heißt, welcher ein sehr kleines Fahrzeug commandiret: Nicht Commiß- fahrer,weniger heißen sie Commißfahrer, weil sie von der Admirali- tät Commißion oder Erlaubniß haben. Diejenigen aber, wel- che ohne solche Commißion oder Erlaubniß mit einem zum Krie- ge ausgerüsteten Schiffe in See gehen, und alles, worauf sie mit ihrem Schiffe stoßen, ohne Unterschied berauben und weg- Seeräuber, Freybeuter und Corsa- ren.nehmen, werden Seeräuber, Meerräuber, oder Freybeuter genennet. Jn diese Classe gehören entweder ganze Völker, als da sind die Algierer, Tripolitaner etc. oder Privatpersonen. Je- nen kann man deswegen die Rechte eines Staats nicht streitig machen, sondern sie nur als Feinde verfolgen; diese aber wer- den nicht als Feinde, sondern als Rebellen, Diebe und andere Räuber angesehen. Diejenigen Meerräuber, welche aus der Barbarey und Türkey kommen, und sich häufig in den italieni- schen Gewässern aufzuhalten pflegen, werden vorzüglich und im besondern Verstande Corsaren genennet, ob man gleich mit diesem Namen auch andere Seeräuber beleget. Siehe den 623 §.
(*)Armateur heißt auch ein Eigenthümer, der bey einer solchen Ausrüstung intereßiret ist, ob er gleich selbst nicht mit zu Schiffe geht.
§. 650.
2) Kauffahr- teyschiffe,
Ein (2) Kauffahrteyschiff, oder Kaufmannsschiff heißt ein solches Schiff, das gebraucht wird, Kaufmannswaaren, und die dazu nöthigen Personen damit über das Wasser von ei- nem Orte zu dem andern zu bringen. Sie sind groß und auch klein; ingleichen ihrer Banart, Gestalt und Capacität, oder Jnhalte nach, sehr von einander unterschieden; und werden nach den Ländern, wo sie gebauet sind, und zu Hause gehören, mit vielerley Namen beleget, als da sind: Barquen, Cara- cken, Caravellen, Gallionen, Heckbots, Huckers, Boyers, Cracken, Felucken, Feuerblasen, Flibots, Fletten, Galliot- ten, Jachten, Kaagen, Londres, Marseillianen, Packet- boots, Pinassen, Polacren, Saiken, Schmacken, Tarta- Fahrzeuge,nen etc. Die Fahrzeuge, welche man nur zum Uebersetzen ei- nes Flusses, oder Güter und Personen an die großen Schiffe zu bringen gebraucht, und gewissermaßen ebenfalls mit zu den Kaufmannsschiffen gehören, sind Lichters, Barquen, Boo- te, Cabarren, Chalupen, Evers, Jellen, Gondeln, Na- chen, Kähne etc. Von allen diesen verschiedenen Gattungen haben wir in unserer Akad. der Kaufl. unter ihren besondern Artikeln die Beschreibungen gegeben. Jm übrigen führen die Kauffahrteyschiffe zum Theil ebenfalls ihre Canonen, wiewol nicht in so großer Menge, als die Kriegsschiffe.
§. 651.
3) zum Krie- ge und zur Kaufmann- schaft aus- gerüstete Schiffe.
Ein (3) zum Kriege und zur Kaufmannschaft ausgerü- stetes Schiff, ist zwar ein Kauffahrteyschiff, so aber zugleich Commißion hat, die feindlichen Schiffe anzugreifen, und sol- che wegzunehmen (§. 649). Ein solches Schiff führet, über die nöthige Ausrüstung zu seiner Fahrt, auch noch Officiers, Soldaten, Waffen und Munition, zum Angriffe und zur Ver-
theidi-
3 Th. 6 Cap. Von der
heißt, welcher ein ſehr kleines Fahrzeug commandiret: Nicht Commiß- fahrer,weniger heißen ſie Commißfahrer, weil ſie von der Admirali- taͤt Commißion oder Erlaubniß haben. Diejenigen aber, wel- che ohne ſolche Commißion oder Erlaubniß mit einem zum Krie- ge ausgeruͤſteten Schiffe in See gehen, und alles, worauf ſie mit ihrem Schiffe ſtoßen, ohne Unterſchied berauben und weg- Seeraͤuber, Freybeuter und Corſa- ren.nehmen, werden Seeraͤuber, Meerraͤuber, oder Freybeuter genennet. Jn dieſe Claſſe gehoͤren entweder ganze Voͤlker, als da ſind die Algierer, Tripolitaner ꝛc. oder Privatperſonen. Je- nen kann man deswegen die Rechte eines Staats nicht ſtreitig machen, ſondern ſie nur als Feinde verfolgen; dieſe aber wer- den nicht als Feinde, ſondern als Rebellen, Diebe und andere Raͤuber angeſehen. Diejenigen Meerraͤuber, welche aus der Barbarey und Tuͤrkey kommen, und ſich haͤufig in den italieni- ſchen Gewaͤſſern aufzuhalten pflegen, werden vorzuͤglich und im beſondern Verſtande Corſaren genennet, ob man gleich mit dieſem Namen auch andere Seeraͤuber beleget. Siehe den 623 §.
(*)Armateur heißt auch ein Eigenthuͤmer, der bey einer ſolchen Ausruͤſtung intereßiret iſt, ob er gleich ſelbſt nicht mit zu Schiffe geht.
§. 650.
2) Kauffahr- teyſchiffe,
Ein (2) Kauffahrteyſchiff, oder Kaufmannsſchiff heißt ein ſolches Schiff, das gebraucht wird, Kaufmannswaaren, und die dazu noͤthigen Perſonen damit uͤber das Waſſer von ei- nem Orte zu dem andern zu bringen. Sie ſind groß und auch klein; ingleichen ihrer Banart, Geſtalt und Capacitaͤt, oder Jnhalte nach, ſehr von einander unterſchieden; und werden nach den Laͤndern, wo ſie gebauet ſind, und zu Hauſe gehoͤren, mit vielerley Namen beleget, als da ſind: Barquen, Cara- cken, Caravellen, Gallionen, Heckbots, Huckers, Boyers, Cracken, Felucken, Feuerblaſen, Flibots, Fletten, Galliot- ten, Jachten, Kaagen, Londres, Marſeillianen, Packet- boots, Pinaſſen, Polacren, Saiken, Schmacken, Tarta- Fahrzeuge,nen ꝛc. Die Fahrzeuge, welche man nur zum Ueberſetzen ei- nes Fluſſes, oder Guͤter und Perſonen an die großen Schiffe zu bringen gebraucht, und gewiſſermaßen ebenfalls mit zu den Kaufmannsſchiffen gehoͤren, ſind Lichters, Barquen, Boo- te, Cabarren, Chalupen, Evers, Jellen, Gondeln, Na- chen, Kaͤhne ꝛc. Von allen dieſen verſchiedenen Gattungen haben wir in unſerer Akad. der Kaufl. unter ihren beſondern Artikeln die Beſchreibungen gegeben. Jm uͤbrigen fuͤhren die Kauffahrteyſchiffe zum Theil ebenfalls ihre Canonen, wiewol nicht in ſo großer Menge, als die Kriegsſchiffe.
§. 651.
3) zum Krie- ge und zur Kaufmann- ſchaft aus- geruͤſtete Schiffe.
Ein (3) zum Kriege und zur Kaufmannſchaft ausgeruͤ- ſtetes Schiff, iſt zwar ein Kauffahrteyſchiff, ſo aber zugleich Commißion hat, die feindlichen Schiffe anzugreifen, und ſol- che wegzunehmen (§. 649). Ein ſolches Schiff fuͤhret, uͤber die noͤthige Ausruͤſtung zu ſeiner Fahrt, auch noch Officiers, Soldaten, Waffen und Munition, zum Angriffe und zur Ver-
theidi-
<TEI><text><body><divn="1"><floatingText><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0922"n="318"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">3 Th. 6 Cap. Von der</hi></fw><lb/>
heißt, welcher ein ſehr kleines Fahrzeug commandiret: Nicht<lb/><noteplace="left">Commiß-<lb/>
fahrer,</note>weniger heißen ſie <hirendition="#fr">Commißfahrer,</hi> weil ſie von der Admirali-<lb/>
taͤt Commißion oder Erlaubniß haben. Diejenigen aber, wel-<lb/>
che ohne ſolche Commißion oder Erlaubniß mit einem zum Krie-<lb/>
ge ausgeruͤſteten Schiffe in See gehen, und alles, worauf ſie<lb/>
mit ihrem Schiffe ſtoßen, ohne Unterſchied berauben und weg-<lb/><noteplace="left">Seeraͤuber,<lb/>
Freybeuter<lb/>
und Corſa-<lb/>
ren.</note>nehmen, werden <hirendition="#fr">Seeraͤuber, Meerraͤuber,</hi> oder <hirendition="#fr">Freybeuter</hi><lb/>
genennet. Jn dieſe Claſſe gehoͤren entweder ganze Voͤlker, als<lb/>
da ſind die Algierer, Tripolitaner ꝛc. oder Privatperſonen. Je-<lb/>
nen kann man deswegen die Rechte eines Staats nicht ſtreitig<lb/>
machen, ſondern ſie nur als Feinde verfolgen; dieſe aber wer-<lb/>
den nicht als Feinde, ſondern als Rebellen, Diebe und andere<lb/>
Raͤuber angeſehen. Diejenigen Meerraͤuber, welche aus der<lb/>
Barbarey und Tuͤrkey kommen, und ſich haͤufig in den italieni-<lb/>ſchen Gewaͤſſern aufzuhalten pflegen, werden vorzuͤglich und<lb/>
im beſondern Verſtande <hirendition="#fr">Corſaren</hi> genennet, ob man gleich mit<lb/>
dieſem Namen auch andere Seeraͤuber beleget. Siehe den 623 §.</p><lb/><noteplace="end"n="(*)"><hirendition="#fr">Armateur</hi> heißt auch ein Eigenthuͤmer, der bey einer<lb/>ſolchen Ausruͤſtung intereßiret iſt, ob er gleich ſelbſt nicht<lb/>
mit zu Schiffe geht.</note></div><lb/><divn="4"><head>§. 650.</head><lb/><noteplace="left">2) Kauffahr-<lb/>
teyſchiffe,</note><p>Ein (2) <hirendition="#fr">Kauffahrteyſchiff,</hi> oder <hirendition="#fr">Kaufmannsſchiff</hi> heißt<lb/>
ein ſolches Schiff, das gebraucht wird, Kaufmannswaaren,<lb/>
und die dazu noͤthigen Perſonen damit uͤber das Waſſer von ei-<lb/>
nem Orte zu dem andern zu bringen. Sie ſind groß und auch<lb/>
klein; ingleichen ihrer Banart, Geſtalt und Capacitaͤt, oder<lb/>
Jnhalte nach, ſehr von einander unterſchieden; und werden<lb/>
nach den Laͤndern, wo ſie gebauet ſind, und zu Hauſe gehoͤren,<lb/>
mit vielerley Namen beleget, als da ſind: <hirendition="#fr">Barquen, Cara-<lb/>
cken, Caravellen, Gallionen, Heckbots, Huckers, Boyers,<lb/>
Cracken, Felucken, Feuerblaſen, Flibots, Fletten, Galliot-<lb/>
ten, Jachten, Kaagen, Londres, Marſeillianen, Packet-<lb/>
boots, Pinaſſen, Polacren, Saiken, Schmacken, Tarta-</hi><lb/><noteplace="left">Fahrzeuge,</note><hirendition="#fr">nen</hi>ꝛc. Die <hirendition="#fr">Fahrzeuge,</hi> welche man nur zum Ueberſetzen ei-<lb/>
nes Fluſſes, oder Guͤter und Perſonen an die großen Schiffe<lb/>
zu bringen gebraucht, und gewiſſermaßen ebenfalls mit zu den<lb/>
Kaufmannsſchiffen gehoͤren, ſind <hirendition="#fr">Lichters, Barquen, Boo-<lb/>
te, Cabarren, Chalupen, Evers, Jellen, Gondeln, Na-<lb/>
chen, Kaͤhne</hi>ꝛc. Von allen dieſen verſchiedenen Gattungen<lb/>
haben wir in unſerer <hirendition="#fr">Akad. der Kaufl.</hi> unter ihren beſondern<lb/>
Artikeln die Beſchreibungen gegeben. Jm uͤbrigen fuͤhren die<lb/>
Kauffahrteyſchiffe zum Theil ebenfalls ihre Canonen, wiewol<lb/>
nicht in ſo großer Menge, als die Kriegsſchiffe.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 651.</head><lb/><noteplace="left">3) zum Krie-<lb/>
ge und zur<lb/>
Kaufmann-<lb/>ſchaft aus-<lb/>
geruͤſtete<lb/>
Schiffe.</note><p>Ein (3) <hirendition="#fr">zum Kriege und zur Kaufmannſchaft ausgeruͤ-<lb/>ſtetes Schiff,</hi> iſt zwar ein Kauffahrteyſchiff, ſo aber zugleich<lb/>
Commißion hat, die feindlichen Schiffe anzugreifen, und ſol-<lb/>
che wegzunehmen (§. 649). Ein ſolches Schiff fuͤhret, uͤber<lb/>
die noͤthige Ausruͤſtung zu ſeiner Fahrt, auch noch Officiers,<lb/>
Soldaten, Waffen und Munition, zum Angriffe und zur Ver-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">theidi-</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></floatingText></div></body></text></TEI>
[318/0922]
3 Th. 6 Cap. Von der
heißt, welcher ein ſehr kleines Fahrzeug commandiret: Nicht
weniger heißen ſie Commißfahrer, weil ſie von der Admirali-
taͤt Commißion oder Erlaubniß haben. Diejenigen aber, wel-
che ohne ſolche Commißion oder Erlaubniß mit einem zum Krie-
ge ausgeruͤſteten Schiffe in See gehen, und alles, worauf ſie
mit ihrem Schiffe ſtoßen, ohne Unterſchied berauben und weg-
nehmen, werden Seeraͤuber, Meerraͤuber, oder Freybeuter
genennet. Jn dieſe Claſſe gehoͤren entweder ganze Voͤlker, als
da ſind die Algierer, Tripolitaner ꝛc. oder Privatperſonen. Je-
nen kann man deswegen die Rechte eines Staats nicht ſtreitig
machen, ſondern ſie nur als Feinde verfolgen; dieſe aber wer-
den nicht als Feinde, ſondern als Rebellen, Diebe und andere
Raͤuber angeſehen. Diejenigen Meerraͤuber, welche aus der
Barbarey und Tuͤrkey kommen, und ſich haͤufig in den italieni-
ſchen Gewaͤſſern aufzuhalten pflegen, werden vorzuͤglich und
im beſondern Verſtande Corſaren genennet, ob man gleich mit
dieſem Namen auch andere Seeraͤuber beleget. Siehe den 623 §.
Commiß-
fahrer,
Seeraͤuber,
Freybeuter
und Corſa-
ren.
⁽*⁾ Armateur heißt auch ein Eigenthuͤmer, der bey einer
ſolchen Ausruͤſtung intereßiret iſt, ob er gleich ſelbſt nicht
mit zu Schiffe geht.
§. 650.
Ein (2) Kauffahrteyſchiff, oder Kaufmannsſchiff heißt
ein ſolches Schiff, das gebraucht wird, Kaufmannswaaren,
und die dazu noͤthigen Perſonen damit uͤber das Waſſer von ei-
nem Orte zu dem andern zu bringen. Sie ſind groß und auch
klein; ingleichen ihrer Banart, Geſtalt und Capacitaͤt, oder
Jnhalte nach, ſehr von einander unterſchieden; und werden
nach den Laͤndern, wo ſie gebauet ſind, und zu Hauſe gehoͤren,
mit vielerley Namen beleget, als da ſind: Barquen, Cara-
cken, Caravellen, Gallionen, Heckbots, Huckers, Boyers,
Cracken, Felucken, Feuerblaſen, Flibots, Fletten, Galliot-
ten, Jachten, Kaagen, Londres, Marſeillianen, Packet-
boots, Pinaſſen, Polacren, Saiken, Schmacken, Tarta-
nen ꝛc. Die Fahrzeuge, welche man nur zum Ueberſetzen ei-
nes Fluſſes, oder Guͤter und Perſonen an die großen Schiffe
zu bringen gebraucht, und gewiſſermaßen ebenfalls mit zu den
Kaufmannsſchiffen gehoͤren, ſind Lichters, Barquen, Boo-
te, Cabarren, Chalupen, Evers, Jellen, Gondeln, Na-
chen, Kaͤhne ꝛc. Von allen dieſen verſchiedenen Gattungen
haben wir in unſerer Akad. der Kaufl. unter ihren beſondern
Artikeln die Beſchreibungen gegeben. Jm uͤbrigen fuͤhren die
Kauffahrteyſchiffe zum Theil ebenfalls ihre Canonen, wiewol
nicht in ſo großer Menge, als die Kriegsſchiffe.
Fahrzeuge,
§. 651.
Ein (3) zum Kriege und zur Kaufmannſchaft ausgeruͤ-
ſtetes Schiff, iſt zwar ein Kauffahrteyſchiff, ſo aber zugleich
Commißion hat, die feindlichen Schiffe anzugreifen, und ſol-
che wegzunehmen (§. 649). Ein ſolches Schiff fuͤhret, uͤber
die noͤthige Ausruͤſtung zu ſeiner Fahrt, auch noch Officiers,
Soldaten, Waffen und Munition, zum Angriffe und zur Ver-
theidi-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 318. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/922>, abgerufen am 23.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.