pflegt; c) koͤnnen die Aus-
waͤrti-
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3 Th. 8 Cap. Von Giro-
wuͤrdig, welche Auguſt der II. auf alle Poſtſtraßen eine halbe
Stunde weit von einander, und daran hat ſetzen laſſen, wie
weit ein Ort von dem andern liegt: welches denn den Reiſen-
den ungemein nuͤtzlich iſt. Von dem Urſprunge der Poſten,
und dem Rechte, Poſten anzulegen, kann man in unſerer Aka-
demie der Kaufl. den Artikel Poſt nachleſen.
Das 8 Capitel.
Von den Giro- und Lehnbanken.
§. 710.
I. Eine Girobank (§. 575.), oder Banco di Depoſiti ,
auch nur ſchlechthin eine Banco, oder Bank genannt,
iſt ein oͤffentliches wohlverwahrtes Haus, worein vornehmlich
die Kauf- und Handelsleute, unter der Verwaltung und Auf-
ſicht ſicherer dazu erwaͤhlter Perſonen, und unter Gewaͤhrlei-
ſtung der Obrigkeit, ihr Geld, welches ſie im Handel und Wan-
del gebrauchen wollen, in lauter guten Sorten verwahrlich le-
gen, und jederzeit nach eigenem Gefallen daruͤber diſponiren
koͤnnen.
⁽*⁾ Den Namen (1) Girobank fuͤhret eine dergleichen Bank,
von dem italieniſchen Worte Giro, welches einen Kreis,
oder Umkreis und Umlauf bedeutet, indem darinnen ein
beſtaͤndiges Ab- und Zuſchreiben geſchieht, vermoͤge deſſen
viele 1000 Thaler umgeſetzet, auf Rechnung eingenommen,
und wieder ausgezahlet werden, ohne daß dabey ein Hel-
ler durch die Haͤnde geht: und weil baares Geld zur treu-
en Hinterlegung, oder Depoſition daſelbſt hingegeben
wird, ſo heißt ſie auch eine (2) Banco di Depoſiti.
§. 711.
Es ſind aber die Girobanken aus gedoppelter Abſicht er-
richtet worden, naͤmlich theils zur Bequemlichkeit, und theils
zu mehrerer Sicherheit. Die (1) Bequemlichkeit beſteht dar-
innen, daß alle Zahlungen in der Bank, durch bloßes Ab- und
Zuſchreiben von des einen ſeiner Rechnung auf die Rechnung
des aͤndern, geſchehen; und daß man ſolchergeſtalt die Muͤhe
des Hin- und Wiederzaͤhlens der Gelder erſparet, indem man
mit dieſem Ab- und Zuſchreiben eben das ausrichtet, was man
mit wirklicher Auszahlung der Gelder haͤtte thun koͤnnen. Die
(2) Sicherheit beſteht nicht allein in der ſichern Verwahrung
der Gelder, ſonderlich und vornehmlich, weil in der Banco
keine andere als gute Muͤnzſorten angenommen werden; ſondern
auch noch in folgenden Puncten: a) kann ein jeder verſichert
ſeyn, daß er mit keinem ſchlechten, oder gar falſchen, Gelde in
deſſelben Empfange hintergangen werde; b) wird dadurch das
gute Geld deſto beſſer im Lande erhalten, welches ſonſt, ſo
bald ein ſchlechteres ſich hervor thut, und mit jenem in gleichem
aͤußerlichen Werthe laͤuft, von gewinnſuͤchtigen Leuten einge-
ſchmolzen und veraͤußert zu werden pflegt; c) koͤnnen die Aus-
waͤrti-
2) Sicher-
heit.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 350. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/954>, abgerufen am 21.11.2024.
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