Derjenige, welcher ein Schiff ausrüstet, oder ausrhedet, er mag es haben bauen lassen, oder auch gekaufet haben; heißt der Rheder desselben: und das Gewerbe der Rheder wird die Rhederey, oder Schiffsrhederey genennet. Mehrentheils ge- höret ein wohlmontirtes, oder ausgerüstetes Schiff, nicht ei- ner Person allein, sondern verschiedenen zu gewissen Theilen, an, da einer die Hälfte, der andere ein Vierthel, und so fer- ner daran hat. Alle diese heißen gleichfalls Rheder, und un- Schiffs- freunde, Schiffspart,ter einander Schiffsfreunde, oder Mitrheder; der Antheil ei- nes jeden an einem Schiffe aber, ein Schiffspart. Ob ein Christ mit einem Juden Schiffspart halten möge, daran wol- len einige Rechtsgelehrten zweifeln; in den Seestädten aber wird darinn kein Unterschied gemacht. Ein Kaufmann, der ein, oder etliche Schiffsparten hat, führet davon in seinem Hauptbuche ein besonderes Conto, welches das Schiffsparten- conto, oder die Schiffspartenrechnung genennet wird. Jns- gemein wird, wenn mehrere Rheder zu einem Schiffe sind, ei- nem aus ihrem Mittel von ihnen die Direction, oder Verwal- tung ihrer gemeinschaftlichen Angelegenheiten aufgetragen, der die Ausrhedung besorgen, und seinen Mitrhedern Rechnung darüber geben muß. Uebrigens stehen die Schiffsfreunde für einen Mann, indem sie nach Proportion des Antheils, den ein jeder daran hat, den Gewinn ziehen, oder den Schaden tra- gen: und solchemnach ist diese Verbindung eine ordentliche Ge- sellschaft, oder Mascopey. Sind die Rheder eines Schiffes in ihren Berathschlagungen wegen Befrachtung ihres Schiffes, und der übrigen Vorfälle, so das Schiff angehen, nicht einig: so werden diejenigen für den größten Theil gerechnet, welche den größten Part im Schiffe haben: und deren Meynung müs- sen sich die übrigen gefallen lassen. Von den Rhedern handelt in unserer Akad. der Kaufl. ein besonderer Artikel.
§. 658.
Freyheit, Schiffe in fremden Ländern bauen und ausrheden zu lassen.
Jn Ansehung der Freyheit, Schiffe in fremden Ländern bauen und ausrheden zu lassen, sind folgende Sätze zu merken: 1) daß eine Nation, die mit der andern in Freundschaft lebt, dieser ihrer Freundinn in ihren Häfen den Bau und die Ausrhedung zu verstatten verpflichtet, so lange sie selbst nicht darunter leidet, weil eine mit der andern in Freundschaft ste- hende Nation dieser ihr Wohl auf alle mögliche Art zu beför- dern schuldig; 2) daß sie nicht darunter leide, so lange sie dem ungeachtet mit Schiffen, Matrosen, und anderer Ausrhe- dung genug versehen bleibt; 3) daß sie, in Befürchtung dieses Falles, die Freyheit der Fremden einzuschränken berechtiget.
§. 659.
Kalfaterung
Ein Schiff ist ein Gebäude (§. 647.), und es ergeht ihm also wie andern Gebäuden, die da immer ausgebessert werden wollen. Ein Schiff überhaupt ausbessern, heißt kalfatern; insbesondere aber, (nämlich in Absicht auf die Art, wie solche Ausbesserung geschieht,) versteht man durch kalfatern, zwi-
schen
3 Th. 6 Tap. Von der
§. 657.
Rheder.
Derjenige, welcher ein Schiff ausruͤſtet, oder ausrhedet, er mag es haben bauen laſſen, oder auch gekaufet haben; heißt der Rheder deſſelben: und das Gewerbe der Rheder wird die Rhederey, oder Schiffsrhederey genennet. Mehrentheils ge- hoͤret ein wohlmontirtes, oder ausgeruͤſtetes Schiff, nicht ei- ner Perſon allein, ſondern verſchiedenen zu gewiſſen Theilen, an, da einer die Haͤlfte, der andere ein Vierthel, und ſo fer- ner daran hat. Alle dieſe heißen gleichfalls Rheder, und un- Schiffs- freunde, Schiffspart,ter einander Schiffsfreunde, oder Mitrheder; der Antheil ei- nes jeden an einem Schiffe aber, ein Schiffspart. Ob ein Chriſt mit einem Juden Schiffspart halten moͤge, daran wol- len einige Rechtsgelehrten zweifeln; in den Seeſtaͤdten aber wird darinn kein Unterſchied gemacht. Ein Kaufmann, der ein, oder etliche Schiffsparten hat, fuͤhret davon in ſeinem Hauptbuche ein beſonderes Conto, welches das Schiffsparten- conto, oder die Schiffspartenrechnung genennet wird. Jns- gemein wird, wenn mehrere Rheder zu einem Schiffe ſind, ei- nem aus ihrem Mittel von ihnen die Direction, oder Verwal- tung ihrer gemeinſchaftlichen Angelegenheiten aufgetragen, der die Ausrhedung beſorgen, und ſeinen Mitrhedern Rechnung daruͤber geben muß. Uebrigens ſtehen die Schiffsfreunde fuͤr einen Mann, indem ſie nach Proportion des Antheils, den ein jeder daran hat, den Gewinn ziehen, oder den Schaden tra- gen: und ſolchemnach iſt dieſe Verbindung eine ordentliche Ge- ſellſchaft, oder Maſcopey. Sind die Rheder eines Schiffes in ihren Berathſchlagungen wegen Befrachtung ihres Schiffes, und der uͤbrigen Vorfaͤlle, ſo das Schiff angehen, nicht einig: ſo werden diejenigen fuͤr den groͤßten Theil gerechnet, welche den groͤßten Part im Schiffe haben: und deren Meynung muͤſ- ſen ſich die uͤbrigen gefallen laſſen. Von den Rhedern handelt in unſerer Akad. der Kaufl. ein beſonderer Artikel.
§. 658.
Freyheit, Schiffe in fremden Laͤndern bauen und ausrheden zu laſſen.
Jn Anſehung der Freyheit, Schiffe in fremden Laͤndern bauen und ausrheden zu laſſen, ſind folgende Saͤtze zu merken: 1) daß eine Nation, die mit der andern in Freundſchaft lebt, dieſer ihrer Freundinn in ihren Haͤfen den Bau und die Ausrhedung zu verſtatten verpflichtet, ſo lange ſie ſelbſt nicht darunter leidet, weil eine mit der andern in Freundſchaft ſte- hende Nation dieſer ihr Wohl auf alle moͤgliche Art zu befoͤr- dern ſchuldig; 2) daß ſie nicht darunter leide, ſo lange ſie dem ungeachtet mit Schiffen, Matroſen, und anderer Ausrhe- dung genug verſehen bleibt; 3) daß ſie, in Befuͤrchtung dieſes Falles, die Freyheit der Fremden einzuſchraͤnken berechtiget.
§. 659.
Kalfaterung
Ein Schiff iſt ein Gebaͤude (§. 647.), und es ergeht ihm alſo wie andern Gebaͤuden, die da immer ausgebeſſert werden wollen. Ein Schiff uͤberhaupt ausbeſſern, heißt kalfatern; insbeſondere aber, (naͤmlich in Abſicht auf die Art, wie ſolche Ausbeſſerung geſchieht,) verſteht man durch kalfatern, zwi-
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3 Th. 6 Tap. Von der
§. 657.
Derjenige, welcher ein Schiff ausruͤſtet, oder ausrhedet,
er mag es haben bauen laſſen, oder auch gekaufet haben; heißt
der Rheder deſſelben: und das Gewerbe der Rheder wird die
Rhederey, oder Schiffsrhederey genennet. Mehrentheils ge-
hoͤret ein wohlmontirtes, oder ausgeruͤſtetes Schiff, nicht ei-
ner Perſon allein, ſondern verſchiedenen zu gewiſſen Theilen,
an, da einer die Haͤlfte, der andere ein Vierthel, und ſo fer-
ner daran hat. Alle dieſe heißen gleichfalls Rheder, und un-
ter einander Schiffsfreunde, oder Mitrheder; der Antheil ei-
nes jeden an einem Schiffe aber, ein Schiffspart. Ob ein
Chriſt mit einem Juden Schiffspart halten moͤge, daran wol-
len einige Rechtsgelehrten zweifeln; in den Seeſtaͤdten aber
wird darinn kein Unterſchied gemacht. Ein Kaufmann, der
ein, oder etliche Schiffsparten hat, fuͤhret davon in ſeinem
Hauptbuche ein beſonderes Conto, welches das Schiffsparten-
conto, oder die Schiffspartenrechnung genennet wird. Jns-
gemein wird, wenn mehrere Rheder zu einem Schiffe ſind, ei-
nem aus ihrem Mittel von ihnen die Direction, oder Verwal-
tung ihrer gemeinſchaftlichen Angelegenheiten aufgetragen, der
die Ausrhedung beſorgen, und ſeinen Mitrhedern Rechnung
daruͤber geben muß. Uebrigens ſtehen die Schiffsfreunde fuͤr
einen Mann, indem ſie nach Proportion des Antheils, den ein
jeder daran hat, den Gewinn ziehen, oder den Schaden tra-
gen: und ſolchemnach iſt dieſe Verbindung eine ordentliche Ge-
ſellſchaft, oder Maſcopey. Sind die Rheder eines Schiffes
in ihren Berathſchlagungen wegen Befrachtung ihres Schiffes,
und der uͤbrigen Vorfaͤlle, ſo das Schiff angehen, nicht einig:
ſo werden diejenigen fuͤr den groͤßten Theil gerechnet, welche
den groͤßten Part im Schiffe haben: und deren Meynung muͤſ-
ſen ſich die uͤbrigen gefallen laſſen. Von den Rhedern handelt
in unſerer Akad. der Kaufl. ein beſonderer Artikel.
Schiffs-
freunde,
Schiffspart,
§. 658.
Jn Anſehung der Freyheit, Schiffe in fremden Laͤndern
bauen und ausrheden zu laſſen, ſind folgende Saͤtze zu
merken: 1) daß eine Nation, die mit der andern in Freundſchaft
lebt, dieſer ihrer Freundinn in ihren Haͤfen den Bau und die
Ausrhedung zu verſtatten verpflichtet, ſo lange ſie ſelbſt nicht
darunter leidet, weil eine mit der andern in Freundſchaft ſte-
hende Nation dieſer ihr Wohl auf alle moͤgliche Art zu befoͤr-
dern ſchuldig; 2) daß ſie nicht darunter leide, ſo lange ſie
dem ungeachtet mit Schiffen, Matroſen, und anderer Ausrhe-
dung genug verſehen bleibt; 3) daß ſie, in Befuͤrchtung dieſes
Falles, die Freyheit der Fremden einzuſchraͤnken berechtiget.
§. 659.
Ein Schiff iſt ein Gebaͤude (§. 647.), und es ergeht ihm
alſo wie andern Gebaͤuden, die da immer ausgebeſſert werden
wollen. Ein Schiff uͤberhaupt ausbeſſern, heißt kalfatern;
insbeſondere aber, (naͤmlich in Abſicht auf die Art, wie ſolche
Ausbeſſerung geſchieht,) verſteht man durch kalfatern, zwi-
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 322. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/926>, abgerufen am 23.12.2024.
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