endlich in denen unter Kauf- und Handelsleuten wohl hergebrach- ten, und zu der Commercien Aufnahme und Besten abzielenden Gewohnheiten erfahren seyn müssen. Daher auch ein Han- delsgericht gemeiniglich nicht allein aus geschickten Rechtsge- lehrten, sondern auch zugleich aus erfahrnen Kaufleuten zu be- stehen pflegt.
§. 562.
Dergleichen Handelsgerichte hat man in verschiedenenVerschiede- ne Namen der Handels- gerichte nach Verschie- denheit der Orte. Handelsstädten, die aber unter ganz verschiedenen Namen be- kannt sind: 1) Braunschweig hat währenden Messen sein Kauf- gericht, vor welchem, nach Anleitung gewisser Ordnung, alle un- ter Kauf- und Handelsleuten vorgefallene Jrrungen und Klagen schleunig entschieden und abgethan werden. 2) Nürnberg hat sein Bancogericht, vor welchem alle dergleichen Streitigkeiten kurz entschieden werden, deren Entscheidung vornehmlich aus den Handelsbüchern, Verschreibungen, Wechselordnung und Gebräuchen, auch vernünftigen Marktsgewohnheiten genommen werden muß, wenn die Parteyen beyderseits, oder doch der Be- klagte, Handelsleute, Krämer oder negotiirende Handwerker sind; und hat seine eigene Mercantil- und Bancogerichtsord- nung. 3) St. Gallen hat seine Marktsvorgeher, die gleich- falls streitige Handelsgeschäffte ausmachen. 4) Jn Zurzach hält den sechsten Tag der Messe der sonst zu Oberbaden residi- rende eydgenoßische Landvoigt seinen öffentlichen Einzug, und machet während seines zweytägigen Aufenthalts alle vorkom- mende Streithändel aus. 5) Botzen hat seine eigene Handels- judicatur, oder seinen Mercantilmagistrat, der aus den dahin handelnden Kaufleuten genommen wird. 6) Zu Paris präsidiret der Prevot des Marchands auf dem Rathhause, und richtet mit den Echevins alle Streitigkeiten, so unter Kaufleuten über die zu Wasser in den Hafen von Paris ankommende Waaren entstehen: von seinen übrigen Verrichtungen lese man in unse- rer Akademie der Kaufleute den Artikel: Prevot des Mar- chands. 7) Leipzig hat sein Handelsgericht in und außer Meßzeiten, welches aus vier Mitgliedern des Raths, als zwey Gelehrten und zwey Kaufleuten, und einem Actuarius besteht; auch seine besondere Handelsgerichtsordnung hat, siehe von dem leipziger Handelsgerichte ein mehrers in unserer Akademie der Kaufleute unter Handelsgericht.
§. 563.
Zu den Handelsgerichten sind die Wechselgerichte als eineII. Wechsel- gerichte, besondere Gattung zu zählen, worunter diejenigen Gerichte ver- standen werden, welche bloß lediglich zu schleuniger Abthuung der in Wechselsachen vorkommenden Streitigkeiten und Klagen verordnet sind. Man hat dergleichen besondere Wechselgerich- te zu Wien, Mannheim, und vielleicht auch an andern Orten: wie man denn in Leipzig eine währenden Messen expedirende Wechselcommißion hat. Selbige ist dem Kreisamtmanne undWechsel- commißion, dem Rathe daselbst aufgetragen, jedoch daß die Commißion nur die vierzehn Tage über, so lange eine Messe dauert, ihre
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Wechſelgerichten, auch guten Maͤnnern.
endlich in denen unter Kauf- und Handelsleuten wohl hergebrach- ten, und zu der Commercien Aufnahme und Beſten abzielenden Gewohnheiten erfahren ſeyn muͤſſen. Daher auch ein Han- delsgericht gemeiniglich nicht allein aus geſchickten Rechtsge- lehrten, ſondern auch zugleich aus erfahrnen Kaufleuten zu be- ſtehen pflegt.
§. 562.
Dergleichen Handelsgerichte hat man in verſchiedenenVerſchiede- ne Namen der Handels- geꝛichte nach Verſchie- denheit der Orte. Handelsſtaͤdten, die aber unter ganz verſchiedenen Namen be- kannt ſind: 1) Braunſchweig hat waͤhrenden Meſſen ſein Kauf- gericht, vor welchem, nach Anleitung gewiſſer Ordnung, alle un- ter Kauf- und Handelsleuten vorgefallene Jrrungen und Klagen ſchleunig entſchieden und abgethan werden. 2) Nuͤrnberg hat ſein Bancogericht, vor welchem alle dergleichen Streitigkeiten kurz entſchieden werden, deren Entſcheidung vornehmlich aus den Handelsbuͤchern, Verſchreibungen, Wechſelordnung und Gebraͤuchen, auch vernuͤnftigen Marktsgewohnheiten genommen werden muß, wenn die Parteyen beyderſeits, oder doch der Be- klagte, Handelsleute, Kraͤmer oder negotiirende Handwerker ſind; und hat ſeine eigene Mercantil- und Bancogerichtsord- nung. 3) St. Gallen hat ſeine Marktsvorgeher, die gleich- falls ſtreitige Handelsgeſchaͤffte ausmachen. 4) Jn Zurzach haͤlt den ſechſten Tag der Meſſe der ſonſt zu Oberbaden reſidi- rende eydgenoßiſche Landvoigt ſeinen oͤffentlichen Einzug, und machet waͤhrend ſeines zweytaͤgigen Aufenthalts alle vorkom- mende Streithaͤndel aus. 5) Botzen hat ſeine eigene Handels- judicatur, oder ſeinen Mercantilmagiſtrat, der aus den dahin handelnden Kaufleuten genommen wird. 6) Zu Paris praͤſidiret der Prevot des Marchands auf dem Rathhauſe, und richtet mit den Echevins alle Streitigkeiten, ſo unter Kaufleuten uͤber die zu Waſſer in den Hafen von Paris ankommende Waaren entſtehen: von ſeinen uͤbrigen Verrichtungen leſe man in unſe- rer Akademie der Kaufleute den Artikel: Prevot des Mar- chands. 7) Leipzig hat ſein Handelsgericht in und außer Meßzeiten, welches aus vier Mitgliedern des Raths, als zwey Gelehrten und zwey Kaufleuten, und einem Actuarius beſteht; auch ſeine beſondere Handelsgerichtsordnung hat, ſiehe von dem leipziger Handelsgerichte ein mehrers in unſerer Akademie der Kaufleute unter Handelsgericht.
§. 563.
Zu den Handelsgerichten ſind die Wechſelgerichte als eineII. Wechſel- gerichte, beſondere Gattung zu zaͤhlen, worunter diejenigen Gerichte ver- ſtanden werden, welche bloß lediglich zu ſchleuniger Abthuung der in Wechſelſachen vorkommenden Streitigkeiten und Klagen verordnet ſind. Man hat dergleichen beſondere Wechſelgerich- te zu Wien, Mannheim, und vielleicht auch an andern Orten: wie man denn in Leipzig eine waͤhrenden Meſſen expedirende Wechſelcommißion hat. Selbige iſt dem Kreisamtmanne undWechſel- commißion, dem Rathe daſelbſt aufgetragen, jedoch daß die Commißion nur die vierzehn Tage uͤber, ſo lange eine Meſſe dauert, ihre
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Wechſelgerichten, auch guten Maͤnnern.
endlich in denen unter Kauf- und Handelsleuten wohl hergebrach-
ten, und zu der Commercien Aufnahme und Beſten abzielenden
Gewohnheiten erfahren ſeyn muͤſſen. Daher auch ein Han-
delsgericht gemeiniglich nicht allein aus geſchickten Rechtsge-
lehrten, ſondern auch zugleich aus erfahrnen Kaufleuten zu be-
ſtehen pflegt.
§. 562.
Dergleichen Handelsgerichte hat man in verſchiedenen
Handelsſtaͤdten, die aber unter ganz verſchiedenen Namen be-
kannt ſind: 1) Braunſchweig hat waͤhrenden Meſſen ſein Kauf-
gericht, vor welchem, nach Anleitung gewiſſer Ordnung, alle un-
ter Kauf- und Handelsleuten vorgefallene Jrrungen und Klagen
ſchleunig entſchieden und abgethan werden. 2) Nuͤrnberg hat
ſein Bancogericht, vor welchem alle dergleichen Streitigkeiten
kurz entſchieden werden, deren Entſcheidung vornehmlich aus
den Handelsbuͤchern, Verſchreibungen, Wechſelordnung und
Gebraͤuchen, auch vernuͤnftigen Marktsgewohnheiten genommen
werden muß, wenn die Parteyen beyderſeits, oder doch der Be-
klagte, Handelsleute, Kraͤmer oder negotiirende Handwerker
ſind; und hat ſeine eigene Mercantil- und Bancogerichtsord-
nung. 3) St. Gallen hat ſeine Marktsvorgeher, die gleich-
falls ſtreitige Handelsgeſchaͤffte ausmachen. 4) Jn Zurzach
haͤlt den ſechſten Tag der Meſſe der ſonſt zu Oberbaden reſidi-
rende eydgenoßiſche Landvoigt ſeinen oͤffentlichen Einzug, und
machet waͤhrend ſeines zweytaͤgigen Aufenthalts alle vorkom-
mende Streithaͤndel aus. 5) Botzen hat ſeine eigene Handels-
judicatur, oder ſeinen Mercantilmagiſtrat, der aus den dahin
handelnden Kaufleuten genommen wird. 6) Zu Paris praͤſidiret
der Prevot des Marchands auf dem Rathhauſe, und richtet
mit den Echevins alle Streitigkeiten, ſo unter Kaufleuten uͤber
die zu Waſſer in den Hafen von Paris ankommende Waaren
entſtehen: von ſeinen uͤbrigen Verrichtungen leſe man in unſe-
rer Akademie der Kaufleute den Artikel: Prevot des Mar-
chands. 7) Leipzig hat ſein Handelsgericht in und außer
Meßzeiten, welches aus vier Mitgliedern des Raths, als zwey
Gelehrten und zwey Kaufleuten, und einem Actuarius beſteht;
auch ſeine beſondere Handelsgerichtsordnung hat, ſiehe von dem
leipziger Handelsgerichte ein mehrers in unſerer Akademie der
Kaufleute unter Handelsgericht.
Verſchiede-
ne Namen
der Handels-
geꝛichte nach
Verſchie-
denheit der
Orte.
§. 563.
Zu den Handelsgerichten ſind die Wechſelgerichte als eine
beſondere Gattung zu zaͤhlen, worunter diejenigen Gerichte ver-
ſtanden werden, welche bloß lediglich zu ſchleuniger Abthuung
der in Wechſelſachen vorkommenden Streitigkeiten und Klagen
verordnet ſind. Man hat dergleichen beſondere Wechſelgerich-
te zu Wien, Mannheim, und vielleicht auch an andern Orten:
wie man denn in Leipzig eine waͤhrenden Meſſen expedirende
Wechſelcommißion hat. Selbige iſt dem Kreisamtmanne und
dem Rathe daſelbſt aufgetragen, jedoch daß die Commißion
nur die vierzehn Tage uͤber, ſo lange eine Meſſe dauert, ihre
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II. Wechſel-
gerichte,
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 287. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/891>, abgerufen am 23.12.2024.
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