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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.

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2 Th. 5 Cap. Von dem Handelsjungen.
Das 5 Capitel.
Von dem Handelsjungen.
§. 534.

Ein Handelsjunge (§. 485.) Lehrjunge und Lehrling, heißtHandels-
jungen.

derjenige, der zu einem Kaufmanne in die Lehre und
Dienste gethan wird, daß er die Handlung desjenigen, bey
dem er dienet, mit der Zeit erlernen; die dabey zu gebrauchen-
den Vortheile absehen; Waaren und Leute wohl kennen lernen;
in den kaufmännischen Schreibarten sich üben: worinnen
einer Handlung Nutzen und Schaden bestehe, begreifen; seinen
Leib zum Arbeiten gewöhnen, und also dem Herrn, dem er die-
net, in seinen Handelsgeschäfften einen getreuen und nützlichen
Gehülfen abgeben soll.

§. 535.

Man hat verschiedene Gattungen der Handelsjungen:Gattungen
der Handels-
jungen.

und zwar so werden sie (1) überhaupt in Kaufmannsjungen,
und in Kramerjungen unterschieden, nachdem sie entweder bey
einem Kaufmanne, der im Ganzen handelt, oder bey einem
Kramer, in der Lehre stehen. Hiernächst werden sie auch (2) ins-
besondere nach den verschiedenen Gattungen der Kaufleute und
Kramer, deren Lehrjungen sie sind, benennet, z. E Specerey-
händlerjunge, Tuchhändlerjunge, Baretkrämerjunge, Ge-
würzkrämerjunge
etc. Endlich sind auch die Jungen (3) in An-
sehung ihrer Dienste verschieden: denn da giebt es (a) solche,
welche von schlechtem oder gar keinem Vermögen sind, und an-
fänglich zu allerhand Hausdiensten, nach und nach aber zur
Handlung angeführet werden; (b) solche, die ebenfalls ohne
Zugabe einiges Kost- oder Lehrgeldes auf die gewöhnlichen Lehr-
jahre in Dienste genommen werden, und sich daher aller Hand-
lungsgeschäffte ohne Murren unterziehen müssen; (c) solche, die,
weil sie Kost- und Lehrgeld geben, nicht zu allen geringen Han-
delsdiensten gebrauchet, und Kostjungen genennet werden.
Endlich sind auch noch die sogenannten (d) Tauschjungen be-
kannt, welche von ihren Aeltern, so die Kaufmannschaft trei-
ben, zu andern vornehmen Kaufleuten, und dieser ihre Söhne
zu jenen geschickt werden, um die Handlung zu erlernen. Bey-
derseits werden in Tractamenten und Unterweisungen gleich ge-
halten, und von jedem Principale wird dahin gesehen, daß er
den ihm anvertrauten Knaben so halten und auferziehen möge,
als er gerne wollte, daß sein dagegen im Tausche stehender Sohn
erzogen, unterwiesen und gehalten würde.

§. 536.Pflichten der
Aeltern und
Vormünder
eines in die
Lehre zu ge-
benden
Knabens.

Ehe und bevor aber ein Knabe zu einem Kaufmanne in die
Lehre gethan wird, haben dessen Aeltern oder Vormund ge-
wisse Pflichten zu beobachten, die wir kürzlich erzählen wollen.
Solche bestehen darinnen, daß sie des Knabens (1) Lust und
Jnclination zur Handlung
überhaupt, und insbesondere zu

derjenigen
2 Th. 5 Cap. Von dem Handelsjungen.
Das 5 Capitel.
Von dem Handelsjungen.
§. 534.

Ein Handelsjunge (§. 485.) Lehrjunge und Lehrling, heißtHandels-
jungen.

derjenige, der zu einem Kaufmanne in die Lehre und
Dienſte gethan wird, daß er die Handlung desjenigen, bey
dem er dienet, mit der Zeit erlernen; die dabey zu gebrauchen-
den Vortheile abſehen; Waaren und Leute wohl kennen lernen;
in den kaufmaͤnniſchen Schreibarten ſich uͤben: worinnen
einer Handlung Nutzen und Schaden beſtehe, begreifen; ſeinen
Leib zum Arbeiten gewoͤhnen, und alſo dem Herrn, dem er die-
net, in ſeinen Handelsgeſchaͤfften einen getreuen und nuͤtzlichen
Gehuͤlfen abgeben ſoll.

§. 535.

Man hat verſchiedene Gattungen der Handelsjungen:Gattungen
der Handels-
jungen.

und zwar ſo werden ſie (1) uͤberhaupt in Kaufmannsjungen,
und in Kramerjungen unterſchieden, nachdem ſie entweder bey
einem Kaufmanne, der im Ganzen handelt, oder bey einem
Kramer, in der Lehre ſtehen. Hiernaͤchſt werden ſie auch (2) ins-
beſondere nach den verſchiedenen Gattungen der Kaufleute und
Kramer, deren Lehrjungen ſie ſind, benennet, z. E Specerey-
haͤndlerjunge, Tuchhaͤndlerjunge, Baretkraͤmerjunge, Ge-
wuͤrzkraͤmerjunge
ꝛc. Endlich ſind auch die Jungen (3) in An-
ſehung ihrer Dienſte verſchieden: denn da giebt es (a) ſolche,
welche von ſchlechtem oder gar keinem Vermoͤgen ſind, und an-
faͤnglich zu allerhand Hausdienſten, nach und nach aber zur
Handlung angefuͤhret werden; (b) ſolche, die ebenfalls ohne
Zugabe einiges Koſt- oder Lehrgeldes auf die gewoͤhnlichen Lehr-
jahre in Dienſte genommen werden, und ſich daher aller Hand-
lungsgeſchaͤffte ohne Murren unterziehen muͤſſen; (c) ſolche, die,
weil ſie Koſt- und Lehrgeld geben, nicht zu allen geringen Han-
delsdienſten gebrauchet, und Koſtjungen genennet werden.
Endlich ſind auch noch die ſogenannten (d) Tauſchjungen be-
kannt, welche von ihren Aeltern, ſo die Kaufmannſchaft trei-
ben, zu andern vornehmen Kaufleuten, und dieſer ihre Soͤhne
zu jenen geſchickt werden, um die Handlung zu erlernen. Bey-
derſeits werden in Tractamenten und Unterweiſungen gleich ge-
halten, und von jedem Principale wird dahin geſehen, daß er
den ihm anvertrauten Knaben ſo halten und auferziehen moͤge,
als er gerne wollte, daß ſein dagegen im Tauſche ſtehender Sohn
erzogen, unterwieſen und gehalten wuͤrde.

§. 536.Pflichten der
Aeltern und
Vormuͤnder
eines in die
Lehre zu ge-
benden
Knabens.

Ehe und bevor aber ein Knabe zu einem Kaufmanne in die
Lehre gethan wird, haben deſſen Aeltern oder Vormund ge-
wiſſe Pflichten zu beobachten, die wir kuͤrzlich erzaͤhlen wollen.
Solche beſtehen darinnen, daß ſie des Knabens (1) Luſt und
Jnclination zur Handlung
uͤberhaupt, und insbeſondere zu

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[271/0875] 2 Th. 5 Cap. Von dem Handelsjungen. Das 5 Capitel. Von dem Handelsjungen. §. 534. Ein Handelsjunge (§. 485.) Lehrjunge und Lehrling, heißt derjenige, der zu einem Kaufmanne in die Lehre und Dienſte gethan wird, daß er die Handlung desjenigen, bey dem er dienet, mit der Zeit erlernen; die dabey zu gebrauchen- den Vortheile abſehen; Waaren und Leute wohl kennen lernen; in den kaufmaͤnniſchen Schreibarten ſich uͤben: worinnen einer Handlung Nutzen und Schaden beſtehe, begreifen; ſeinen Leib zum Arbeiten gewoͤhnen, und alſo dem Herrn, dem er die- net, in ſeinen Handelsgeſchaͤfften einen getreuen und nuͤtzlichen Gehuͤlfen abgeben ſoll. Handels- jungen. §. 535. Man hat verſchiedene Gattungen der Handelsjungen: und zwar ſo werden ſie (1) uͤberhaupt in Kaufmannsjungen, und in Kramerjungen unterſchieden, nachdem ſie entweder bey einem Kaufmanne, der im Ganzen handelt, oder bey einem Kramer, in der Lehre ſtehen. Hiernaͤchſt werden ſie auch (2) ins- beſondere nach den verſchiedenen Gattungen der Kaufleute und Kramer, deren Lehrjungen ſie ſind, benennet, z. E Specerey- haͤndlerjunge, Tuchhaͤndlerjunge, Baretkraͤmerjunge, Ge- wuͤrzkraͤmerjunge ꝛc. Endlich ſind auch die Jungen (3) in An- ſehung ihrer Dienſte verſchieden: denn da giebt es (a) ſolche, welche von ſchlechtem oder gar keinem Vermoͤgen ſind, und an- faͤnglich zu allerhand Hausdienſten, nach und nach aber zur Handlung angefuͤhret werden; (b) ſolche, die ebenfalls ohne Zugabe einiges Koſt- oder Lehrgeldes auf die gewoͤhnlichen Lehr- jahre in Dienſte genommen werden, und ſich daher aller Hand- lungsgeſchaͤffte ohne Murren unterziehen muͤſſen; (c) ſolche, die, weil ſie Koſt- und Lehrgeld geben, nicht zu allen geringen Han- delsdienſten gebrauchet, und Koſtjungen genennet werden. Endlich ſind auch noch die ſogenannten (d) Tauſchjungen be- kannt, welche von ihren Aeltern, ſo die Kaufmannſchaft trei- ben, zu andern vornehmen Kaufleuten, und dieſer ihre Soͤhne zu jenen geſchickt werden, um die Handlung zu erlernen. Bey- derſeits werden in Tractamenten und Unterweiſungen gleich ge- halten, und von jedem Principale wird dahin geſehen, daß er den ihm anvertrauten Knaben ſo halten und auferziehen moͤge, als er gerne wollte, daß ſein dagegen im Tauſche ſtehender Sohn erzogen, unterwieſen und gehalten wuͤrde. Gattungen der Handels- jungen. §. 536. Ehe und bevor aber ein Knabe zu einem Kaufmanne in die Lehre gethan wird, haben deſſen Aeltern oder Vormund ge- wiſſe Pflichten zu beobachten, die wir kuͤrzlich erzaͤhlen wollen. Solche beſtehen darinnen, daß ſie des Knabens (1) Luſt und Jnclination zur Handlung uͤberhaupt, und insbeſondere zu derjenigen

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Zitationshilfe: Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 271. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/875>, abgerufen am 24.11.2024.