3 Th. 4Cap. Von Niederlagen, Gewölbern u. Kramläden.
nende und dazu bestimmte Leute, die alsdenn insbesondere die Küstenwacht, oder Strandwacht heißen, in gewisse Compa-Küsten- wacht. gnien eingetheilet sind, und von ihren Hauptleuten angeführet werden.
§. 615.
Der Gebrauch der Ufer, sowol des Meeres als derFreyheit der Ufer. Flüsse, ist nach gemeinen Rechten denen vorbey schiffenden frey, daß sie daselbst austreten, die Schiffe anbinden, oder das Anker werfen, und sonst zu ihrer Nothdurft sich derselben be- dienen mögen; die Gerichtsbarkeit aber über alles, was sich am Strande des Gestades und Ufers oder auf demselben selbst befindet, heißt das Strandrecht, welches der Obrigkeit alsStrandrecht Obrigkeit zukömmt, siehe Strandrecht in unserer Akadem. der Kaufleute.
Das 4 Capitel. Von den Niederlagen, Gewölbern, und Kramläden.
§. 616.
I.Niederlagen (§. 570.) heißen diejenigen Gebäude, worin-I. Nieder- lagen. nen Waaren niedergeleget werden. Solche |sind entwe- der öffentliche oder Privatniederlagen.
§. 617.
Eine (1) Privatniederlage, oder schlechthin eine Nieder-1) Privat- niederlagen. lage, ist ein verschlossener Ort, wo dieser oder jener Kaufmann seinen Vorrath von Waaren verwahret, zu denen er in seinem Gewölbe oder Laden keinen Raum hat. Man pflegt einen sol- chen Ort auch wol ein Waarenlager , oder einen Spei- cher, wie insonderheit in Danzig, oder eine Packkammer, oder, wiewol selten, ein Magazin zu nennen. Dergleichen Waaren- lager müssen nach Beschaffenheit der Waaren, die darinnen auf- gesetzet und verwahret werden, entweder trocken oder etwas feuchte, luftig oder zugemacht etc. seyn.
(*) Unter dem Worte Waarenlager wird nicht nur (1) der Ort, wo die Waaren verwahret liegen; sondern oftmals auch (2) der vorhandene Vorrath der Waaren, wenn man z. E. sagt: er hat ein starkes Waarenlager, verstanden.
§. 618.
Hingegen eine (2) öffentliche Niederlage, insgemein ein2) öffentliche Niederla- gen: Niederlagshaus genannt, heißt ein öffentliches, zum gemein- schaftlichen Gebrauche der Kaufmannschaft bestimmtes Haus oder Gebäude einer Stadt, oder eines Landes, wo Waaren ab- gepackt, eingesetzt, gewogen, visitiret etc. auch wol zugleich fremde Kaufleute beherberget werden. Dergleichen Niederlags- häuser führen nach Verschiedenheit der Orte verschiedene Namen und sind auch von verschiedener Beschaffenheit. So sind bekannt: a) die sogenannten Kaufhäuser, nämlich solche Oerter, wo in einera) Kaufhaus Stadt die Güter der Kaufleute unter des Raths Bewahrung hingeleget werden; oder solche Gebäude, welche zum Aufenthalte
fremder
3 Th. 4Cap. Von Niederlagen, Gewoͤlbern u. Kramlaͤden.
nende und dazu beſtimmte Leute, die alsdenn insbeſondere die Kuͤſtenwacht, oder Strandwacht heißen, in gewiſſe Compa-Kuͤſten- wacht. gnien eingetheilet ſind, und von ihren Hauptleuten angefuͤhret werden.
§. 615.
Der Gebrauch der Ufer, ſowol des Meeres als derFreyheit der Ufer. Fluͤſſe, iſt nach gemeinen Rechten denen vorbey ſchiffenden frey, daß ſie daſelbſt austreten, die Schiffe anbinden, oder das Anker werfen, und ſonſt zu ihrer Nothdurft ſich derſelben be- dienen moͤgen; die Gerichtsbarkeit aber uͤber alles, was ſich am Strande des Geſtades und Ufers oder auf demſelben ſelbſt befindet, heißt das Strandrecht, welches der Obrigkeit alsStrandrecht Obrigkeit zukoͤmmt, ſiehe Strandrecht in unſerer Akadem. der Kaufleute.
Das 4 Capitel. Von den Niederlagen, Gewoͤlbern, und Kramlaͤden.
§. 616.
I.Niederlagen (§. 570.) heißen diejenigen Gebaͤude, worin-I. Nieder- lagen. nen Waaren niedergeleget werden. Solche |ſind entwe- der oͤffentliche oder Privatniederlagen.
§. 617.
Eine (1) Privatniederlage, oder ſchlechthin eine Nieder-1) Privat- niederlagen. lage, iſt ein verſchloſſener Ort, wo dieſer oder jener Kaufmann ſeinen Vorrath von Waaren verwahret, zu denen er in ſeinem Gewoͤlbe oder Laden keinen Raum hat. Man pflegt einen ſol- chen Ort auch wol ein Waarenlager , oder einen Spei- cher, wie inſonderheit in Danzig, oder eine Packkammer, oder, wiewol ſelten, ein Magazin zu nennen. Dergleichen Waaren- lager muͤſſen nach Beſchaffenheit der Waaren, die darinnen auf- geſetzet und verwahret werden, entweder trocken oder etwas feuchte, luftig oder zugemacht ꝛc. ſeyn.
(*) Unter dem Worte Waarenlager wird nicht nur (1) der Ort, wo die Waaren verwahret liegen; ſondern oftmals auch (2) der vorhandene Vorrath der Waaren, wenn man z. E. ſagt: er hat ein ſtarkes Waarenlager, verſtanden.
§. 618.
Hingegen eine (2) oͤffentliche Niederlage, insgemein ein2) oͤffentliche Niederla- gen: Niederlagshaus genannt, heißt ein oͤffentliches, zum gemein- ſchaftlichen Gebrauche der Kaufmannſchaft beſtimmtes Haus oder Gebaͤude einer Stadt, oder eines Landes, wo Waaren ab- gepackt, eingeſetzt, gewogen, viſitiret ꝛc. auch wol zugleich fremde Kaufleute beherberget werden. Dergleichen Niederlags- haͤuſer fuͤhren nach Verſchiedenheit der Orte verſchiedene Namen und ſind auch von verſchiedener Beſchaffenheit. So ſind bekannt: a) die ſogenannten Kaufhaͤuſer, naͤmlich ſolche Oerter, wo in einera) Kaufhaus Stadt die Guͤter der Kaufleute unter des Raths Bewahrung hingeleget werden; oder ſolche Gebaͤude, welche zum Aufenthalte
fremder
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3 Th. 4Cap. Von Niederlagen, Gewoͤlbern u. Kramlaͤden.
nende und dazu beſtimmte Leute, die alsdenn insbeſondere die
Kuͤſtenwacht, oder Strandwacht heißen, in gewiſſe Compa-
gnien eingetheilet ſind, und von ihren Hauptleuten angefuͤhret
werden.
Kuͤſten-
wacht.
§. 615.
Der Gebrauch der Ufer, ſowol des Meeres als der
Fluͤſſe, iſt nach gemeinen Rechten denen vorbey ſchiffenden frey,
daß ſie daſelbſt austreten, die Schiffe anbinden, oder das
Anker werfen, und ſonſt zu ihrer Nothdurft ſich derſelben be-
dienen moͤgen; die Gerichtsbarkeit aber uͤber alles, was ſich
am Strande des Geſtades und Ufers oder auf demſelben ſelbſt
befindet, heißt das Strandrecht, welches der Obrigkeit als
Obrigkeit zukoͤmmt, ſiehe Strandrecht in unſerer Akadem.
der Kaufleute.
Freyheit der
Ufer.
Strandrecht
Das 4 Capitel.
Von den Niederlagen, Gewoͤlbern, und Kramlaͤden.
§. 616.
I. Niederlagen (§. 570.) heißen diejenigen Gebaͤude, worin-
nen Waaren niedergeleget werden. Solche |ſind entwe-
der oͤffentliche oder Privatniederlagen.
I. Nieder-
lagen.
§. 617.
Eine (1) Privatniederlage, oder ſchlechthin eine Nieder-
lage, iſt ein verſchloſſener Ort, wo dieſer oder jener Kaufmann
ſeinen Vorrath von Waaren verwahret, zu denen er in ſeinem
Gewoͤlbe oder Laden keinen Raum hat. Man pflegt einen ſol-
chen Ort auch wol ein Waarenlager , oder einen Spei-
cher, wie inſonderheit in Danzig, oder eine Packkammer, oder,
wiewol ſelten, ein Magazin zu nennen. Dergleichen Waaren-
lager muͤſſen nach Beſchaffenheit der Waaren, die darinnen auf-
geſetzet und verwahret werden, entweder trocken oder etwas
feuchte, luftig oder zugemacht ꝛc. ſeyn.
1) Privat-
niederlagen.
⁽*⁾ Unter dem Worte Waarenlager wird nicht nur (1) der
Ort, wo die Waaren verwahret liegen; ſondern oftmals
auch (2) der vorhandene Vorrath der Waaren, wenn man
z. E. ſagt: er hat ein ſtarkes Waarenlager, verſtanden.
§. 618.
Hingegen eine (2) oͤffentliche Niederlage, insgemein ein
Niederlagshaus genannt, heißt ein oͤffentliches, zum gemein-
ſchaftlichen Gebrauche der Kaufmannſchaft beſtimmtes Haus
oder Gebaͤude einer Stadt, oder eines Landes, wo Waaren ab-
gepackt, eingeſetzt, gewogen, viſitiret ꝛc. auch wol zugleich
fremde Kaufleute beherberget werden. Dergleichen Niederlags-
haͤuſer fuͤhren nach Verſchiedenheit der Orte verſchiedene Namen
und ſind auch von verſchiedener Beſchaffenheit. So ſind bekannt:
a) die ſogenannten Kaufhaͤuſer, naͤmlich ſolche Oerter, wo in einer
Stadt die Guͤter der Kaufleute unter des Raths Bewahrung
hingeleget werden; oder ſolche Gebaͤude, welche zum Aufenthalte
fremder
2) oͤffentliche
Niederla-
gen:
a) Kaufhaus
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 303. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/907>, abgerufen am 24.11.2024.
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