wölbes insonderheit auf drey Stücke zu sehen: a) auf eine gute Stellung der Waaren, daß solche den Käufern gleich in die Augen fallen: b) auf eine gute Ordnung der Waaren, damit der Kaufmann, wenn er derselben von nöthen hat, sie sobald bey der Hand habe, und die Abkäufer nicht lange warten dürfen. Zu dem Ende muß er nicht nur gewisse Kästen, Fächer und Oer- ter haben, worinnen jede Gattung der Waaren beysammen, und jede Gattung wieder nach ihren verschiedenen Sortimenten in gewisser Ordnung nach den Farben, den Fasonen, der Güte etc. besonders liegen; und c) auf die Reinlichkeit, damit er die Waaren den Käufern sauber vorlegen könne. Zu dem Ende muß er alle Fache mit weißem Papiere, so darauf zu leimen, bele- gen, und sie zum öftern vom Staube säubern, die Regale nach Beschaffenheit mit Vorhängen versehen, und den Boden des Gewölbes täglich kehren lassen, welches letzte auch dazu hilft, daß die Fache oder Waaren nicht so sehr bestüben, zumal wenn in dem Gewölbe stark hin und wieder gegangen wird. Zu dem Aufputze des Gewölbes gehören endlich noch d) die äußerlichen aufgehängten oder aufgestellten Zierrathen vor und im Ein- gange des Gewölbes, die zum Theil die Absicht haben, daß der Kaufmann die Waare anzeigen will, die er führet; zum Theil auch dahin abzielen, daß der Kaufmann sein Gewölbe kenntbar mache. Jn Ansehung der letzten Absicht pflegen Kauf- leute oftmals vor ihren Gewölbern einen aufgeschlagenen An- hängetisch zu haben, der mit einem Teppiche oder Tuche bede- cket ist, worauf das Handelszeichen mit Bande von anderer Farbe aufgenähet ist. Auf solchem Tische steht auch wol ein so genannter Aussatz, so in einer ausgeschnitzten Figur besteht, wie insonderheit vor den Gewölbern der Würzkrämer zu sehen ist.
Das 5 Capitel. Von den Messen und Jahrmärkten.
§. 622.
Ein Markt (§. 573) heißt eine gewisse Zeit, die zum öffentli-Markt. chen Verkaufe an einem bequemen Orte bestimmt ist.
§. 623.
Nachdem nun eine solche Zeit entweder wöchentlich, oderEintheilung der Märkte in jährlich wiederkömmt, nachdem werden die Märkte entweder Wochen- oder Jahrmärkte genennet. Die (1) Wochenmärkte werden in einer Stadt oder in einem Flecken zu gewissen Ta-1) Wochen- märkte, gen in der Woche ordentlicher Weise gehalten, und dahin nur meist allerley Victualien von dem Lande, das ist, von den Land- leuten, zu verkaufen gebracht; daher sie auch von einigen Bauermärkte genennet werden: gleichwie die Tage, daran sie wöchentlich gehalten werden, Markttage heißen. Nachdem eine Stadt groß oder klein, volkreich oder nicht volkreich ist; nachdem sind in der Woche drey, mehr oder weniger Markt-2) Jahr- märkte, tage. Unter einem (2) Jahrmarkte, welchen man auch eine
Messe,
(U) 2
Gewoͤlbern und Kramlaͤden.
woͤlbes inſonderheit auf drey Stuͤcke zu ſehen: a) auf eine gute Stellung der Waaren, daß ſolche den Kaͤufern gleich in die Augen fallen: b) auf eine gute Ordnung der Waaren, damit der Kaufmann, wenn er derſelben von noͤthen hat, ſie ſobald bey der Hand habe, und die Abkaͤufer nicht lange warten duͤrfen. Zu dem Ende muß er nicht nur gewiſſe Kaͤſten, Faͤcher und Oer- ter haben, worinnen jede Gattung der Waaren beyſammen, und jede Gattung wieder nach ihren verſchiedenen Sortimenten in gewiſſer Ordnung nach den Farben, den Faſonen, der Guͤte ꝛc. beſonders liegen; und c) auf die Reinlichkeit, damit er die Waaren den Kaͤufern ſauber vorlegen koͤnne. Zu dem Ende muß er alle Fache mit weißem Papiere, ſo darauf zu leimen, bele- gen, und ſie zum oͤftern vom Staube ſaͤubern, die Regale nach Beſchaffenheit mit Vorhaͤngen verſehen, und den Boden des Gewoͤlbes taͤglich kehren laſſen, welches letzte auch dazu hilft, daß die Fache oder Waaren nicht ſo ſehr beſtuͤben, zumal wenn in dem Gewoͤlbe ſtark hin und wieder gegangen wird. Zu dem Aufputze des Gewoͤlbes gehoͤren endlich noch d) die aͤußerlichen aufgehaͤngten oder aufgeſtellten Zierrathen vor und im Ein- gange des Gewoͤlbes, die zum Theil die Abſicht haben, daß der Kaufmann die Waare anzeigen will, die er fuͤhret; zum Theil auch dahin abzielen, daß der Kaufmann ſein Gewoͤlbe kenntbar mache. Jn Anſehung der letzten Abſicht pflegen Kauf- leute oftmals vor ihren Gewoͤlbern einen aufgeſchlagenen An- haͤngetiſch zu haben, der mit einem Teppiche oder Tuche bede- cket iſt, worauf das Handelszeichen mit Bande von anderer Farbe aufgenaͤhet iſt. Auf ſolchem Tiſche ſteht auch wol ein ſo genannter Auſſatz, ſo in einer ausgeſchnitzten Figur beſteht, wie inſonderheit vor den Gewoͤlbern der Wuͤrzkraͤmer zu ſehen iſt.
Das 5 Capitel. Von den Meſſen und Jahrmaͤrkten.
§. 622.
Ein Markt (§. 573) heißt eine gewiſſe Zeit, die zum oͤffentli-Markt. chen Verkaufe an einem bequemen Orte beſtimmt iſt.
§. 623.
Nachdem nun eine ſolche Zeit entweder woͤchentlich, oderEintheilung der Maͤrkte in jaͤhrlich wiederkoͤmmt, nachdem werden die Maͤrkte entweder Wochen- oder Jahrmaͤrkte genennet. Die (1) Wochenmaͤrkte werden in einer Stadt oder in einem Flecken zu gewiſſen Ta-1) Wochen- maͤrkte, gen in der Woche ordentlicher Weiſe gehalten, und dahin nur meiſt allerley Victualien von dem Lande, das iſt, von den Land- leuten, zu verkaufen gebracht; daher ſie auch von einigen Bauermaͤrkte genennet werden: gleichwie die Tage, daran ſie woͤchentlich gehalten werden, Markttage heißen. Nachdem eine Stadt groß oder klein, volkreich oder nicht volkreich iſt; nachdem ſind in der Woche drey, mehr oder weniger Markt-2) Jahr- maͤrkte, tage. Unter einem (2) Jahrmarkte, welchen man auch eine
Meſſe,
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Gewoͤlbern und Kramlaͤden.
woͤlbes inſonderheit auf drey Stuͤcke zu ſehen: a) auf eine gute
Stellung der Waaren, daß ſolche den Kaͤufern gleich in die
Augen fallen: b) auf eine gute Ordnung der Waaren, damit der
Kaufmann, wenn er derſelben von noͤthen hat, ſie ſobald bey
der Hand habe, und die Abkaͤufer nicht lange warten duͤrfen.
Zu dem Ende muß er nicht nur gewiſſe Kaͤſten, Faͤcher und Oer-
ter haben, worinnen jede Gattung der Waaren beyſammen, und
jede Gattung wieder nach ihren verſchiedenen Sortimenten in
gewiſſer Ordnung nach den Farben, den Faſonen, der Guͤte ꝛc.
beſonders liegen; und c) auf die Reinlichkeit, damit er die
Waaren den Kaͤufern ſauber vorlegen koͤnne. Zu dem Ende muß
er alle Fache mit weißem Papiere, ſo darauf zu leimen, bele-
gen, und ſie zum oͤftern vom Staube ſaͤubern, die Regale nach
Beſchaffenheit mit Vorhaͤngen verſehen, und den Boden des
Gewoͤlbes taͤglich kehren laſſen, welches letzte auch dazu hilft,
daß die Fache oder Waaren nicht ſo ſehr beſtuͤben, zumal wenn
in dem Gewoͤlbe ſtark hin und wieder gegangen wird. Zu dem
Aufputze des Gewoͤlbes gehoͤren endlich noch d) die aͤußerlichen
aufgehaͤngten oder aufgeſtellten Zierrathen vor und im Ein-
gange des Gewoͤlbes, die zum Theil die Abſicht haben, daß
der Kaufmann die Waare anzeigen will, die er fuͤhret; zum
Theil auch dahin abzielen, daß der Kaufmann ſein Gewoͤlbe
kenntbar mache. Jn Anſehung der letzten Abſicht pflegen Kauf-
leute oftmals vor ihren Gewoͤlbern einen aufgeſchlagenen An-
haͤngetiſch zu haben, der mit einem Teppiche oder Tuche bede-
cket iſt, worauf das Handelszeichen mit Bande von anderer
Farbe aufgenaͤhet iſt. Auf ſolchem Tiſche ſteht auch wol ein
ſo genannter Auſſatz, ſo in einer ausgeſchnitzten Figur beſteht,
wie inſonderheit vor den Gewoͤlbern der Wuͤrzkraͤmer zu
ſehen iſt.
Das 5 Capitel.
Von den Meſſen und Jahrmaͤrkten.
§. 622.
Ein Markt (§. 573) heißt eine gewiſſe Zeit, die zum oͤffentli-
chen Verkaufe an einem bequemen Orte beſtimmt iſt.
Markt.
§. 623.
Nachdem nun eine ſolche Zeit entweder woͤchentlich, oder
jaͤhrlich wiederkoͤmmt, nachdem werden die Maͤrkte entweder
Wochen- oder Jahrmaͤrkte genennet. Die (1) Wochenmaͤrkte
werden in einer Stadt oder in einem Flecken zu gewiſſen Ta-
gen in der Woche ordentlicher Weiſe gehalten, und dahin nur
meiſt allerley Victualien von dem Lande, das iſt, von den Land-
leuten, zu verkaufen gebracht; daher ſie auch von einigen
Bauermaͤrkte genennet werden: gleichwie die Tage, daran ſie
woͤchentlich gehalten werden, Markttage heißen. Nachdem
eine Stadt groß oder klein, volkreich oder nicht volkreich iſt;
nachdem ſind in der Woche drey, mehr oder weniger Markt-
tage. Unter einem (2) Jahrmarkte, welchen man auch eine
Meſſe,
Eintheilung
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1) Wochen-
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2) Jahr-
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(U) 2
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 307. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/911>, abgerufen am 22.12.2024.
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